Flach Beat · Nationalrat · 2020-03-05
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2020-03-05
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der Differenzbereinigung - ich hoffe, in der letzten Runde - zum Datenschutzgesetz. Es ist ein kompliziertes Gesetz. Wenn Sie die Fahne anschauen, werden Sie feststellen, dass das Gesetz folgendermassen aufgebaut ist: Zuerst umschreibt man, worum es geht, welche Daten schützenswert sind. Danach werden Bestimmungen aufgeführt, wie man damit umgehen kann und wie man aufgrund entsprechender Berechtigungen oder Vorsichtsmassnahmen allenfalls auch mit besonders schützenswerten Daten umgehen kann. Letztlich hat es Bestimmungen, die besagen, was passiert, wenn man diese Bestimmungen nicht einhält.
Bei meiner Minderheit zu Artikel 4 geht es um etwas aus dem ersten Teil. In Artikel 2, den Sie jetzt nicht mehr auf der Fahne sehen, ist umschrieben, welche Daten wir mit dem Datenschutzgesetz schützen wollen. Es geht um schützenswerte Personendaten. In Artikel 4, bei den Begriffen, geht es jetzt darum, welche Daten darunterfallen. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat hier hineingeschrieben, dass nur diejenigen genetischen Daten als besonders schützenswert gelten sollen, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Ein genetischer Datensatz ist immer einer Person zugehörig. Es ist gar nicht möglich, Daten über Genetik zu haben, die nicht[NB]personalisiert werden können oder nicht von Personen stammen.
Die Idee der Mehrheit war, Vorschub zu leisten für Fälle, wo beispielsweise die Forschung auf Genpools und Ähnliches zugreifen möchte, um in der Medizin oder in anderen Bereichen entsprechende Entwicklungen vornehmen zu können. Das ist aber hier mit der Umschreibung, dass genetische Daten nur diejenigen seien, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren können, am falschen Ort, und es ist wahrscheinlich auch der falsche Ansatz.
Bei genetischen Daten geht es immer um Personendaten. Es geht dabei auch nicht nur um die Identifizierung, sondern es geht z. B. um Gesundheitsdaten, es geht um die Abstammung, es geht um Gendefekte, es geht allenfalls um medizinische Prädispositionen für gewisse Krankheiten oder Gefährdungen. Um die Forschung hier nicht zu behindern, hat man in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e festgeschrieben - und das ist der zweite Teil des Gesetzes -, wie man mit den Daten, die schützenswert sind, umgeht. Dort haben wir gerade für die Forschung eine Regel festgelegt, die eben lautet, dass genetische Daten zwar verwendet werden können, dass sie aber anonymisiert verwendet werden müssen. Wo eine Anonymisierung nicht möglich ist, weil es beispielsweise ein zu kleiner Datenpool ist, muss man auf andere Art und Weise [PAGE 140] den Schutz sicherstellen. Diese Bedenken haben wir damit aufgenommen.
Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen und gemäss Ständerat und Bundesrat die genetischen Daten grundsätzlich zu den Personendaten und den schützenswerten Daten, also letztlich zum zweiten Teil des Gesetzes, zu zählen und keine Einschränkung zu machen, die sinnfremd ist.