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Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2000-03-16

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-16

Wortprotokoll

Es geht hier in der wiederholten Differenzbereinigung um keinen wesentlichen Punkt des Bundespersonalgesetzes, hat doch selbst Finanzminister Villiger im Ständerat gesagt, er könne mit beiden Fassungen leben. Aber dieser Rat hat sich zweimal klar dafür ausgesprochen, dass die Frage, wo zwingend Personen mit Schweizer Bürgerrecht hoheitliche oder andere Stellen zu besetzen haben, in einer Verordnung des Bundesrates geregelt werden soll, so wie es der Bundesrat von allem Anfang an in diesem Gesetz vorgesehen hat, während der Ständerat auf der Fassung beharrt, dass hier ganz klar in Artikel 7 Absatz 2bis hervorgehoben wird, dass für die Ausübung hoheitlicher Funktionen in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist. Es besteht also materiell, im Grunde genommen, keine Differenz, sondern es geht um die Frage, welchen Stellenwert man dieser Bestimmung beimisst.

Die Kommission beantragt Ihnen, an der Fassung, wie sie der Nationalrat zweimal beschlossen hat, festzuhalten und an den Ständerat zu gelangen, ihm in dieser Sache Folge zu leisten. Mit 13 zu 4 Stimmen beantragt Ihnen die Kommission Festhalten.