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Walti Beat · Nationalrat · 2020-03-02

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-02

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der Differenzbereinigung zu einem seit Längerem behandelten Geschäft. Unser letzter Beschluss in diesem Rat datiert vom 18. September 2018. Der Ständerat hat die Beratung in der Wintersession des letzten Jahres abgeschlossen. Ihre Kommission hat das Geschäft am 24. Februar 2020 beraten. Die Kommission hat nicht noch einmal eine Debatte über alle Details und Argumente geführt. Die inhaltliche Diskussion, die wir führten, hat aber gezeigt, dass die Positionen im Vergleich zu den vorangehenden Debatten und den Beschlüssen, die wir gefasst haben, im Grundsatz unverändert sind.

Eine Kommissionsminderheit hält nach wie vor dafür, dass Bussen und Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ausnahmslos und vollständig nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig und damit auch nicht steuermindernd sein sollen. Die Mehrheit Ihrer Kommission dagegen ist, ebenfalls unverändert, der Meinung, dass es gerade im internationalen Kontext Sachverhalte gibt, bei denen es richtig ist, solche finanziellen Sanktionen als geschäftsmässig begründeten Aufwand zum Abzug zuzulassen. Sie hält die steuermindernde Wirkung in diesen klar definierten Fällen auch für legitim.

Die Mehrheit beharrt jedoch nicht auf dem bisherigen Konzept des Nationalrates, um dieses Ziel zu erreichen. Der Ständerat hat einen anderen Lösungsansatz entwickelt, dem sich auch die Kommissionsmehrheit anschliessen kann. Es geht konkret um die Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie um Artikel 10 Absatz 1ter und Artikel 25 Absatz 1ter des Steuerharmonisierungsgesetzes. Die konkreten Anforderungen an den Sachverhalt, der im Ausnahmezustand zu einer Abzugsfähigkeit von Bussen führen kann, sind die folgenden:

Gemäss Litera a der zitierten Bestimmungen muss eine Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstossen. Das heisst nichts anderes - ich sage es hier, weil es erwähnt wurde -, als dass eine solche Sanktion gegen das schweizerische Rechtsempfinden und die Tradition unserer Rechtsordnung verstossen würde. Das ist genau das Thema des Ordre public. Die zweite Bedingung, die zu einer Ausnahme und zur Abzugsfähigkeit führt, ist, dass die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Sie sehen unschwer - wenn Sie wollen -, dass diese Anforderungen streng sind. Die Messlatte liegt hoch. Diese Sachverhalte sind die absoluten Ausnahmefälle in der Praxis. Um ein Wort zu brauchen, das wir andernorts gerne bemühen und als selbstverständlich anschauen: Man könnte sagen, es handelt sich um eine Härtefallklausel. Es ist eben gerade nicht so, dass der Courant normal verludert oder dass Bussen im Strassenverkehr dann plötzlich abzugsfähig werden - nein, es geht wirklich um diese speziellen Sachverhalte, für die der Steuerpflichtige dann eben auch beweispflichtig ist.

Als Letztes noch ein Hinweis auf die sogenannte Justiziabilität dieser Ausnahmen, der auch in der Kommissionsdiskussion angebracht wurde: Ist diese Regel in der Praxis für die Behörden überhaupt anwendbar? Die Mehrheit teilt die Sorge der Verwaltung und auch des Bundesrates sowie der Steuerkonferenz nicht, denn der Entscheid, ob die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise steuerliche Abzugsfähigkeit der von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängten finanziellen Sanktionen gegeben sind oder nicht, ist ein eigentlicher Akt der Rechtsanwendung durch die Verwaltung, hier der Steuerbehörde, der im Zweifels- oder Streitfall auch durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden sein wird. Das ist etwas, was unsere Institutionen leisten können, zumal es sich ja eben nicht um Standardfälle handelt, die zuhauf auftreten werden.

Aufgrund der aufgeführten Argumente empfiehlt Ihnen die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und diese Differenz zu bereinigen.