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Fässler Hildegard · Nationalrat · 2002-09-26

Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Im Laufe der Beratungen ist Ihre Kommission zum Schluss gekommen, dass Sanktionen eingeführt werden müssen. Diese sind also grundsätzlich nicht bestritten. Wir haben sie - deshalb die kleine Änderung im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates - auch auf die Vertikalabsprachen ausgedehnt. Deshalb heisst es, es seien die Absätze 3 und 4 von Artikel 5 einzubeziehen. Das als Vorbemerkung.

Umstritten ist aber erstens die Voraussetzung für die Verhängung dieser Sanktionen. Das finden Sie im Antrag der Minderheit I (Spuhler), der in der Kommission mit 4 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt wurde. Die Minderheit verlangt, es sei von einer Sanktion abzusehen, wenn ein Unternehmen weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass Kartelle nicht zufällig zustande kommen. Dazu braucht es Absprachen, vieles wird auch schriftlich gemacht. Den Fall, dass ein Kartell auf nicht fahrlässige Art und Weise oder nicht vorsätzlich entsteht, wird es vermutlich gar nicht geben. Das bedeutet, dass Herr Spuhler Fälle regeln will, die es in der Praxis kaum gibt. Ausserdem wäre es der Weko nicht zuzumuten, diese Abklärungen zu machen. Dieser Antrag ist also dringend abzulehnen.

Umstritten ist zweitens die Höhe der Sanktionen. Dies finden Sie im Antrag der Minderheit II (Gysin Hans Rudolf), die in der Kommission mit 5 zu 15 bei 4 Enthaltungen abgelehnt wurde. Ich habe es schon beim Eintreten gesagt: Aufgrund unserer Hearings ist es klar, dass Sanktionen drakonisch sein müssen. Sie müssen abschreckend wirken. Es geht hier nicht um die Vernichtung von Unternehmen, die sich nichts zuschulden kommen liessen, sondern es geht um harte Sanktionen von Wettbewerbsbehinderungen mit grossem volkswirtschaftlichen Schaden. Das ist hier klar zu sagen. Diese Sanktionen sollen vor allem präventiv wirken.

Jetzt beantragt die Minderheit II, dass man für die Berechnung dieser Sanktionen den durch diesen unzulässigen Kartellverbund erzielten Gewinn zugrunde legen soll. Das kann aber wahrscheinlich gar nicht berechnet werden. Wie kann man einen Gewinn berechnen, der auf unzulässigen Absprachen besteht? Hier ist ja nicht einfach der Gewinn des Unternehmens gemeint. Die Busse soll höchstens 10 Prozent des Durchschnittsumsatzes eines Unternehmens der letzten drei Jahre sein, wenn der Gewinn nicht ermittelt werden kann. Wenn ich den Antrag richtig interpretiere, könnte davon ausgegangen werden, dass der nicht ermittelbare Gewinn diesen gut 3 Prozent Durchschnittsjahresumsatz entspräche. Wer so geschäftet, sollte eigentlich ziemlich schnell aufhören, weil er damit keine gute Geschäftsführung macht. Dieser Sanktionsansatz ist deshalb nicht realistisch. Der Zusatz bedeutet: Wenn der Gewinn nicht ermittelt werden kann, kann als Sanktion nur ein Drittel dessen, was Bundesrat und Mehrheit vorsehen, ausgesprochen werden. Das kann keine abschreckende Wirkung haben. Kommt noch hinzu, dass nicht unbedingt bis zur Höchstgrenze gegangen werden muss.

Es handelt sich hier um eine Höchstgrenze. Sie wird aus zwei Gründen herabgesetzt werden können, wenn Sie der Mehrheit zustimmen. Es geht nämlich auch noch darum, die Dauer und die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen. Es ist also nicht so, dass man beim vorhin angeführten Beispiel mit den 6 Milliarden Franken auch eine Busse von 600 Millionen Franken aussprechen müsste. Es handelt sich um eine Obergrenze, die herabgesetzt werden kann, wenn sich die Dauer oder die Schwere der Verfehlung als etwas weniger gravierend erweist.

Es stimmt, dass man beide Minderheitsanträge unabhängig voneinander anschauen kann. Deshalb ist es für Ihre Kommission ganz klar, dass beide Minderheitsanträge abgelehnt werden müssen.