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Caroni Andrea · Ständerat · 2019-12-18

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-18

Wortprotokoll

Ziel dieser Minderheit zum Mehrheitskonzept ist es, die Haftung, wenn schon, zu fokussieren und sie zumindest dort auszuschliessen, wo es dafür wahrlich keinen Anlass geben kann. Frau Bundesrätin Keller-Sutter hat uns zu Recht in Erinnerung gerufen, dass es in diesen Konstellationen Haftung vor Ort selbstverständlich bereits standardmässig gibt.

Die Frage, die sich hier stellt, ist diejenige der Konzernhaftung. In Konzernen wiederum ist es bei uns grundsätzlich so, dass juristische Personen nur für sich selbst haften. Das macht die Berechenbarkeit von Auslandinvestitionen möglich und wirkt so durchaus auch wirtschaftsfördernd, denn ein Konzern weiss, wie hoch sein Einsatz vor Ort ist. Diese Initiative begründet ihren Einbruch in die Firewall des Konzerns damit, dass sie sagt: An gewissen Orten funktioniert die Justiz nicht, da haben wir ein justizielles schwarzes Loch, und diese Lücke wollen wir füllen. Umgekehrt betrachtet: Gäbe es in diesen Ländern - Herr Levrat hat Subsahara-Staaten erwähnt -, zum Beispiel in Burkina Faso, eine Justiz wie in der Schweiz, dann gäbe es ja wirklich keinen Anlass für eine Initiative wie diese. Dann würde man sagen: Die Haftung dort greift genügend.

Meine Subsidiaritätsregel nimmt nun genau diesen Gedanken auf. Analog dem Schweizer Bürgschaftsrecht soll der Zugriff auf den Dritten, auf die Konzernmutter, wie auf den Bürgen nur dann möglich sein, wenn der Hauptschuldner ausfällt, und zwar aus einem Grund, aus dem es nicht zumutbar ist, auf ihn zuzugreifen. Der Hauptanwendungsfall steht in Litera b, die besagt, dass dies der Fall ist, wenn die Klage im Ausland im Vergleich zur Schweiz erheblich erschwert sei und wenn man das glaubhaft mache. Man muss nicht beweisen, dass der Prozess vor Ort, sagen wir in Burkina Faso, nicht funktioniert; man muss ihn auch nicht durchspielen. Man muss nur dem Schweizer Richter glaubhaft machen, dass die Rechtsverfolgung dort im Vergleich zur Schweiz erheblich erschwert wäre.

Das scheint mir in der Praxis nicht unglaublich schwierig zu sein. Die NGO beobachten diese Staaten ja seit Jahrzehnten. Sie führen Listen und machen Berichte darüber, wie schlecht dort die Justiz teilweise funktioniert. Wenn es dieses Wissen nicht gäbe, gäbe es diese Initiative auch nicht. Sie nährt sich ja aus diesen Verdachtsmomenten oder aus diesen Erlebnissen, sprich: Die Fakten wären da, und es wäre entsprechend einfach, das bei diesen Staaten glaubhaft zu machen.

In der Kommission wurde dann zum Teil eingewandt, es wäre aussenpolitisch problematisch, wenn wir auf die Justizsysteme anderer Länder zeigen müssten. Aber das müsste die offizielle Schweiz in dieser Form nicht tun. Der Bundesrat müsste nicht eine schwarze Liste mit, juristisch gesehen, schwarzen Löchern führen, sondern die Justiz würde im Einzelfall sagen, für diese Art von Klagen sei in diesem Staat kein faires Verfahren zu erwarten. In der Praxis wird es vielleicht den einen oder anderen Grenzfall geben. In den meisten Fällen wäre die Abgrenzung aber einigermassen klar.

Wenn man eine Tochter eines Schweizer Unternehmens in Deutschland vor sich hat, wird man schnell sagen können: Okay, Deutschland hat ein funktionierendes Justizsystem. Wenn man in einem jener soeben erwähnten Staaten - wahrscheinlich den meisten Ländern des subsaharischen Afrikas - ist, dann würde man sagen, dort sei das nicht der Fall.

Es gäbe dann noch die Möglichkeit, das Konzept etwas zu verfeinern. Dieser Subsidiaritätsfilter kommt ja hier erstmals hinzu. Man könnte sich z. B. im Zweitrat überlegen, ob man die OECD-Mitglieder pauschal ausnehmen oder ob man die Beweislast noch etwas zugunsten der Kläger erleichtern will, indem man sagt, dass nicht sie glaubhaft machen müssen, dass es z. B. in Burkina Faso nicht geht, sondern dass die beklagte Seite darlegen muss, warum es dort geht. Das wären noch mögliche Stellschrauben für den Zweitrat.

Dieser Filter der Subsidiarität kommt hier, wie gesagt, zum ersten Mal in die Vorlage hinein. Es scheint mir absolut kohärent und logisch, ja fast schon automatisch aus dem Konzept der Initiative zu fliessen, dass man sagt, dass es in gewissen Ländern ein Justizproblem gibt, und man dort diese Brücke bauen will, in anderen Ländern aber nicht. Daher sollten wir diese Unterscheidung mit dieser Klausel machen. Wenn wir das nicht tun, dann sind Schweizer Tochtergesellschaften in beliebigen Ländern solchen Haftungen ausgesetzt, auch eine Schweizer Tochtergesellschaft in [PAGE 1228] Deutschland. Damit schaffen wir nur beliebige Möglichkeiten für ein Forum Shopping, bei dem sich der Kläger einfach das Land auswählt, das ihm am besten passt.

Ich bitte Sie also in diesem Sinne, die Haftung - wenn Sie sie dann später überhaupt wollen - hier auf die Fälle zu verwesentlichen, die überhaupt im Geiste der Initiative liegen.