Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und die Motion abzulehnen.
Der Motionär begründet sein Anliegen damit, dass aufgrund neuer Medien wie Facebook und Twitter Straftaten und auch die Identität der daran beteiligten Personen ohnehin innert Kürze öffentlich bekannt würden. Es sei deshalb sinnlos, den Strafbehörden einschränkende Regeln für die Orientierung der Öffentlichkeit aufzuerlegen. [PAGE 120]
Es ist so, dass es den Strafbehörden heute, nach geltendem Recht, schon möglich ist, von sich aus über Straftaten und Personen zu informieren, die in Delikte verwickelt sind. Insbesondere können die Behörden die Öffentlichkeit über Straftaten informieren, um Gerüchte oder unzutreffende Meldungen richtigzustellen. Das ist genau die Konstellation, mit welcher die Minderheit Ihrer Kommission die Annahme der Motion begründet. Sie sehen also, dass das, was die Minderheit verlangt, eigentlich bereits geltendes Recht ist.
Allerdings haben die Behörden bei der Orientierung der Öffentlichkeit drei verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen:
1. das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit;
2. die Interessen der Strafverfolgung, beispielsweise die Anliegen der Aufklärung von Taten oder der Fahndung nach Personen;
3. die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.
Hier geht es also insbesondere um die Schutzinteressen von Opfern, aber auch um die Wahrung der Unschuldsvermutung gegenüber beschuldigten Personen. Die geltende Regelung ist also sehr differenziert und wird allen diesen Interessen auf zweckmässige Weise gerecht.
Sie werden sich vielleicht fragen, warum die Behörden eine Interessenabwägung vornehmen müssen, wenn doch die Medien Informationen aus den sozialen Medien ohne grosse Zurückhaltung veröffentlichen und Namen und Einzelheiten von Personen publizieren, die angeblich in eine Straftat verwickelt sind. Der Grund liegt darin, dass es einen wesentlichen Unterschied macht, ob Medien Informationen über Straftaten und Personen verbreiten oder ob dies die Behörden tun. Informationen von Behörden werden nämlich in der Regel für richtig und wahr gehalten, greifen also stärker in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen ein als Medienmitteilungen. Demgegenüber haben Medien natürlich anders gelagerte Interessen und Prioritäten als die Strafbehörden und die involvierten Personen.
Ich möchte Sie aus diesen Gründen bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.