Müller Leo · Nationalrat · 2020-03-02
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-02
Wortprotokoll
Es geht hier um die Abzugsfähigkeit von Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen als Geschäftsaufwand beim Gewinn, d. h., es geht um die Frage, ob Bussen und Verwaltungssanktionen abgezogen werden können oder nicht. Sie wissen, wir befinden uns jetzt in der Differenzbereinigung. Es geht um die Differenz bei Artikel 27 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Damit verbunden sind auch Artikel 59 dieses Gesetzes sowie Artikel 10 Absatz 1ter und Artikel 25 Absatz 1ter des Steuerharmonisierungsgesetzes. Das bedeutet, dass diese Regelung dann auch verbindlich für die kantonalen Steuergesetze gelten soll.
Bei dieser Vorlage ist eine Frage geklärt: Inländische Bussen und inländische Verwaltungssanktionen dürfen nicht als Geschäftsaufwand abgezogen werden. Das ist mittlerweile klar und geregelt. Es geht nun um Bussen und verwaltungsrechtliche Sanktionen von ausländischen Behörden.
Ich komme zur Haltung der Mitte-Fraktion: Die damalige CVP-Fraktion forderte bereits mit der Motion 14.3626 - also vor sechs Jahren -, dass der Bundesrat eine gesetzliche Regelung erarbeitet. Wenn Sie dort nachlesen, dann sehen Sie, dass in unserer Motion klar enthalten war, dass der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Das haben wir bereits damals gefordert.
Jetzt haben wir einen Antrag der Kommissionsmehrheit. Diese Lösung liegt nun auf dem Tisch. Bei ausländischen Bussen und Verwaltungssanktionen sollen zwei Kriterien zusätzlich zur Anwendung kommen: Bussen sollen vom Geschäftsaufwand abgezogen werden können, wenn sie gegen den Ordre public verstossen. Das ist die eine Ausnahme. Die zweite Ausnahme greift dann, wenn die Betroffenen glaubhaft darlegen, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um sich rechtskonform zu verhalten.
Diese Lösung ist massgeschneidert. Ich muss allerdings zugeben, dass das für den Vollzug anspruchsvoll ist. Aber diese Regelung soll bei missbräuchlichen Anordnungen ausländischer Behörden die Wirkung eines Filters haben. Wenn nun gesagt wird, dass damit Bussen oder missbräuchlichen Verwaltungssanktionen ausländischer Behörden Tür und Tor geöffnet würde, stimmt das nicht. Es wird nicht das rechtswidrige Verhalten gestützt. Vielmehr wird nach klaren Kriterien bestimmt, wie die Abzugsfähigkeit geprüft werden soll.
Wenn gesagt wird, dass Schweizer Unternehmen im Ausland gleich lange Spiesse haben sollten wie die ausländischen Unternehmen vor Ort, sollte bedacht werden, dass bei ausländischen Behörden nicht immer mit gleich langen Ellen gemessen wird. So ist es schon vorgekommen, dass gegen schweizerische Unternehmen andere Bussen oder Verwaltungssanktionen verhängt worden sind als gegen Unternehmen aus dem eigenen Land. Die zwei Ausnahmen, die die Kommissionsmehrheit nun beantragt, dienen als Filter, damit es nicht mehr zu solchen missbräuchlichen Bussen und Verwaltungssanktionen kommt.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. [PAGE 5]