Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2019-12-19
Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-19
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion unterstützt Eintreten auf die Revision des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht. Es geht hier um die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Revision geht auf eine Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen zurück. Grundsätzlich haben wir auch in den Debatten in der [PAGE 2409] Kommission gehört, dass zwar kein grosser Handlungsbedarf besteht, aber dieses Kapitel trotzdem ein wenig in die Jahre gekommen ist, weshalb jetzt hier vor allem wichtige Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Andere Änderungen beinhalten eher Anpassungen in Bezug auf die Anwenderfreundlichkeit. Wir haben alle diese Anpassungen unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit beurteilt, immer im Wissen darum, dass die Attraktivität der Schweiz für internationale Schiedsverfahren erhalten bleiben soll.
Eine wichtige Bemerkung aus Sicht der SP-Fraktion möchte ich hier anbringen. Wir haben in den Beratungen verlangt, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sowie Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom Anwendungsbereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auszuschliessen; dies, weil wir von der SP der Meinung sind, dass die private internationale Schiedsgerichtsbarkeit zum Beispiel bei der Sicherstellung von Arbeitnehmerinteressen für die Beurteilung von Streitigkeiten ungeeignet ist und dass diese vor staatliche Gerichte gehören. Die Verwaltung hat uns auf diese Anträge hin Faktenblätter erstellt und eine Einschätzung abgegeben. Wichtige Aussagen aus diesen Faktenblättern möchte ich hier festhalten:
Der Schweizer Gesetzgeber sieht Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis einer Bürgerin oder eines Bürgers nicht vor Schiedsgerichten, sondern vor Arbeitsgerichten vor. Wenn es in diesem Bereich um internationale Arbeitsverhältnisse geht, die vor das internationale Schiedsgericht kommen, handelt es sich in der Regel um Hochlohnverträge ab einer halben Million aufwärts. Das ist einmal eine wichtige Feststellung in diesem Zusammenhang.
Jetzt gibt es aber eine Entwicklung in der Arbeitswelt: Aufgrund der Digitalisierung entstehen nämlich neue Arbeitsformen, welche die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit aufwerfen. Hier geht es um Menschen, die in sogenannten selbstständigen Dienstleistungsverhältnissen stehen und sozialrechtlich in die Prekarität abrutschen. Der Bundesrat will diese Entwicklung - und darüber sind wir sehr froh - im Bereich Arbeitsrecht beobachten und uns dazu bis 2022 ein Monitoring erstellen. Aus dessen Ergebnissen werden wir dann ableiten können, ob Handlungsbedarf besteht. Wir werden dies genau verfolgen und allenfalls parlamentarisch vorstellig werden, wenn wir dies für die Sicherstellung der Rechte der Arbeitnehmenden als notwendig erachten.
Zum Konsumentinnen- und Konsumentenschutz mache ich auch noch eine Bemerkung: Hier ist die Schiedsgerichtsbarkeit theoretisch zulässig, aber wir haben erfahren, dass sie faktisch inexistent ist. Die Verwaltung hat versucht, Anwendungsfälle zu finden, hat aber keine präsentieren können. Als Konsumentin darf mir in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mein natürlicher Gerichtsstand nicht entzogen werden. Das ist auch die geltende Rechtslage in der EU. Deshalb haben wir auch hier von einer Sonderregelung schlussendlich abgesehen.
Nun noch zu den drei verbleibenden Minderheiten: Wir unterstützen, wie gesagt, nicht nur das Eintreten, sondern auch die drei Minderheiten Arslan.
Zu Artikel 184: Es ist unseres Erachtens sinnvoll, hier gesetzlich explizit die Möglichkeit des Schiedsgerichtes zu verankern, von den Parteien bei möglichem strafbarem Verhalten, insbesondere bei Korruptionsverdacht, zusätzliche Beweise zu verlangen. Denn eine wirksame Korruptionsbekämpfung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist für die Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz wichtig.
Zu den beiden anderen Minderheiten Arslan zu Artikel 190a und zu Artikel 396 der Zivilprozessordnung: Wir unterstützen diese Anträge, denn für eine wirksame Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit von Schiedsurteilen ist es sehr wichtig, dass sowohl bei internationalen wie auch bei innerstaatlichen Schiedsgerichtsverfahren eine nachträgliche Änderung des Schiedsurteils, eine sogenannte Revision, wegen sämtlichen Gründen möglich ist, nicht nur, wie jetzt festgehalten, wegen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. Wir möchten sämtliche Gründe drin haben. Das würde auch die Nichterfüllung der Anforderungen der Parteien und die Nichterfüllung der Anforderungen der Verfahrensregeln beinhalten.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, einzutreten und die drei Minderheiten Arslan zu unterstützen.