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Hefti Thomas · Ständerat · 2020-03-04

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-04

Wortprotokoll

Der Entwurf des Bundesrates und eine starke Minderheit sprechen sich gegen die ausdrücklichen Bedenken des Bundesgerichtes dafür aus, dass die Rechtsschriften in Beschwerdeverfahren gegen internationale Schiedsentscheide vor Bundesgericht nicht in einer [PAGE 48] Landessprache abgefasst werden müssen, sondern in englischer Sprache geschrieben werden können.

Das internationale Schiedsverfahren nach IPRG hat sich offensichtlich als sehr erfolgreich und zweckmässig erwiesen. Es gehört zum Wesen des internationalen Schiedsverfahrens, dass es zu staatlichen Gerichten, wenn überhaupt, kaum Berührungspunkte gibt. Internationale Schiedsverfahren betreffen stets mindestens eine Partei aus dem Ausland. Ein Schiedsspruch in einem solchen Verfahren kann zudem nur aus wenigen, sehr eng definierten Gründen angefochten werden. Es gibt insbesondere keine Berufung oder keine Appellation, sondern nur eine Art Kassation aus ganz wenigen, im IPRG definierten Gründen.

Als einzige Instanz für ein solches Beschwerdeverfahren sieht das IPRG das Bundesgericht vor. Ist überhaupt keine Partei des Schiedsverfahrens aus der Schweiz, so können die Parteien sogar den Weg ans Bundesgericht völlig ausschliessen.

Die Sprache des Schiedsverfahrens kann selbstverständlich von den Parteien frei gewählt werden, wie sie es wollen. Kommt es dann aber in den wenigen dafür überhaupt vorgesehenen Fällen zu einer Beschwerde ans Bundesgericht, so ist für die Eingaben eine Landessprache zu verwenden, zumindest bis heute. Das erscheint mir weder willkürlich noch unfreundlich, sondern eigentlich selbstverständlich, denn wir sind hier bei uns. Wenn das Schiedsgericht in der Schweiz geamtet hat, dann kommt dasjenige Recht für den Zugang zum Bundesgericht zur Anwendung, das hier bei uns für alle gilt. Zu Recht weist das Bundesgericht in seinem Schreiben zu dieser Frage darauf hin, dass sich eine Privilegierung von Parteien im Schiedsverfahren unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen lässt. Es steht weiter im Brief des Bundesgerichtes, dass sich die Privilegierung der Englischsprachigen auch nicht rechtfertigen liesse.

Selbst wenn wir grundsätzlich sogar ein gewisses Verständnis für den Bundesrat und die Minderheit haben, müssen wir uns bewusst sein, dass dies, wenn wir dem Bundesrat folgen, Wirkungen über das Schiedsverfahren hinaus zeitigen wird. Die Frage der Zulassung anderer Sprachen am Bundesgericht wird sich dann über kurz oder lang auch in anderen Verfahren stellen; das namentlich, wie schon ausgeführt worden ist, in familienrechtlichen Verfahren und oft auch verbunden mit dem IPRG. Wir würden dann insbesondere mit Englisch, Spanisch, Portugiesisch, aber auch mit slawischen oder asiatischen Sprachen konfrontiert werden.

Wir verlangen von unseren Bundesrichterinnen und Bundesrichtern, Entscheide und Urteile in den Landessprachen zu fällen, und zwar über Gesetze und Materialien, die in Landessprachen abgefasst sind. Auch das IPRG ist ein Schweizer Gesetz. Die Rechtsprechung dazu erfolgt in einer Landessprache. Es ist daher auch sachlich richtig, wenn die Rechtsschriften in diesen Fällen in einer Landessprache abgefasst werden.

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