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Engler Stefan · Ständerat · 2020-03-03

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03

Wortprotokoll

Es wurde vom Kommissionssprecher gesagt, dass es hier in erster Linie um die Interessenlage des Geschädigten im Dreiecksverhältnis zwischen der Haftpflichtversicherung, dem Versicherten und Schadenverursacher sowie dem Geschädigten geht. Bei der Bestimmung in Artikel 60 Absatz 1bis geht es auch um die Frage, welche Einwendungen und Einreden die Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten vorbringen kann. Demnach kann die Versicherung alle vertraglichen, aber auch gesetzlichen Einwendungen und Einreden, die sie gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen könnte, auch gegenüber dem Geschädigten machen. Im Unterschied zur Diskussion vorhin bei Artikel 59 ist diese Frage hier klar geregelt.

Mit Artikel 60 Absatz 1bis möchte eine Minderheit, dass der Geschädigte unbesehen davon die Wahl hat, ob er seine Ansprüche direkt gegenüber dem Schadenverursacher und Versicherungsnehmer oder gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen will. Ihm obliegt immer die Behauptungs- und Beweislast, d. h., er muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall überhaupt gegeben sind. Dabei behält die Versicherung die Möglichkeit, auch dem Geschädigten gegenüber vertragliche oder gesetzliche Einreden entgegenzuhalten. Natürlich wird die Rechtsstellung des Geschädigten in erster Linie verbessert, wenn er direkt gegen die Haftpflichtversicherung vorgehen kann und nicht zuerst den vielleicht mittellosen Schadenverursacher belangen muss. Allerdings ist es auch für den Versicherungsnehmer in aller Regel einfacher, wenn der Schaden zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung abgewickelt wird und er nicht einen zusätzlichen Aufwand bei der Ermittlung des Sachverhalts usw. hat. Sollte der Fall, den Kollege Bischof angeführt hat, tatsächlich eintreffen, nämlich dass ein Schadenverursacher es vorzieht, den Schaden selber zu bezahlen, ohne die Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, besteht diese Möglichkeit nach wie vor. Die Versicherung wird das mit ihrem Versicherungsnehmer entsprechend vereinbaren.

Wie beim Strassenverkehrsgesetz - das wurde auch gesagt - mit seiner obligatorischen Haftpflichtversicherung soll der Geschädigte auch bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen immer das Recht haben, direkt die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Vorentwurf des Bundesrates sah das genau so vor, nämlich ohne die nachher in der Botschaft aufgenommenen zwei Einschränkungen, dass das direkte Forderungsrecht nur dann möglich sein soll, wenn der haftpflichtige Versicherte rechtlich nicht mehr belangt werden kann oder wenn er zahlungsunfähig ist. In der Folge hat dann der Bundesrat, wahrscheinlich auch auf Druck der Versicherungen, davon abgesehen, das direkte Forderungsrecht allgemeingültig ins Gesetz aufzunehmen. Das direkte Forderungsrecht entlastet zum einen den Geschädigten, zum anderen aber auch den Versicherungsnehmer selber, nämlich von der Last, sich mit dem Geschädigten ausserprozessual oder prozessual auseinandersetzen zu müssen. Es kann sehr unangenehm sein - denken Sie an nachbarschaftliche, an verwandtschaftliche Verhältnisse oder auch an Anstellungsverhältnisse zwischen der Firma und dem Angestellten -, wenn der Geschädigte den Streit mit dem Versicherten auszutragen hat und nicht die Möglichkeit besteht, dass er sich direkt an die Haftpflichtversicherung hält. Es geht also um den Schutz der Rechtsstellung des Geschädigten und um den Schutz der Situation des Versicherten, dem eine Last abgenommen wird.

Deshalb unterstütze ich in dieser Frage die Kommissionsminderheit und bitte Sie, dieser Minderheit zu folgen.