Hegglin Peter · Ständerat · 2019-12-19
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-19
Wortprotokoll
Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Die Bestimmungen finden sich in den Artikeln 31ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vom 25. Juni 1982. Der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und so Arbeitsplätze erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben angestellt, und der Arbeitgeber spart damit die Kosten einer Personalfluktuation. Zudem erhält er die kurzfristige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte aufrecht. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird, wobei die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt. Überschreitet die Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung für ganz- oder halbtägige Arbeitsausfälle einen Monat, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäss Artikel 41 Absatz 1 AVIG verpflichtet, sich um geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigungen zu bemühen. Dieselben Pflichten gelten gemäss Artikel 50 AVIG für Personen, die eine Schlechtwetterentschädigung beziehen. Die Schlechtwetterentschädigung leistet einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle in bestimmten Erwerbszweigen.
Sowohl die Kurzarbeits- wie auch die Schlechtwetterentschädigung sind in der Praxis breit verankerte Institute der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2017 wurden Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von 90,6 Millionen Franken und Schlechtwetterentschädigungen im Umfang von 74,7 Millionen Franken ausgerichtet.
Die Bedeutung der Zwischenbeschäftigung während des Bezugs dieser Entschädigungen war in der Praxis immer gering. Die Bezügerinnen und Bezüger müssen aufgrund der gesetzlichen Regelungen jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wieder aufzunehmen. Diese Bedingung schränkt die Möglichkeiten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, stark ein.
Die Motion Vonlanthen 16.3457 wurde im Jahr 2017 angenommen. Diese Motion verlangt eine Anpassung von Artikel [PAGE 1259] 41 AVIG, damit auf die derzeit bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet und mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung für Unternehmen, insbesondere bei Anträgen für Kurzarbeitsentschädigung, erleichtert werden kann.
Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision soll den Anliegen des Motionärs nachgekommen werden. Die gewünschten Anpassungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung werden dabei auch für die Schlechtwetterentschädigung vorgenommen, da die entsprechenden Bestimmungen analog angewendet werden. Die Pflicht zur Annahme oder Suche einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs der Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung soll aus dem Gesetz gestrichen werden. Gleiches gilt für die Artikel zu den entsprechenden Kontrollvorschriften.
Die Erleichterung der administrativen Abwicklung soll mittels rascher Umsetzung der E-Government-Strategie für die Arbeitslosenversicherung erreicht werden. Dazu wird die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Weiter soll, gestützt auf die E-Government-Strategie des Bundesrates, die gesetzliche Grundlage für den digitalen Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Behörden, zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden sowie zwischen Behörden auch für die Arbeitslosenversicherung geschaffen werden. Es wird die Basis gelegt, damit die Invalidenversicherung Daten im System der öffentlichen Arbeitsvermittlung bearbeiten kann. Damit wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und die Arbeitsmarktintegration der Versicherten optimiert. Sämtliche Bestimmungen zum Datenaustausch sind dabei grundsätzlich technologieneutral formuliert, damit sie auch künftigen Entwicklungen standhalten.
Zusätzlich soll mit dieser Vorlage Artikel 35 Absatz 2 angepasst werden. Auf die bisherige Voraussetzung, dass zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer eine andauernde erhebliche Arbeitslosigkeit bestehen muss, wird verzichtet, weil der Nachweis in der Praxis schwer zu evaluieren ist und allenfalls erst nach einer länger andauernden schlechten Konjunkturlage erfolgen kann. Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung soll jedoch präventiv wirken. Auf die Möglichkeit der Verlängerung nur in einer besonders hart betroffenen Region oder Branche wird ebenfalls verzichtet, weil die Umsetzung schwierig ist und negative Effekte erzeugen kann. Es soll neu im Ermessen des Bundesrates liegen, die Verlängerung der Höchstbezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen festzulegen.
Um diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat an sinnentsprechende Bedingungen zu knüpfen, werden gleichzeitig neue Voraussetzungen formuliert. Diese beziehen sich auf frühzeitig verfügbare Indikatoren, welche auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hinweisen. Damit kann die präventive Wirkung der Kurzarbeitsentschädigung unmittelbar erfolgen, und allfällig strukturerhaltende Folgen können vermieden werden.
Die vorgesehenen Anpassungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden im Rahmen der Umsetzung der E-Government-Strategie betreffen nicht nur das AVIG, sondern erfordern auch äquivalente Regelungen im Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1982 und im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.
Mit seiner Botschaft vom 29. Mai 2019 hat der Bundesrat diese Änderungsanträge unterbreitet. Der Nationalrat war Erstrat und hat in der vergangenen Herbstsession die Änderungen einstimmig angenommen.
Eintreten war in unserer Kommission unbestritten und erfolgte ebenfalls einstimmig. Zwei Aspekte, welche in der Folge zu Anträgen führten, haben wir vertiefter diskutiert: einerseits den vorgängig erwähnten Sachverhalt bei Artikel 35. Es gibt hier einen Antrag der Mehrheit, die mit der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen dem Bundesrat folgt, und es gibt die Minderheit Rechsteiner Paul, die die bisherige Fassung belassen möchte. Es liegt andererseits ein Antrag Ihrer Kommission zu Artikel 83 Absatz 1ter vor, mit welchem Ihre Kommission ein Anliegen von Kassenträgern, sprich Kantonen, aufgenommen hat. Ich schlage vor, dass ich dann bei den entsprechenden Artikeln näher darauf eingehe.
Ich empfehle Ihnen im Namen der Kommission, auf das Geschäft einzutreten und dann den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.