Lexipedia

Minder Thomas · Ständerat · 2020-03-04

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-04

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir eine Bemerkung, obwohl es bei diesem Passus keine Minderheit hat, aber - Sie haben es gehört - eine Differenz zum Nationalrat, und zwar eine wesentliche.

Es war vor exakt sieben Jahren, als die angenommene Abzocker-Initiative zu einer Verfassungsnovelle betreffend Vergütungsexzesse führte. Das kennen Sie alles. Es ist zwar schon lange her, doch es ist wichtig zu unterstreichen, dass wir es hier bei Artikel 735c mit einer Verfassungsbestimmung zu tun haben. Das gilt für alle drei Differenzen bei den drei Ziffern 2bis, 2ter und 4. Es ist zu beachten, dass hier eine verfassungsmässige Grundlage, also ein verfassungsmässiger Umsetzungsauftrag, vorliegt, dem zu folgen ist, egal, ob man ihn nun politisch goutiert oder nicht. Ich danke jedenfalls der Kommission für Rechtsfragen, dass sie hier dem Nationalrat geschlossen Stirn bietet und diese drei Abgangsentschädigungsverbote aufrechterhalten will.

Um welche drei Entschädigungsexzesse geht es? Es geht erstens um Ziffer 2bis: Entschädigungen für den Fall eines Kontrollwechsels. Dazu hat es in den letzten Jahren grosse Diskussionen in Bezug auf verschiedene Firmen gegeben. Solche Entschädigungen müssen unter die verbotenen Abgangsentschädigungen subsumiert werden, und dies muss explizit festgehalten werden. Eigentlich ist auch der Bundesrat dieser Meinung. Das Bundesamt für Justiz hielt dazu 2013 im erläuternden Bericht zum Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei fest: "Deshalb sind auch Abgangsentschädigungen an das oberste Management für den Fall eines Kontrollwechsels unzulässig." Die Kommission ist der Meinung, es sei explizit klarzustellen, dass es sich hier um eine verpönte Art von Abgangsentschädigung handelt.

Zweitens ein paar Worte zu Ziffer 2ter: Auch diese spezielle Art eines goldenen Fallschirms, namentlich sind es Entschädigungen im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen, muss verboten werden. Darunter sind Entschädigungen zu verstehen, die zwar nirgends, weder im Gesetz noch in den Statuten, in einem Reglement, in einem Arbeitsvertrag oder in einem anderen Vertrag, vorgesehen sind, jedoch trotzdem im Rahmen des Austritts eines Organmitgliedes ausbezahlt werden. Auch da haben wir in den letzten Jahren Praxisfälle gehabt. Es ist völlig klar, dass auch Abgangsentschädigungen, die erst ad hoc beim Abschied im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung ausgeschüttet werden, explizit zu unterbinden sind. Auch hier gibt es Stimmen aus der Lehre, die der Meinung sind, solche Gelder fielen bereits unter das ordentliche Verbot von Abgangsentschädigungen. Es geht hier weniger um eine Änderung gegenüber der VegüV als vielmehr um eine Präzisierung.

Drittens noch zu Ziffer 4: Hier geht es nicht bloss um eine Präzisierung, sondern um eine effektive materielle Differenz zum Nationalrat. Man muss diese Bestimmung hier im Zusammenhang mit Artikel 734a Ziffer 4 sehen. Dort ist festgehalten, welche Vergütungen, die die Gesellschaft ausgerichtet hat, im Vergütungsbericht anzugeben sind. Der Nationalrat will dort die Vergütungen an frühere, also ausgeschiedene Organmitglieder, die nicht marktüblich sind, publiziert haben. Das muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: Nicht marktübliche Entschädigungen an bereits ausgeschiedene Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder sollen gemäss Nationalrat erlaubt sein und offengelegt werden müssen.

Bereits Entschädigungen an Personen, die gar nicht mehr in der Gesellschaft tätig sind, lassen aufhorchen. Doch noch viel absurder sind Vergütungen, die nicht einmal marktüblich sind. Zumindest letztgenannte Entschädigungen sind nichts anderes als Abgangsentschädigungen, und diese sind gemäss Bundesverfassung nun einmal verboten.

In diesem Sinn bitte ich Sie also - vor allem appelliere ich an die Schwesterkommission, wir kommen ja in eine nächste Differenzbereinigungsrunde -, den Anträgen der RK-S bzw. unserem Rat zu folgen und die Umsetzung des Verfassungsartikels zumindest in dieser zentralen Frage der Abgangsentschädigungen zu korrigieren.