Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Dieses Thema, ich nehme es gleich vorweg, wurde im Nationalrat auch behandelt. Es wurde über einen gleichlautenden Antrag abgestimmt, der mit 123 zu 67 Stimmen deutlich abgelehnt wurde.
Ich glaube, Mehrheit und Minderheit sind sich in einem einig: In unserem Rechtsstaat hat Korruption keinen Platz, schon gar nicht in der Schiedsgerichtsbarkeit. Wer einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin bestechen lässt, wird von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt. Der Schiedsspruch eines bestochenen Schiedsgerichts darf nicht Bestand haben [PAGE 46] und wird aufgehoben. Das möchte ich vorweg auch deutlich gesagt haben.
Was die Kommissionsminderheit hier im Auge hat, sind demgegenüber Fälle, in denen Verträge vor einem Schiedsgericht enden, die durch Bestechung erwirkt wurden. Denken Sie an einen Anlagenbau oder beispielsweise auch an ein Infrastrukturprojekt, für dessen Zuschlag ein ausländischer Amtsträger bestochen wurde. Noch krasser ist der Fall, in dem ein Schiedsverfahren zur Durchsetzung einer Bestechungszahlung missbraucht werden soll. Solche Fälle fanden sich bis in die 1990er-Jahre tatsächlich teilweise auch in den Schweizer Schiedsgerichten, und zwar unter anderem deshalb, weil die Bestechung ausländischer Amtsträger nach Schweizer Recht lange nicht strafbar war.
Das ist heute jedoch anders. Seit 2006 ist die Bestechung fremder Amtsträger und seit 2016 - was für die Schiedsgerichte eben auch wichtig ist - die Privatbestechung in der Schweiz strafbar. Beide Delikte werden von Amtes wegen verfolgt. Heute finden Sie in jedem integer geführten Unternehmen auch entsprechende Compliance- und Antikorruptionsrichtlinien.
Es wird trotzdem so sein, dass auch in Zukunft mit Fällen zu rechnen ist, auch vor den Schiedsgerichten, in denen Hinweise auf Bestechung oder Korruption vorliegen. Die Frage ist, wie die Schiedsgerichte damit umgehen.
Die Minderheit beantragt, dass das Schiedsgericht neu von Gesetzes wegen ausdrücklich ermächtigt sein soll, die Parteien zur Vorlage ergänzender Beweise aufzufordern, wenn Indizien für eine Bestechung vorliegen. Praxis und Lehre sind sich nämlich bereits heute einig: Ein Schiedsgericht kann und muss Anhaltspunkten für Korruption und Bestechung im Rahmen des Beweisverfahrens von sich aus auf den Grund gehen. Das hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach deutlich festgehalten. Ich zitiere aus dem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes BGE 133 III 139: "Il en ressort au contraire que les tribunaux arbitraux doivent prendre position, s'il y a lieu, sur des faits de corruption ou de blanchiment d'argent." Ein Schiedsspruch, der Korruption übersieht, steht sowohl der nationalen als auch der internationalen öffentlichen Ordnung entgegen. Er dürfte bei einer Anfechtung vor staatlichen Gerichten in den meisten Fällen gar nicht durchsetzbar sein.
Zudem, und das ist für den Bundesrat zentral, ist auch ein privates Schiedsgericht vollumfänglich der öffentlichen Ordnung und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Als solches darf ein Schiedsgericht weder in der Schweiz noch im Ausland dazu beitragen, den Rechtsstaat und seine Glaubwürdigkeit zu untergraben. Angesichts der Bedeutung des Themas haben ja verschiedene internationale Fachgremien der Schiedsgerichtsbarkeit besondere Empfehlungen für diese Schiedsgerichte abgegeben. Das zeigt, wie ernst das Thema in der Praxis genommen wird. Es zeigt aber auch, dass es primär um die praktische Umsetzung dieses unbestrittenen Anliegens geht und nicht um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage. Nach geltendem Recht ist unbestritten, dass ein Schiedsgericht nicht an die Beweisanträge und Offerten der Parteien gebunden ist und von sich aus zusätzliche Beweise verlangen kann, wenn Zweifel an der Wahrheit bestehen. Das ist so, auch wenn Artikel 184 Absatz 1 IPRG dies nicht ausdrücklich so sagt. Natürlich muss das gerade auch bei Verdacht auf Bestechung gelten. Das gilt im Übrigen auch für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit nach Artikel 375 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
Bedenkt man zudem, dass heute alle namhaften Schiedsordnungen ausdrücklich vorsehen, dass das Schiedsgericht jederzeit weitergehende Beweise verlangen kann, so scheint eine Regelung im IPRG ebenfalls nicht angezeigt.
Zudem, und das möchte ich noch erwähnen, ist es aus Sicht des Bundesrates fraglich, ob die beantragte Regelung in der vorgeschlagenen Form tatsächlich eine Verbesserung bringen würde. Warum? Nach der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 184 Absatz 1 IPRG kann das Schiedsgericht ergänzende Beweise verlangen, wenn es Indizien für eine Bestechung feststellt. Für die Praxis muss man sich bewusst sein, dass es nicht darum geht, dass das Schiedsgericht zum Strafrichter wird - überhaupt nicht.
Es ist auch so, dass die Regelung nicht dazu führen darf, dass das schweizerische Strafrecht im Ausland angewendet oder durchgesetzt wird. Vielmehr stellt sich immer die Frage, nach welchem Recht die Strafbarkeit beurteilt wird, da wir es ja immer mit internationalen Sachverhalten zu tun haben. Das dürfte nicht einfach sein und macht deutlich, dass die von der Minderheit vorgeschlagene Regelung in der Praxis schwer umsetzbar sein dürfte. Die Fassung der Minderheit würde somit die geltende und funktionierende Praxis infrage stellen und eher zu Rechtsunsicherheit führen, auch wenn die Ergänzung gut gemeint ist.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit und dem Nationalrat zu folgen und den Antrag der Minderheit Mazzone abzulehnen.