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Rieder Beat · Ständerat · 2020-03-09

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-09

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der Differenzbereinigung. Wir ringen um einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt".

Der Nationalrat hat am 4. März 2020 zum zweiten Mal eine Detailberatung des Geschäfts durchgeführt. Dabei hat er knapp, mit 102 zu 91 Stimmen bei 4 Enthaltungen, an seinem Konzept eines indirekten Gegenentwurfs gemäss Beschluss vom 14. Juni 2018 festgehalten. Der Nationalrat hat seinen Beschluss in verschiedenen Punkten überarbeitet, sich dabei aber in erster Linie an den Anträgen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 21. November 2019 orientiert. Immerhin ist der Nationalrat bei der Volksinitiative dem Ständerat gefolgt und hat diese mit 105 zu 83 Stimmen bei 9 Enthaltungen zur Ablehnung empfohlen. Damit steht fest, dass zumindest betreffend die Volksinitiative keine Differenz mehr besteht und eine entsprechende Abstimmungsempfehlung erfolgen kann. Offen bleibt, ob und welcher Gegenentwurf dieser Initiative gegenübergestellt werden soll. Es stehen sich zwei verschiedene Konzepte eines indirekten Gegenentwurfs gegenüber: das Konzept des Nationalrates gegen das Konzept des Ständerates. Es gibt keinen übereinstimmenden Beschluss der beiden Räte, und es besteht eine Differenz bezüglich sämtlicher materieller Bestimmungen dieser Fassungen.

Ihre Kommission hat am 5. März 2020 getagt und vorerst die beiden Konzepte bereinigt. Das Konzept des Ständerates wurde aufgrund von Informationen aus der Redaktionskommission bei Artikel 964ter Absatz 2 Ziffer 4 durch die Streichung eines Relativsatzes bereinigt. Dieser Relativsatz hatte keine materiell-rechtliche, substanzielle Aussage und konnte daher problemlos gestrichen werden. Beim Konzept des Nationalrates wurden keine Bereinigungen vorgenommen. Sie haben heute also zu entscheiden, ob Sie wie beim letzten Mal dem Gesamtkonzept des Ständerates oder dem Gesamtkonzept des Nationalrates folgen.

Die Kommission hat sich mit 6 zu 6 Stimmen mittels Stichentscheid des Präsidenten für das Konzept des[NB]Ständerates ausgesprochen. Daher bin ich heute Berichterstatter, und Herr Kollege Engler wird dann entsprechend die Minderheit vertreten.

Wenn Sie die Gegenüberstellung der beiden Gegenvorschläge anschauen, dann sehen Sie, dass wir von Beginn weg einen grossen strittigen Punkt hatten: Das war die Frage der Haftung generell und im Speziellen die Frage der Einführung einer Konzernhaftung in der Schweiz. Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich einen Vergleich erstellt.

Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission kann Folgendes festgehalten werden: Der indirekte Gegenvorschlag des Ständerates befürwortet im Bereich der Haftung den Status quo. Es gelten folgende Grundsätze: Für Fehlverhalten haftet auch im Konzernverbund nur die betroffene Gesellschaft. Auch für Schadensverursachung durch Dritte wird im Grundsatz nicht gehaftet. Zur Anwendung der Geschäftsherrenhaftung - Artikel 55 OR - im Konzernverhältnis, wie sie ein Teil der Lehre erwägt, gibt es keine gefestigte Rechtsprechung. Dies wird nun von den Gegnern dieser Vorlage als Rechtsunsicherheit ausgelegt; ja, zum Teil behauptet man, dass diese Haftung dann noch weiter gehen würde als jene gemäss Fassung des Nationalrates.

Hierzu eine Präzisierung des Berichterstatters: Zur heutigen Geschäftsherrenhaftung gibt es unterschiedliche Lehrmeinungen. Die meisten gehen davon aus, dass der bestehende Artikel 55 OR auch eine Geschäftsherrenhaftung im Konzernverhältnis begründe. Das Bundesgericht hat diese Haftung in seiner Rechtsprechung allerdings noch nie klar bejaht. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es jedenfalls nicht. Es gibt auch Experten, welche das Konzept der Geschäftsherrenhaftung nach Artikel 55 OR als unvereinbar mit der Konzernhaftung betrachten, weil diese Bestimmung seinerzeit in einem ganz anderen Zusammenhang mit völlig anderen Grundkonzeptionen in das Gesetz aufgenommen wurde.

Aber nun ist Folgendes wichtig: Selbst wenn dieser Artikel 55 OR im Grundsatz auf Konzernverhältnisse anwendbar wäre, käme er nur dann in Betracht, wenn das Schadensereignis in der Schweiz erfolgt wäre. Erfolgt hingegen ein Schaden durch eine Tochtergesellschaft im Ausland, greift Artikel 55 OR infolge der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes nicht. An diesem Status will der Gegenvorschlag des Ständerates festhalten. Er will also, anders als der Gegenvorschlag des Nationalrates, keine ausdrückliche Konzernhaftung für ausländische Tochtergesellschaften.

Diese Konzernhaftung, wie sie der Nationalrat vorschlägt, wäre aus Sicht der Befürworter des ständerätlichen Beschlusses weltweit einmalig und würde die Schweiz und insbesondere die betroffenen Unternehmen angreifbar machen. Der Gegenvorschlag des Nationalrates begründet eine neue Konzernhaftung der Muttergesellschaft bei Fehlverhalten ihrer Tochtergesellschaften im Ausland auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechte und der Umweltstandards. Er geht aufgrund der anwendbaren Rechtsgebiete sehr weit.

