Cassis Ignazio · Bundesrat · 2019-12-03
Cassis Ignazio · Bundesrat · Tessin · 2019-12-03
Wortprotokoll
Avec cette motion, la Commission de l'économie et des redevances du Conseil des Etats vise une amélioration des résultats des négociations sur l'accord institutionnel, sur différents points, par des négociations complémentaires avec l'Union européenne ou par d'autres mesures appropriées.
Le Conseil fédéral a décidé de recommander le rejet de cette motion et de la motion similaire de la CER-N pour des raisons formelles. Le Conseil fédéral voulait attendre l'évaluation des résultats des consultations et définir, sur cette base, les prochaines étapes concernant l'accord-cadre institutionnel. La position du Conseil fédéral a été prise avant la fin du mois de mai 2019, alors qu'il a fait sa nouvelle analyse de la situation le 7 juin; il n'était donc pas prêt à entrer en matière.
Du point de vue du contenu, le Conseil fédéral a cependant précisé, dans sa réponse, que la motion pose des demandes qui ont également été avancées par de nombreux autres milieux concernés. Ceci concerne notamment les trois premiers[NB]points de la motion, qui coïncident avec la motion de la CER-N: la protection des salaires, la directive sur la libre circulation des citoyens de l'Union européenne et les aides d'Etat.
La motion de la CER-E a été acceptée par le Conseil des Etats le 12 juin. La motion de la CER-N a été acceptée le 12 juin par le Conseil des Etats et le 20 juin par le Conseil national.
Par conséquent, les trois premiers tirets de la motion, qui sont identiques à ceux de la motion 19.3420 adoptée par votre conseil, ont déjà été acceptés par le Parlement.
Maintenant, sur ces trois points, je vous propose un bref rappel de la situation sur le plan matériel. Le Conseil fédéral a approuvé, lors de sa séance du 7 juin 2019, le rapport de consultation sur le projet d'accord-cadre institutionnel. Il demande trois éclaircissements, l'un sur les aides d'Etat, afin qu'il n'y ait pas d'effet horizontal, le deuxième sur le fait d'apporter la sécurité sur le plan juridique pour ce qui concerne la protection des salaires, le troisième sur la "Unionsbürgerrichtlinie", la directive sur la citoyenneté, que l'on n'est nullement obligé de reprendre selon les termes de l'accord-cadre institutionnel.
Damit sind die drei ersten Anliegen der Motion durch den Entscheid des Bundesrates vom 7. Juni und die drei gesetzten Klärungsziele bereits materiell aufgenommen worden. In enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Sozialpartnern werden zurzeit innenpolitisch breit abgestützte Lösungsvorschläge zu den drei Klärungszielen gesucht. Für eine materielle Bilanz ist es aber noch zu früh. In allen drei Fragen bestehen weiterhin Differenzen, vor allem aber in der zentralen Frage des Lohnschutzes.
Zu den drei zusätzlichen Forderungen der Motion der WAK-S: Die Motion enthält drei zusätzliche Forderungen in[NB]drei[NB]Feldern. Die erste ist die sogenannte Anschlussgesetzgebung, die zweite betrifft die Streitbeilegung, die dritte die zeitliche Priorisierung der Begrenzungs-Initiative.
Zum ersten Feld, zur Anschlussgesetzgebung: Der Bundesrat teilt materiell das Anliegen, dass Schweizer Stimmberechtigte auch künftig das letzte Wort haben sollen. Die geltenden Mitsprache- und Entscheidungsrechte der Schweizer Stimmberechtigten sollen im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme sichergestellt werden. Der Bundesrat hat hierzu zwei identische Motionen, welche aber zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht wurden, zur Annahme empfohlen. Es handelt sich um die Motion 19.3167 der CVP-Fraktion und um die Motion Lombardi 19.3170. Diese Motionen verlangen eine gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung des Mitsprache- und Entscheidungsrechts von Parlament, Volk und Kantonen bei der Umsetzung des Rahmenabkommens.
Die Antwort des Bundesrates ist: Beim Abschluss des institutionellen Abkommens wird der Bundesrat prüfen, inwieweit die Mitwirkungsrechte des Parlamentes, des Volkes und der Kantone im Rahmen der Umsetzung des institutionellen Abkommens gestärkt werden können. Der Bundesrat arbeitet also unabhängig vom Ausgang der Abstimmung zu diesem Punkt bereits in diese Richtung.
