Rieder Beat · Ständerat · 2019-12-05
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-05
Wortprotokoll
Der vorliegende Entwurf des Bundesgesetzes über die Enteignung, bei welchem der Ständerat - unser Rat - Zweitrat ist, ist auf die Motion Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", zurückzuführen, welche eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung verlangte, sowie auf die Motion Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten". Beide Motionen wurden vom Parlament angenommen, und der Bundesrat legt uns nun den Entwurf zu dieser Revision vor.
Am 1. Juni 2018 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft und den Erlassentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes. Das Enteignungsgesetz stammt aus dem Jahr 1930, gilt nur für Enteignungen im Rahmen von Bundesprojekten und hat sich im Allgemeinen sehr bewährt. Der Bundesrat stellte aber dann doch einen Revisionsbedarf beim Enteignungsgesetz fest. Revisionsbedarf wurde in Bezug auf die Koordination der Verfahren im Sinne der Motion Regazzi festgestellt.
Beim Inkrafttreten des Gesetzes 1930 gab es noch keine Plangenehmigungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung. Die meisten heute vorgenommenen Enteignungen finden im Zusammenhang mit Werken statt, für welche ein koordiniertes Verfahren nach Bundesrecht gegeben ist - so beispielsweise bei den Eisenbahnen und bei den Nationalstrassen. Bei diesen gibt es bereits in diesem Verfahren öffentliche Auflagen und Einsprachemöglichkeiten. Gemäss dem nun vom Bundesrat vorgelegten Enteignungsgesetz wird diese Realität abgebildet, und die Verfahrensbestimmungen des Enteignungsrechts und der Spezialgesetzgebung beim koordinierten Verfahren werden aufeinander abgestimmt.
Handlungsbedarf bestand auch bei der Struktur und der Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen. Die Kritik am bisherigen System, welche auch vom Bundesgericht geäussert wurde, betraf vor allem das heute geltende Sportelsystem. Dieses sieht vor, dass die Schätzungskommissionen direkt durch die Enteigner entschädigt werden. Das System sei nicht mehr zeitgemäss und führe zu Abhängigkeiten zwischen der Kommission und den Enteignern.
Des Weiteren stellte der Bundesrat Handlungsbedarf im Bereich der Organisationsstruktur der Schätzungskommissionen fest, welche im Nachgang zu den Plangenehmigungsverfahren die Entschädigungen für die enteigneten Rechte festlegen. Grundsätzlich hat sich das heutige Milizsystem mit insgesamt dreizehn Schätzungskreisen zwar bewährt. Allerdings kommen gewisse Schätzungskommissionen, insbesondere der Kreis 10 des Kantons Zürich, bei Grossprojekten wie beim Flughafen an die Grenze ihrer Belastbarkeit, und dies kann im Einzelfall zu sehr langwierigen Verfahren führen. Deshalb wird diese Vorlage für diesen Bereich eine erhöhte Flexibilität bringen, und zwar insbesondere dadurch, dass gewisse Mitglieder der Schätzungskommissionen vorübergehend und kurzfristig auch hauptamtlich tätig sein können.
Ferner wurden im Entwurf dieses Gesetzes einzelne Anpassungen vorgenommen, so insbesondere bei den vorbereitenden Handlungen für die Realisierung von Werken: Hier wird die Maximaldauer für die vorübergehende Enteignung von 5 auf 10 Jahre erhöht, da man bei Grossbaustellen oftmals eine längere Vorarbeitszeit braucht. So weit ist die Vorlage unbestritten.
Der wohl strittigste Punkt in dieser Revision ist das Anliegen der Motion Ritter betreffend Anpassung der Entschädigung für Kulturland. Gemäss Verfassung darf die Entschädigung bei Enteignungen nur den erlittenen Schaden ausgleichen, und es darf kein Gewinn erzielt werden: Es gilt der Grundsatz der Verkehrswertentschädigung. Die Motion Ritter verlangt nun eine Revision in diesem Punkte, nämlich dass im Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechtes vom Grundsatz der Verkehrswertentschädigung für Kulturland abgewichen wird und die Entschädigung über den Verkehrswert hinausgehen könnte.
Die Grösse der Fahne täuscht darüber hinweg, dass eigentlich nur bei diesem Punkt eine Minderheit besteht, welche zu grösseren Diskussionen geführt hat. Hier schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, am bestehenden Grundprinzip der Verkehrswertentschädigung festzuhalten. Eine Minderheit beantragt Ihnen, die Entschädigung auf das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu erhöhen; wir kommen in der Detailberatung bei Artikel 19 Litera abis darauf zurück.
Die Auswirkungen der Vorlage sind kurz wie folgt zu umschreiben: Mit der Abschaffung des Sportelsystems hat der Bund nun die angenehme Aufgabe, die Schätzungskommissionen primär zu entschädigen. Diese werden dann im Rahmen der Verfahren für die Erhebung von Gebühren bei den Parteien zuständig sein. Das bringt einen gewissen Anpassungsbereich in der Anfangsphase mit sich. Die Schätzungskommissionen werden aber entsprechend dem Verursacherprinzip die den Enteignern zu belastenden Entschädigungsgebühren so ausgestalten müssen, dass die Aufwände nachträglich im Rahmen der Entschädigungsentscheide durch die Enteigner gedeckt werden können. Grundsätzlich sollte es daher für den Bund nicht zu einer Mehrbelastung kommen.
Neu wird das Bundesgericht gemäss Artikel 59 zudem Wahlbehörde für die Schätzungskommissionen. Der Erstrat hat hier den Entwurf des Bundesrates abgeändert - der Bundesrat sah das Bundesverwaltungsgericht als Wahlbehörde vor. Der Erstrat war damit nicht einverstanden, weil das Bundesverwaltungsgericht dann gleichzeitig Aufsichts- und Wahlbehörde der Schätzungskommissionen gewesen wäre. Das sah der Nationalrat im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Fachgerichte als problematisch an. Seiner Lösung schloss sich auch Ihre Kommission für Rechtsfragen an.
Von besonderem Interesse ist natürlich auch immer die Auswirkung der bundesrechtlichen Enteignungsgesetze auf die kantonalen Gesetzgebungen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden von den Kantonen keine grösseren Einwände gegen diese Revision geltend gemacht. Den Kantonen steht es frei, das Bundesenteignungsrecht beim Vollzug des Umweltrechtes als annehmbar zu erklären. Diese Anwendung würde bei der Koordination der Verfahren immer noch funktionieren. Die Neuregelung hat daher per saldo keinerlei Auswirkungen auf das kantonale Recht. Das ist hier im Ständerat ja von besonderer Wichtigkeit.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragt Ihnen einstimmig, auf dieses Geschäft einzutreten. Die vorliegende Gesetzesvorlage erlaubt es, das Enteignungsgesetz zu modernisieren und auf den aktuellen Stand zu bringen. Das Gesetz bringt Rechtssicherheit und eine [PAGE 1068] Flexibilisierung für die betroffenen Schätzungskommissionen und bietet eigentlich daher wenig Anlass für Kritik.