Die Befreiungsmöglichkeit ist der Nachweis, dass die nötigen Massnahmen getroffen wurden oder dass auf das kontrollierte Unternehmen nicht Einfluss genommen werden konnte; dieser Nachweis obliegt der beklagten Konzernmutter. Diese befindet sich dann allerdings bereits in einem Prozessverfahren, mit allen negativen Folgen für dieses Unternehmen in der Schweiz. Das vorgeschaltete Schlichtungsverfahren vor dem Nationalen Kontaktpunkt beim SECO ist unseres Erachtens nichts anderes als eine Alibiübung, weil wir in der Regel bei solchen Klagen mit enormer Publizität und sehr hohen Schadensforderungen konfrontiert sind und diese Schlichtungssitzung nur allzu sehr dazu dienen dürfte, das angeblich fehlerhafte Unternehmen noch mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen.

Die Haftungsansprüche aus der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland würden Schweizer Recht unterstellt. Ausländische Tochtergesellschaften von Schweizer Konzernen müssten neben dem örtlichen Recht auch Schweizer Recht beachten.

Im Verlaufe der Debatte zeigte sich, dass der Gegenvorschlag des Nationalrates noch eine Vielzahl von negativen Punkten aufweist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Doppelklagen kommen könnte. Das heisst mit anderen Worten: Die Kläger könnten versucht sein, vorerst eine Klage in der Schweiz einzuleiten, und sobald sie die notwendigen Beweismittel im Rahmen dieser Klage eingereicht hätten, könnten sie im Land des angeblichen Schadens eine zweite Klage einreichen. Dies ist nicht ausgeschlossen, da die Rechtsordnungen in einigen Ländern solches zulassen. Oder sie könnten das Gegenteil machen und zuerst eine Klage im Ausland und, falls diese nicht den gewünschten Erfolg hat, eine zweite Klage in der Schweiz einreichen.

Sie sehen: Das Prozessrisiko für die betroffenen Unternehmen ist enorm, und aufgrund unserer Schwellenwerte im Gegenvorschlag des Nationalrates wären mehrere hundert Unternehmen in der Schweiz betroffen. Es handelt sich also nicht nur um Konzerne, sondern auch um grössere Unternehmen.

Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission beinhaltet das Konzept des Nationalrates Normen, die international nicht abgestimmt sind und einen Schweizer Alleingang bedeuten würden. Dies könnte zu unabsehbaren Folgen für die Schweizer Wirtschaft führen, insbesondere auch - und dies ist das besonders Tragische - zum Rückzug von Schweizer Unternehmen aus bestimmten Ländern. Die betroffenen Unternehmen müssen sich genau überlegen, ob sie direkt oder über Tochtergesellschaften noch in Ländern tätig sein wollen, bezüglich derer sie sicher sind, dass die Menschenrechts- und Umweltstandards nach schweizerischem Recht nicht eingehalten werden beziehungsweise wo ein hohes Risiko der Nichteinhaltung besteht. Sie haben dann in der Folge eine Risikoabwägung vorzunehmen. Diese Risikoabwägung kann dazu führen, dass sie sich auf solche Risiken nicht einlassen und sich aus solchen Ländern zurückziehen. [PAGE 66]

Falls die Risiken nicht versicherbar wären, würde jedes vernünftige Schweizer Unternehmen die Geschäfte mit diesen Ländern sicherlich unterbinden. Dies bedeutet, dass dann andere Unternehmen, die weniger Skrupel haben, in diese Märkte vorrücken, wie wir dies gegenwärtig in Afrika beobachten.

Die Anwendung von schweizerischem Recht, von Schweizer Umwelt- und Menschenrechtsstandards auf ausländische Staaten entspricht nicht der Tradition und Kultur der Schweiz. Als Kleinstaat sind wir hierzu nicht geeignet und würden uns mit grösster Wahrscheinlichkeit negativ exponieren.

Die Vorlage des Ständerates gewährleistet Ihnen hingegen die Best Practice in jenen Bereichen, welche sehr sensibel sind, nämlich bei den Konfliktmineralien und bei der Kinderarbeit. Hier würde die Schweiz Bestimmungen umsetzen, die weltweit von keinem oder nur wenigen Ländern eingehalten werden. Bei der Kinderarbeit wären es noch die Niederlande - wobei diese Bestimmungen in den Niederlanden noch nicht umgesetzt worden sind. Bei den Konfliktmineralien würden wir uns auf Augenhöhe mit den EU-Staaten bewegen.

Es wäre das Vernünftigste und Beste, sich international abzustimmen und allenfalls für eine Verschärfung der notwendigen Vorschriften einzustehen. Dagegen ist auch nichts einzuwenden. Der ständerätliche Beschluss ist keinesfalls ein Papiertiger. Vielmehr würde die Schweiz Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten statuieren, welche im Gesamtbild der Vorlage weltweit führend wären. Wir fallen hier auf jeden Fall in keiner Weise hinter die EU-Staaten zurück.

In diesem Sinn bitte ich Sie, am ständerätlichen Gegenentwurf festzuhalten.