Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-12-19
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-19
Wortprotokoll
In Ergänzung zu den Ausführungen der Kollegen Würth und Levrat, denen ich mich anschliessen kann, möchte ich noch ein paar Überlegungen anfügen.
Ein erstes Argument, das hier im Auge zu behalten ist: Die Motion Baumann ist die Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichtes, das den Neuenburger Mindestlohn als sozialpolitisch gerechtfertigte Massnahme erklärt hat. Es ist - auch unter dem Aspekt der Gewaltentrennung - nie von Gutem, wenn der Gesetzgeber auf ein Bundesgerichtsurteil reagiert, um es nachher umzudrehen. Das ist das erste Argument, ein Argument staatspolitischer Natur.
Der zweite Punkt, der hier in der Debatte noch unterstrichen werden muss, ist das Missverständnis in Bezug auf die Rolle, die Bedeutung von Gesamtarbeitsverträgen. Gesamtarbeitsverträge, erst recht allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge - aber es gilt für Gesamtarbeitsverträge überhaupt - unterstehen der Regel des Günstigkeitsprinzips. "Günstigkeitsprinzip" meint konkret, dass der Gesamtarbeitsvertrag nicht einfach die Arbeitsbedingungen einer Branche reguliert, sondern dass er sie gegen unten reguliert. Konkret kann der Einzelarbeitsvertrag immer über den Gesamtarbeitsvertrag, über die Mindestnormen hinausgehen - das ist auch regelmässig der Fall. Der Gesamtarbeitsvertrag will in einer Branche gleich lange Spiesse, Schutznormen schaffen, die nicht unterschritten werden dürfen; aber überschritten werden dürfen sie selbstverständlich.
Was wir hier im Fall Neuenburg mit dem Mindestlohn haben, ist nichts anderes als die Anwendung des Günstigkeitsprinzips. Wenn ein Kanton sagt: "Bei uns ist das sozialpolitische Minimum höher als eine gesamtarbeitsvertragliche Norm", dann ist das, ausgehend vom Gesamtarbeitsvertragsrecht, ausgehend von unserer Regelung des kollektiven Arbeitsrechts im OR, das Selbstverständlichste.
Man kann hier noch anmerken, dass das schweizerische Recht hier international eine Pilotfunktion hatte. Die Schweiz war mit dem OR von 1911 der erste Staat, der den Gesamtarbeitsvertrag mit direkter normativer Wirkung im Einzelarbeitsvertrag regelte - mit einer Pilotfunktion weltweit -, immer auch verbunden mit dem Günstigkeitsprinzip: Konkrete Regelungen und Einzelarbeitsverträge können natürlich über diese Mindestnormen hinausgehen. Nicht anders verhält es sich bei den Mindestlöhnen.
Drittens habe ich eine Bemerkung zur Frage der Mindestlöhne überhaupt. Die Entwicklung der Mindestlöhne ist eine der bemerkenswertesten sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Entwicklungen in der Schweiz nach dem Erlass der flankierenden Massnahmen zu den Bilateralen Verträgen. In der Schweiz haben sich die Mindestlöhne, im Gegensatz zu einem phasenweise sehr negativen europäischen Trend, positiv entwickelt, dies dank verschiedener Instrumente. In erster Linie war es die Stärkung der Gesamtarbeitsverträge. Es gibt viel mehr allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge als vor zwanzig, fünfundzwanzig Jahren. Diese haben sich in den Tieflohnbereichen, dort, wo die Prekarität am grössten war, insgesamt recht stark entwickelt.
Der Neuenburger Mindestlohn ist ein Teil dieses positiven Trends. Löhne müssen zum Leben reichen. Die Philosophie dahinter ist: Wer arbeitet, soll vom Lohn auch leben können und soll nicht noch zum Sozialamt gehen müssen, um seinen Lohn unterstützt zu bekommen. Das ist das Prinzip. Kollege Würth hat bereits darauf aufmerksam gemacht: Es ist kein Wunder, dass die Gewerkschaften, die Arbeitnehmerverbände alle der Meinung sind, diese Löhne müssten angehoben werden. Es ist nachher den Sozialpartnern anheimgestellt, wie sie das erreichen wollen. Aber es ist so, dass das, was in Neuenburg verabschiedet und durch das Bundesgericht gestützt worden ist, genau ein Teil dieses sehr positiven Trends ist, den wir in der Schweiz haben. Er verdient es, positiv gewürdigt zu werden. Der Ansatz der Motion, die wir hier behandeln, ist leider umgekehrt. Es wird negativ bewertet, was in Neuenburg verabschiedet worden ist und was das Bundesgericht entschieden hat.
Eine letzte Bemerkung - ich schliesse hier noch an Kollege Zanetti an -: Wir stünden vor einer etwas eigenartigen Ausgangslage, wenn der Ständerat ausgerechnet in der ersten Session einer neuen, hoffentlich vielversprechenden Legislatur diese Motion annehmen würde. Ich wage hier eine Prognose: Diese Motion wird im Nationalrat chancenlos sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas verabschiedet wird. Aber dass eine Motion, die jetzt in die Prärogativen, in den verfassungsmässig gesicherten Autonomiebereich der Kantone eingreifen würde, ausgerechnet im Ständerat verabschiedet und nachher im Nationalrat versenkt würde, weil sie [PAGE 1270] so quer liegt, ist doch eine nicht leicht zu ertragende Vorstellung.
In diesem Sinne möchte ich Sie auch ersuchen, die Motion abzulehnen.