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preparatory:AB 258077

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2020-03-04

Wortprotokoll

Die Motion fordert, die Voraussetzungen von Artikel 74 der Strafprozessordnung, welche die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren einschränken, anzupassen und zu aktualisieren. Konkret will sie eine Lockerung der Voraussetzungen von Artikel 74 der Strafprozessordnung, unter denen die Öffentlichkeit über ein hängiges Verfahren informiert werden darf.

Der Motionär nennt dafür folgende Gründe: Zum einen seien die heutigen Voraussetzungen restriktiv und würden kaum je erfüllt. Dies bedeute insbesondere, dass die Namen von Straftäterinnen und Straftätern oder von Opfern nie bekannt gegeben würden. Die Beachtung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte gehe vor, was die Möglichkeiten zur Orientierung der Öffentlichkeit extrem einschränke. Zum andern müsse die Wirkung neuer Medien in Betracht gezogen werden. Augenzeugenberichte, Fotos und kleine Nachrichten könnten heute über die neuen sozialen Medien auf einfache Weise veröffentlicht und verbreitet werden. Die gesetzlich vorgegebenen Einschränkungen würden damit keine Wirkung entfalten, sondern würden unterlaufen. Schliesslich vertritt der Motionär die Auffassung, dass die Lösungen im Ausland liberaler seien, was dazu führen könne, dass bei Straftaten mit internationaler Ausstrahlung Namen von betroffenen Personen über internationale Kanäle beschafft werden könnten.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Seiner Meinung nach bildet Artikel 74 der Strafprozessordnung die Grundlage für die Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 73 der Strafprozessordnung. Das geltende Recht sei differenziert und schliesse die Nennung der Namen involvierter Personen nicht per se aus. Die Veröffentlichung von Informationen aus einem hängigen Verfahren stehe allerdings in einem Spannungsverhältnis mit den Interessen der betroffenen Personen.

Obwohl der Ständerat die Motion mit 22 zu 15 Stimmen bei[NB]0[NB]Enthaltungen angenommen hatte, kam die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zum gegenteiligen Schluss. Sie findet, dass die Motion auf einem Einzelfall, der in den Medien aufgegriffen worden ist, basiert. Der Rechtsschutz und der Schutz der Persönlichkeit sind höher zu gewichten als die Preisgabe von Details. Schliesslich geht es bei den Persönlichkeitsrechten auch um die Unschuldsvermutung und um den Schutz des Opfers. Gerade wegen der sozialen Medien wäre eine Abschwächung dieses Artikels nicht opportun. Die Motion bringt auch keine Verbesserung für die Strafverfolgung oder die öffentliche Sicherheit, denn die betroffenen Kreise, also die Praktiker, wie die Staatsanwaltschaften der Kantone und die Bundesanwaltschaft, haben keine Forderungen im Sinne der Motion gestellt.

Die befürwortende Minderheit, die ihre Position nachher begründen wird, macht hauptsächlich geltend, dass es aufgrund der intensiven Informationstätigkeit von Medien und Privatpersonen vorkommen könne, dass falsche Namen gestreut würden, ohne dass jemand darauf Einfluss nehmen könne. Die Nennung von Namen nicht involvierter Personen sei für diese gravierend, weshalb es besser sei, jeweils Klarheit über die Namen zu schaffen.

Da aus Sicht der Kommissionsmehrheit keine überwiegenden Argumente für eine Anpassung gegeben sind, hat Ihre Kommission die Motion mit 18 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Ich ersuche Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Motion abzulehnen.

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