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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-12-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-12-19

Wortprotokoll

Der Ständerat ist in Zusammenhang mit der Anordnung der Sonderuntersuchung wieder zur Version des bundesrätlichen Entwurfes zurückgekehrt. Gemäss diesem ordnet das Gericht die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen. Ihr Rat wollte hingegen beim geltenden Recht bleiben, wonach der eingetretene Schaden glaubhaft gemacht werden muss. Die Eignung zur Schädigung soll also nicht ausreichen. Die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützte im Übrigen ursprünglich noch den bundesrätlichen Entwurf. Im Plenum setzte sich dann allerdings die Minderheit durch.

Es ist etwas schwierig nachzuvollziehen, wieso mit der Durchführung der Sonderuntersuchung zugewartet werden soll, bis der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Ein präventives Eingreifen der Minderheitsaktionäre vor dem Eintreten des Schadens sollte zulässig sein und liegt klar im Interesse der Gesellschaft. Der Bundesrat setzt die prozessualen Schwellen auch nicht zu tief an. Blosse Behauptungen genügen weiterhin nicht. Vielmehr müssen die Gesuchsteller überzeugend darlegen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung der Sonderuntersuchung erfüllt sind.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat entschieden, am ursprünglichen Entscheid festzuhalten. Die Minderheit Flach möchte dem Ständerat und damit auch dem Bundesrat folgen.

Aus den erwähnten Gründen bitte ich Sie, der Minderheit Flach zu folgen.

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