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Engler Stefan · Ständerat · 2020-03-09

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-09

Wortprotokoll

Zusammen mit einer starken Kommissionsminderheit - der Mehrheitsantrag kam ja nur mit dem Stichentscheid des Vorsitzenden zustande - unterstütze ich den Beschluss des Nationalrates für einen indirekten Gegenentwurf. Der Nationalrat hielt sich dabei, wie Kollege Rieder ausgeführt hat, im Wesentlichen an den im Dezember im Ständerat unterlegenen Antrag der damaligen Kommissionsmehrheit.

Die Anpassungen des Nationalrates betreffen vor allem Präzisierungen. Lediglich in einem Punkt, geregelt in Artikel 125 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, hat der Nationalrat eine prozessuale Vereinfachung eingeführt, die es ermöglicht, dass der Prozessgegenstand zunächst darauf beschränkt werden kann, die Zuständigkeit, die tatsächliche Kontrolle der beklagten Partei, die Einflussmöglichkeit auf das Verhalten der kontrollierten Unternehmung oder den Sorgfalts- bzw. den Befreiungsbeweis zu überprüfen. Mit diesen prozessualen Vereinfachungen soll verhindert werden, dass materiell ein grosser Prozess geführt wird, bevor diese Voraussetzungen geprüft wurden.

Nach Meinung der Kommissionsminderheit handelt es sich beim Beschluss des Nationalrates für einen indirekten Gegenentwurf um eine glaubwürdige und wirkungsvolle Antwort auf die Forderung der Konzernverantwortungs-Initiative. Im Unterschied zur Initiative schränkt der Gegenentwurf des Nationalrates aber die Reichweite und die Strenge der Haftung für die Muttergesellschaft ein. Im Unterschied zum indirekten Gegenentwurf des Ständerates, der auf eine explizite Haftung verzichtet und die Sorgfaltsprüfungspflicht auf das Verbot von Kinderarbeit und vier Konfliktmineralien beschränken möchte, wählt der Gegenentwurf des Nationalrates den Ansatz der Gleichwertigkeit aller Menschenrechte und internationalen Umweltstandards.

Auf die drei jetzt wieder vorgebrachten Argumente gegen den nationalrätlichen Gegenvorschlag möchte ich kurz eingehen:

Es wird gesagt, der Beschluss des Ständerates für einen indirekten Gegenentwurf würde sich an die Standards der UNO und der OECD halten bzw. internationale Standards einhalten. Ich frage Sie: Was soll die sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass Unternehmen sich nur um Kinderarbeit und vier ausgewählte Rohstoffe verbindlich kümmern müssen? Wieso sollen sie sich nicht auch um Zwangsarbeit, Sklaverei, Landkonflikte und gravierende Verletzungen von internationalem Umweltrecht kümmern müssen?

Gemäss den Standards, auf die sich die Kommissionsmehrheit beruft, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, internationale Standards zu befolgen, sind alle Menschenrechte gleichwertig. Das Unternehmen darf bei der Sorgfaltsprüfung den Blick nicht künstlich auf einige wenige Probleme wie die Kinderarbeit verengen, sondern es muss die grössten Risiken identifizieren, entsprechende Massnahmen zur Risikominimierung ableiten und die Wirkung der Massnahmen überprüfen. So unterstützt auch Unicef, trotz bzw. gerade wegen des exklusiven Fokus auf Kinderarbeit, nicht den Gegenentwurf des Ständerates, sondern jenen des Nationalrates.

Zudem fordern die internationalen Standards, dass Unternehmen aktiv nach Problemen und Risiken suchen und diese vermeiden. Das ist der Inhalt der Sorgfaltsprüfungspflicht und nicht, nur einen Bericht anzufertigen oder unter Begründung sogar darauf verzichten zu können, wie dies der ständerätliche Entwurf vorsieht.

Der zweite Einwand gegen den nationalrätlichen Gegenentwurf besteht darin, dass gesagt wird, man sei damit fernab von den aktuellen Entwicklungen in Europa, man lege quasi einen Sololauf hin, wenn es um die Frage der Konzernverantwortung gehe. Gerne verweisen die Befürworter des Gegenentwurfes des Ständerates auch heute wieder darauf, dass dieser Entwurf sich an der EU-Berichterstattungsrichtlinie oder am niederländischen Kinderarbeitsgesetz orientiere; in Bezug auf die Schwellenwerte wird gerne auf die französische "loi de vigilance" verwiesen.