Bei der Auslegung der Frage zu den Mitspracherechten von Parlament und Volk müssen zwei unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden: erstens die Übernahme von EU-Rechtsentwicklungen, zweitens die Teilnahme der Schweiz am Entscheidprozess, am sogenannten "decision shaping".
Zum Punkt 4, der Übernahme von relevanten EU-Rechtsentwicklungen: Diese erfolgt gemäss den bei völkerrechtlichen Verträgen üblichen Verfahren. Das heisst, bestehende verfassungsmässige und gesetzliche Kompetenzen und Mitspracherechte von Parlament, Kantonen und Volk werden vollumfänglich gewahrt. Darüber ist sich der Bundesrat schon heute im Klaren.
Bei der Rolle der Schweiz in der Ausarbeitung von EU-Rechtsentwicklungen, im Prozess des "decision shaping", [PAGE 2047] muss man schon genauer anschauen, wer wie und wann interveniert. Gemäss den aktuellen Rechtsgrundlagen ist der Bundesrat grundsätzlich für die Positionierung der Schweiz zuständig. Wenn das institutionelle Abkommen abgeschlossen wird, möchte der Bundesrat aber prüfen, inwieweit das Parlament und die Kantone hier auch ein Mitspracherecht haben können. Aber das können wir erst tun, wenn das institutionelle Abkommen in einer endgültigen Fassung durch den Bundesrat gekommen ist.
Zum Punkt 5 der Motion, der Streitbeilegung: Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes ist im institutionellen Abkommen in Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 klar geregelt. Das Schiedsgericht ruft den Europäischen Gerichtshof nur an, wenn die Streitigkeit eine Frage der Auslegung oder der Anwendung von EU-Recht aufwirft und die Auslegung für die Beilegung der Streitigkeit notwendig ist. Das sind viele Worte, um zu sagen, dass die Auslegung des EU-Rechts in Europa Sache des Europäischen Gerichtshofs ist und die Auslegung des Schweizer Rechts in der Schweiz Sache des Bundesgerichtes ist. Die Auslegung bleibt also in einem Zweisäulensystem: Jedes Land legt das eigene Recht aus, die Streitbeilegung ist aber Sache des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht wird durch seine Entscheidungsfindung weder EU-Recht noch Schweizer Recht brechen.
Es ist zudem unbestritten, dass Schweizer Gerichtsurteile durch den Europäischen Gerichtshof oder durch das Schiedsgericht nicht aufgehoben oder abgeändert werden können. Im Übrigen akzeptierte eine klare Mehrheit der betroffenen Akteure in den Konsultationen den im institutionellen Abkommen definierten Streitbeilegungsmechanismus. Das ist der Grund, warum der Bundesrat das nicht mehr als klärungsbedürftigen Punkt dargelegt hat.
Dann kommt der letzte Punkt, die zeitliche Priorisierung der Behandlung der Begrenzungs-Initiative und der Abstimmung. Die zeitlichen Fristen zur Behandlung von Initiativen sind gesetzlich klar geregelt. In jedem Fall kommt die Begrenzungs-Initiative vor einem allfälligen institutionellen Abkommen ins Parlament. Die Abstimmung über die Begrenzungs-Initiative findet möglicherweise bereits im Mai des nächsten Jahres statt. Eine allfällige Abstimmung über das institutionelle Abkommen würde frühestens ein Jahr später, im Jahr 2021, stattfinden. Insofern braucht es auch hier keinen zusätzlichen Auftrag an den Bundesrat, da dem Anliegen bereits Rechnung getragen wird. Auch dem Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, dass im Kontext der Abstimmung über die Begrenzungs-Initiative keine sachfremde Verknüpfung mit dem institutionellen Rahmenabkommen gemacht wird.
Die drei Anliegen der Motion der WAK-S zum Lohnschutz, zu den staatlichen Beihilfen und zur Unionsbürgerrichtlinie sind bereits umgesetzt; das sind die Punkte 1 bis 3. Die Motion der WAK-N mit diesen drei Forderungen wurde vom Parlament bereits angenommen.
Was die drei Zusatzforderungen der Motion der WAK-S betrifft: Die Stärkung der Mitspracherechte will der Bundesrat bereits prüfen, die Forderung ist also bereits umgesetzt. Bei der Streitbeilegung trägt der Bundesrat dem Anliegen bereits Rechnung. Bei der Priorisierung der Abstimmung über die Begrenzungs-Initiative ist die Sache rein chronologisch schon klar.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.