Baader Caspar · Nationalrat · 2002-09-26
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-26
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion steht zur Einführung direkter Sanktionen, nicht aber in der vorgeschlagenen [PAGE 1452] Form. Wir unterstützen bei den Sanktionen deshalb sowohl die Minderheit I (Spuhler) als auch die Minderheit II (Gysin Hans Rudolf). Das sind zwei unabhängige Minderheiten, Sie können beiden Minderheitsanträgen unabhängig voneinander zustimmen.
Zur Minderheit I: Der Entwurf des Bundesrates sieht Sanktionen vor, ohne dass die Frage des Verschuldens überhaupt mit einbezogen wird, des Verschuldens desjenigen, der gegen das Kartellgesetz verstösst. Das widerspricht meines Erachtens ganz klar den Grundsätzen, die wir in diesem Land im Strafrecht kennen. Wir haben ein Verschuldensstrafrecht, und es muss jedem freistehen, auch Schuldausschlussgründe darlegen zu können. Hier soll das nicht mehr der Fall sein. Wir sind der Meinung, dass die Schweiz damit auch wesentlich weiter geht als das EG-Recht. Deshalb unterstützen wir den Zusatz gemäss Antrag der Minderheit I und bitten Sie, dasselbe zu tun.
Zur Minderheit II: Bei der Höhe der Sanktionen erachtet es die SVP-Fraktion als sachlich falsch, 10 Prozent des kumulierten Gesamtumsatzes der letzten drei Jahre zu nehmen. Eine Unternehmung mit einem durchschnittlichen Umsatz von 2 Milliarden Franken pro Jahr hätte eine Höchststrafe von 10 Prozent von 6 Milliarden Franken zu gewärtigen, d. h. 600 Millionen Franken, die plötzlich in einem Jahr fällig würden. Das kann zum Ruin einer Unternehmung führen und damit zum Verlust einer Unzahl von Arbeitsplätzen. Ich bitte Sie, das zu berücksichtigen. Eine derart pauschale Bemessungsgrundlage ist falsch.
Erstens wird bei dieser Bemessungsgrundlage nicht nur auf die Sparte abgestellt, in der allenfalls gegen das Kartellgesetz verstossen wird, obschon in Konzernen oft verschiedene Geschäftsleitungsmitglieder für die unterschiedlichen Sparten zuständig sind. Es geht nicht an, dass der Gesamtumsatz beigezogen wird, wenn in einer Sparte ein Fehler begangen wird. Zweitens ist es falsch, auf den Umsatz abzustellen. Vielmehr wäre es richtig, den Gewinn als Bemessungskriterium zu nehmen, weil nur dieser in direkter Beziehung zum Vorteil steht, den eine Firma aus einem Verstoss gegen das Kartellgesetz erzielt. Drittens ist meines Erachtens richtig, was der Sprecher der Minderheit II, Hans Rudolf Gysin, sagte: dass als Auffangregelung dann, wenn der Gewinn nicht feststellbar ist, auf den Umsatz in der entsprechenden Sparte und im entsprechenden Markt als Bemessungskriterium für die Sanktion abzustellen ist.
Ich bitte Sie, diese Überlegungen mit einzubeziehen und zuerst die Minderheit I (Spuhler) und dann die Minderheit II (Gysin Hans Rudolf) zu unterstützen.