Sommaruga Simonetta · Nationalrat · 2002-09-25
Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-25
Wortprotokoll
Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, im Zweckartikel explizit zu erwähnen, dass der "Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen" zu [PAGE 1430] fördern sei. Der Wettbewerb soll nicht nur zwischen den Herstellern verschiedener Marken stattfinden, sondern auch zwischen verschiedenen Händlern derselben Marke. Schliesslich haben nicht nur die Hersteller, sondern auch die Händler eine wettbewerbsrechtlich selbstständige Bedeutung. Ausserdem verfolgt die Kommunikation in der Werbung seit Jahren das Ziel, dass gleichartige Produkte nicht einfach substituierbar sind. Es soll den Konsumenten ja nicht egal sein, ob sie einen Mercedes oder einen Fiat fahren. Das wird uns täglich kommuniziert, und daran halten wir uns auch zunehmend.
Gerade deshalb ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Entwicklung in einem aktualisierten Kartellgesetz ebenfalls Aufmerksamkeit geschenkt wird. Es ist ja mittlerweile allen klar geworden - auch international hat sich das durchgesetzt -, dass Wettbewerb auf allen Stufen der wirtschaftlichen Tätigkeit vorkommen kann und vorkommen soll. Deshalb gilt es nicht nur, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Herstellern von Produkten, also den Interbrand-Wettbewerb, zu fördern, sondern auch den Wettbewerb zwischen den Händlern, und zwar zwischen den Händlern, die das gleiche Produkt einer bestimmten Marke vertreiben, also den Intrabrand-Wettbewerb.
Die Meinung, dass es genüge, wenn der Interbrand-Wettbewerb funktioniert, und dass vertikale Absprachen vernachlässigbar seien, wird heute eigentlich von niemandem mehr vertreten, ausser vielleicht von jenen, die von solchen vertikalen Absprachen selber profitieren; aber da fühlen Sie sich, Herr Triponez, sicher nicht angesprochen.
Es ist aber auch anerkannt, dass der Interbrand-Wettbewerb differenziert angeschaut werden muss und dass der Vermutungstatbestand nur für so genannt harte Kartelle gelten soll, also dort, wo Preise oder Konditionen abgesprochen werden. Hingegen werden selektive Vertriebssysteme nicht automatisch als schädlich vermutet oder verurteilt.
Der Zusatz im Zweckartikel, dass dieses Gesetz den Wettbewerb in all seinen Erscheinungsformen fördern will, meint also nicht mehr, aber auch nicht weniger, als dass eben auch die vertikalen Absprachen unter diesem Gesetz begutachtet werden. Ich meine, dass wir diese Präzisierung brauchen und dass diese selbstverständlich dann in Artikel 5 Absatz 4 konkretisiert werden muss. Diese beiden Aussagen gehören zusammen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.