Freund Jakob · Nationalrat · 2002-09-25
Freund Jakob · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-25
Wortprotokoll
Diesen einleitenden Satz werden wir heute noch mehrmals hören; mit diesem Gesetz schreiben wir den Grundsatz fest: Zivilschutz ist Sache der Kantone. In Artikel 6 wird den Kantonen die Ausbildung übertragen. In Artikel 9 wird nachgedoppelt, dass für die Grundausbildung die Vorschriften der Kantone gelten. Der Bund schafft aber in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung, wie das in Artikel 39 festgehalten ist. Darum schreibt er den Kantonen hier in Artikel 33 unter anderem auch die gleich lange Dauer für die Grundausbildung vor. Damit beabsichtigt er, in allen Kantonen den gleichen Grundausbildungsstand zu erreichen, die gleichen Hierarchiestufen aufzubauen und die gleichen Sprachbegriffe anzuwenden usw. Diese Regelung bietet Vorteile bei kantonsübergreifenden Einsätzen und erleichtert einem Dienstpflichtigen den Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton.
Warum stelle ich aber den Antrag, die Grundausbildung sei nicht variabel, sondern fix auf zwei Wochen festzulegen? Bei den Anhörungen in der Kommission hat uns z. B. der Vertreter des Kantons Baselland erklärt, dass in seinem Kanton mit seiner eigenen Struktur und den vielfältigen Aufgaben eine Grundausbildungszeit von mindestens drei Wochen nötig sei. Die Vertreter aus anderen Kantonen, so auch aus meinem Kanton, plädierten hingegen dafür, dass zwei Wochen Grundausbildung das absolute Maximum sein sollen, um den Schutzdienstpflichtigen eine interessante und ausgefüllte Grundausbildung bieten zu können.
Damit will ich nicht sagen, die Baselbieter seien schwerer von Begriff als die Appenzeller. Nein, das Problem liegt bei der Definition von Grundausbildung und Spezialausbildung respektive bei der Abgrenzung der beiden Begriffe. Nebst der Ausbildung für allgemeine Zivilschutzdiensteinsätze müssen sich z. B. die Basler auf Chemieunfälle vorbereiten, die Tessiner für Waldbrände rüsten, die Thurgauer kommen bei der Überflutung der Thur zum Einsatz und in den Bergkantonen kann der Zivilschutz auch in schneereichen Wintern zum Einsatz kommen.
Das sind aber regionalspezifische Spezialeinsätze, die einer Spezialausbildung bedürfen. Diese Fälle berücksichtigt der Schlusssatz in Artikel 33: "Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden." So kann also der Basler seine Leute drei Wochen in die Ausbildung schicken, und es kann in anderen Regionen eine dem Bedürfnis angepasste Grundausbildung organisiert werden. Es wäre doch nicht sinnvoll, wenn wir Appenzeller in der Grundausbildung das Verhalten bei Chemieunfällen üben müssten und die Basler Einsätze bei Lawinenniedergängen lernen müssten.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen und als Grundsatz die Grundausbildung mit zwei Wochen im Gesetz zu verankern. Für Spezialausbildungen kann die Ausbildungszeit nach wie vor um eine Woche verlängert werden.