Lexipedia

Pelli Fulvio · Nationalrat · 2002-09-25

Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

Nach Artikel 8 des Kartellgesetzes kann der Bundesrat Abreden zulassen, die zwar wettbewerbsrechtlich als unzulässig beurteilt worden sind, die aber notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Bei der Anwendung von Artikel 8 ist also zu klären, ob öffentliche Interessen geltend gemacht werden, welche gegenüber dem Interesse am funktionierenden Wettbewerb überwiegen, ob diese überwiegenden Interessen mit den unzulässigen Wettbewerbsabreden verwirklicht werden können und ob sie dazu notwendig sind. Es geht dabei nicht um eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung, sondern um eine politische Abwägung. Deshalb ist der Bundesrat dafür zuständig. Als überwiegende öffentliche Interessen, welche im Rahmen von Artikel 8 geltend gemacht werden können, nennt die Literatur etwa Arbeitnehmerinteressen, Versorgungssicherheit, regionale Versorgung und auch kulturpolitische Anliegen. Kulturpolitische Gründe werden namentlich in Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Preisbindung für Bücher, wie sie alle Sprachregionen [PAGE 1443] der Schweiz kennen - wenn auch nicht in gleicher Form -, ins Feld geführt. Das war bereits beim Erlass des Kartellgesetzes der Fall.

In der Kommission ist dieses Anliegen von Herrn Strahm wieder aufgenommen worden. Nachdem er sich als unwiderstehlicher Vertreter der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten dargestellt hat, scheint mir die Tatsache etwas überraschend, dass er selber bei diesem Artikel als Vertreter der Interessen nicht unwichtiger Kartellorganisationen handelt. Ich schätze es dagegen, dass Frau Sommaruga kohärenter geblieben ist und darauf verzichtet hat, die Konsumentinnen und Konsumenten der Schweiz in zwei Kategorien - Leserinnen und Leser bzw. Nichtlesende - teilen zu wollen.

Dieser Minderheitsantrag will die Buchpreisbindung gewährleisten. Die Mehrheit schätzt dies nicht, weil es nicht bewiesen ist, dass Buchpreisbindungen notwendigerweise im öffentlichen Interesse sind. Sicher ist dagegen, dass sie die Preise der Bücher sehr hoch halten, was die kulturelle Entwicklung der Bevölkerung gar nicht fördert. Dazu ist zu bemerken, dass der Wortlaut des Minderheitsantrages weiter geht, und darin liegt eine zweite Problematik.

Dass die kulturelle Vielfalt ein öffentliches Interesse darstellt, für welches eine Interessenabwägung nach Artikel 8 in Betracht kommen kann, war beim Erlass des Kartellgesetzes unbestritten, und sie ist es auch jetzt. Der Minderheitsantrag sagt nun aber, dass gar keine Interessenabwägung mehr zu erfolgen hat. Wird die kulturelle Vielfalt ins Spiel gebracht, liegt gemäss diesem Minderheitsantrag ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Damit werden andere öffentliche Interessen wie der Arbeitnehmerschutz, die Versorgungssicherheit und sogar die kulturelle Entwicklung des Landes hintangestellt. Bei der Geltendmachung der Erhaltung der kulturellen Vielfalt würde schon gar keine Interessenabwägung erfolgen, weil es sich von Gesetzes wegen um ein überwiegendes öffentliches Interesse handelt.

Der Minderheitsantrag ist also abzulehnen - nicht weil die Erhaltung der kulturellen Vielfalt im Allgemeinen und die Erhaltung der Vielfalt der Büchererzeugnisse im Speziellen kein öffentliches Interesse darstellt, sondern weil der Bundesrat nach Artikel 8 die Interessenabwägung in allen Fällen vorzunehmen hat.

Die Kommission hat sich mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den Antrag ausgesprochen.