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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-12-18

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-12-18

Wortprotokoll

Ja, der Bundesrat hält hier an seiner Position fest. Wenn der Edöb Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften untersucht, haben die Parteien und allenfalls sogar Dritte eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht gilt aber nicht absolut, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen oder Bedingungen verweigert werden.

Ihre Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen nun - das haben Sie gehört -, das Berufsgeheimnis gemäss Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 1bis ausdrücklich als Verweigerungsgrund aufzuführen. Das heisst, die Verfahrensbeteiligten sollen in einer Untersuchung des Edöb ihre Mitwirkung verweigern können, wenn sie ansonsten ihr Berufsgeheimnis verletzen müssten. Aus materieller Sicht wäre der Bundesrat mit den Ausführungen und auch mit diesem Antrag grundsätzlich einverstanden. Das Berufsgeheimnis muss auch in den Untersuchungen des Edöb angemessen geschützt sein.

Dieser Schutz wird allerdings - Herr Fässler hat das gesagt - bereits durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht sichergestellt. Demnach dürfen Datenbearbeiter die Mitwirkung bei Tatsachen, die gemäss Strafgesetzbuch unter ihr Berufsgeheimnis fallen, verweigern. Darunter fallen unter anderem Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen. Ausserdem gewährleisten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess den Schutz des Berufsgeheimnisses bei Zeugeneinvernahmen, bei Urkundeneditionen oder bei Augenscheinen. Das Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis ist damit auch in den Untersuchungsverfahren des Edöb weitgehend geschützt. Ein zusätzlicher Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ist nicht erforderlich.

Der Antrag Ihrer Kommission würde aus Sicht des Bundesrates eher zu Rechtsunsicherheiten führen. Es würde sich nämlich die Frage stellen, weshalb andere wichtige Verweigerungsgründe des allgemeinen Verfahrensrechts nicht ebenfalls nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Dazu gehört beispielsweise der Quellenschutz für Medienschaffende. Ebenfalls nicht genannt ist der Schutz vor schweren Nachteilen, etwa in Form einer Strafverfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit.

Das Zusammenspiel des Datenschutzgesetzes mit den Verfahrenserlassen ist einigermassen kompliziert, wie auch der Rest der Materie. Das haben Sie ja unweigerlich feststellen können. Allerdings kann so auf eine etablierte und praxiserprobte Verfahrensordnung zurückgegriffen werden. Ausserdem bietet das allgemeine Verfahrensrecht im Vergleich zum Antrag Ihrer Kommission einen sogar noch differenzierteren Geheimnisschutz.

Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen beantragen, hier dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Ein gleichlautender Antrag einer Minderheit Addor wurde im Nationalrat mit 125 zu 69 Stimmen abgelehnt.

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