Lexipedia

Fässler Daniel · Ständerat · 2020-03-04

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-04

Wortprotokoll

Als Standesvertreter des Kantons Appenzell Innerrhoden, jenes Kantons, der als einziger zumindest bis heute noch unangefochten das reine Majorzwahlverfahren kennt, möchte ich zur Gewährleistung der vom Volk des Kantons Uri mit grossem Mehr angenommenen Verfassungsrevision zur Ausdehnung des Majorzwahlverfahrens ebenfalls etwas sagen.

Konsultiert man die Bundesverfassung, ist die Rechtslage im Grundsatz einfach und klar. Ich zitiere Artikel 39 Absatz 1: "Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten." Nach Artikel 51 Absatz 1 sind die Kantone verpflichtet, sich eine demokratische Verfassung zu geben. Ein bestimmtes Wahlsystem für die Wahl der Kantonsparlamente wird auch in dieser Bestimmung nicht vorgeschrieben.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Proporzwahlrecht bei kantonalen Parlamentswahlen basiert auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe." Aus dieser verfassungsrechtlich garantierten Wahl- und Abstimmungsfreiheit hat das Bundesgericht drei Prinzipien entwickelt: 1. Die Zählwertgleichheit, d. h. der Grundsatz, dass formell alle Stimmen gleich behandelt werden; das ist selbstverständlich. 2. Die Stimmkraft- und Stimmgewichtsgleichheit, welche garantiert, dass eine Stimme nicht nur gezählt, sondern auch gleich wie alle anderen Stimmen gewertet wird - auch dies scheint mir selbstverständlich zu sein. 3. Das Prinzip der Erfolgswertgleichheit, darum geht es in der Diskussion von heute.

Das Bundesgericht möchte damit sicherstellen, dass allen Stimmen derselbe Erfolg zukommt, d. h., dass sie materiell und in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet meines Erachtens etwas Wichtiges zu wenig: Die konkrete Situation in den einzelnen Kantonen können die Kantone selber am besten beurteilen. Aus diesem Grund haben die meisten Kantone von sich aus das Proporzwahlrecht eingeführt. Aus dem gleichen Grund wollten bzw. möchten einige wenige Kantone an ihren kleineren Wahlkreisen und ganz oder teilweise am Majorzwahlrecht festhalten.

In diesen Kantonen wird das Grundrecht der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe deswegen nicht verletzt, im Gegenteil. Die Tatsache, dass bei uns, im Kanton Appenzell Innerrhoden, die Parteien keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen, rechtfertigt das Majorzwahlverfahren, das bei uns bis heute noch nie angefochten wurde.

Vor diesem Hintergrund komme ich in der Frage, ob die Revision der Verfassung des Kantons Uri gewährleistet werden kann, auch gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einem klaren Fazit: Ja, selbstverständlich.