Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-05
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-05
Wortprotokoll
Ich denke, die meisten von uns gingen jetzt mit einem grossen Teil der Ausführungen, die Frau Nationalrätin Feri gemacht hat, einig. Aber es geht hier um die Frage, ob der Bundesrat einen umfassenden Bericht zur Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann in den Kantonen vorlegen muss. Der Bericht soll konkret aufzeigen, wie die Kantone die Gleichstellung umsetzen, wie die Umsetzung in den Kantonen beaufsichtigt wird, welche Sanktionsmöglichkeiten es gibt und welche juristischen Möglichkeiten bestehen, um gegen eine mangelhafte oder fehlende Umsetzung der Gleichstellung in den Kantonen anzugehen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass ein zusätzlicher Bericht keinen Mehrwert bringen würde. Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz gelten nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone. Die Kantone müssen aber in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür sorgen, dass die Gleichstellung von Frau und Mann umgesetzt wird. Das hat auch das Bundesgericht in zwei Entscheiden so bestätigt. Mit der Ratifizierung des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hat sich der Bund verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens umzusetzen. Der Bund ist gegenüber der UNO zwar dafür verantwortlich, dass sich auch die Kantone daran halten. Aufgrund der Kompetenzverteilung in unserer Bundesverfassung sind die Kantone aber in ihrem Zuständigkeitsbereich selber für die Umsetzung verantwortlich.
Der Bund pflegt in Fragen der Gleichstellung mit den Kantonen bereits seit Längerem einen regelmässigen Austausch, und zwar geschieht dies insbesondere im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten. Die Kantone werden in die Arbeiten zur Umsetzung der Empfehlungen des UNO-Übereinkommens einbezogen. Der Zwischenbericht der Schweiz vom Dezember 2018 zuhanden des UNO-Ausschusses enthält eine Zusammenfassung über die Stellung und die Mandate der Gleichstellungsfachstellen in Bund und Kantonen. Der sechste Staatenbericht der Schweiz, der Ende 2020 fällig sein wird, bietet erneut Gelegenheit, über die Umsetzung der Gleichstellung im Bund und in den Kantonen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass es keinen zusätzlichen Bericht mehr braucht.
Schliesslich möchte ich zur Frage der Aufsicht und der Sanktionsmöglichkeiten festhalten, dass der Bundesrat grundsätzlich keine Aufsichtsmassnahmen ergreift, wenn wegen einer behaupteten Rechtsverletzung ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet werden kann. Wenn wichtige öffentliche Interessen vorliegen, kann der Bundesrat allenfalls ein Schreiben an eine Kantonsregierung richten, in welchem er sie auf eine problematische Situation hinweist.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, das Postulat abzulehnen.