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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-12-18

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-18

Wortprotokoll

Das ist unsere letzte Minderheit in diesem Gesetz. Es geht hier darum, dass der Geschädigtenschutz nach bestehendem Recht bereits gut ausgebaut ist. Nach wie vor garantiert Absatz 1 ein Pfandrecht zugunsten von Geschädigten. Ein allgemeines direktes Forderungsrecht in Absatz 1bis schafft nicht mehr oder besseren Schutz. Es hilft dem Geschädigten insbesondere nicht, wenn der Haftpflichtige keine Versicherung hat.

Ein direktes Forderungsrecht kann Sinn machen, wenn die Gefahr für jedermann gross und unabwendbar ist, zum Beispiel im Strassenverkehr nach Strassenverkehrsgesetz. Sinn macht es dort, weil die Versicherung für Motorfahrzeuge obligatorisch ist und damit flächendeckend Schutz für Geschädigte besteht. Das direkte Forderungsrecht macht also nur bei obligatorischen Versicherungen oder in Spezialfällen Sinn. Der Bundesrat hat dies erkannt und in der Botschaft ein beschränktes direktes Forderungsrecht für alle Versicherungen vorgeschlagen, wenn es Probleme gibt, den Versicherungsnehmer direkt in Verantwortung zu ziehen; das ist ein Spezialfall. Dann macht es Sinn, anstelle des nicht greifbaren oder mittellosen Versicherungsnehmers dem Geschädigten die Wahl zu geben, den Versicherer in Anspruch zu nehmen.

International kennt man kein allgemeines direktes Forderungsrecht. Man kennt es immerhin hauptsächlich bei Pflichtversicherungen. Wir schaffen durch dieses Vorgehen international Vorteile für Geschädigte weltweit und produzieren gleichzeitig Nachteile für schweizerische Versicherte. Das schafft Rechtsunsicherheit für die schweizerische Wirtschaft.

Fazit: Ein direktes Forderungsrecht ist nicht generell falsch. Anerkannt wird es schon lange bei scharfen Kausalhaftungen in obligatorischen Versicherungen, zum Beispiel bei der Haftung für Motorfahrzeuge im Strassenverkehr nach Strassenverkehrsgesetz. Dort soll richtigerweise der Schutz Geschädigter im Vordergrund stehen, weil jedermann betroffen sein kann und man der Gefahr des Strassenverkehrs nicht ausweichen kann, nicht aber bei sämtlichen anderen Versicherungen, zum Beispiel bei der Privathaftpflicht für Privatpersonen. Die aktuelle Fassung ist damit nicht sachgerecht und passt nicht als Ergänzung zum heute geltenden und anerkannten Pfandrecht.

Ich bitte Sie entsprechend, hier bei Absatz 1bis gemäss Bundesrat zu stimmen.