Fakt ist allerdings, dass sich alle drei Gesetze zurzeit bereits in Evaluation befinden oder dass sie ergänzt werden. Der Bundesrat sowie die Mehrheit des Ständerates unterschätzen seit Anbeginn dieser Debatte die internationale Dynamik in dieser Frage, wie zum Beispiel in den Niederlanden, aber auch in der EU-Kommission generell. Sie haben es am Samstag auch lesen können: In der "Neuen Zürcher Zeitung" war von einem Bericht die Rede, der die Konsultationsergebnisse in den EU-Ländern zur Sorgfaltsprüfungspflicht zusammenfasst. In diesem Bericht kommt klar zum Ausdruck, dass die Berichterstattung nicht ausreicht.

Die zurzeit in Revision befindliche EU-Berichterstattungsrichtlinie muss also durch zusätzliche Regulierungen flankiert werden. Siebzig Prozent der befragten Unternehmen haben Vorteile in einer gesetzlichen Sorgfaltsprüfungspflicht gesehen. Eine Mehrheit will den Fokus, der auf sämtlichen[NB]Menschenrechten und allen Sektoren liegt, eingebunden wissen.

Der dritte Einwand, der heute wieder vorgebracht wurde, lautet, die Haftung zu regeln sei exotisch und die Schweiz würde unnötigerweise eine Vorreiterrolle einnehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit und den Wirtschaftsstandort unseres Landes gefährden. Ich verweise nochmals auf ein Interview in der "Neuen Zürcher Zeitung" mit der Vorsitzenden des OECD-Ausschusses für verantwortungsvolle Unternehmensführung, Frau Professorin Christine Kaufmann. Sie sagte unter anderem: "In vielen EU-Mitgliedstaaten ist die Einführung von Haftungsregeln [...] ein Thema. Das ist [...] logisch. Wenn es Sorgfaltspflichten gibt, muss ein Staat klären, was passiert, wenn sie nicht eingehalten werden. Wofür soll ein Unternehmen haften? Für alle Schäden oder nur für gewisse? Soll die ganze Lieferkette mit einbezogen werden, also auch Handlungen von Lieferanten? Wo über Haftung nachgedacht wird, versucht man deshalb, klar zu definieren, in welchem Bereich es eine Haftung geben soll."

Hier knüpft auch der Beschluss des Nationalrates an, indem er die Reichweite der Haftung im Vergleich zur Initiative beschränkt und klar zum Ausdruck bringt, wofür die Muttergesellschaft allenfalls haftet: nicht für die Zulieferer, sondern nur für direkt kontrollierte Unternehmungen - und nur dann, wenn es dem Geschädigten gelingt zu beweisen, dass aufgrund einer Widerrechtlichkeit ein Schaden eingetreten und der Kausalzusammenhang gegeben ist. Zusätzlich haftet die Muttergesellschaft nur dann, wenn es der Unternehmensführung der Muttergesellschaft nicht gelingt, sich von der Haftung zu befreien, indem sie den Sorgfaltsbeweis erbringt. Nochmals: Im Unterschied zur Initiative sind die Haftungsvoraussetzungen gemäss nationalrätlichem Beschluss deutlich eingeschränkt. [PAGE 67]

Auch Frankreich und Italien kennen bereits spezifische Haftungsregeln für Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte, die zugegebenermassen mit unserer Regelung, wie sie jetzt vorgeschlagen wird, nicht vergleichbar sind.

Ein Letztes noch: Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung - die Kommission hatte dort zusammen mit dem Bundesamt für Justiz ein Gutachten in Auftrag gegeben - kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die untersuchten Rechtsordnungen im allgemeinen Haftpflichtrecht zwar nicht auf ein einheitliches Modell setzen, dass aber im Ergebnis fast überall Formen von Konzernhaftungen existieren.

Es wurde schliesslich von meinem geschätzten Kollegen Rieder gesagt, es sei ein Nachteil, wenn schweizerische Unternehmungen in der Schweiz eingeklagt und die Fälle von schweizerischen Richtern und nach schweizerischem Recht beurteilt würden. Ich halte das gerade für einen Vorteil für schweizerische Unternehmungen. Die Rechtssicherheit, auch die Kenntnisse des eigenen Rechts, der eigenen Prozessverfahren dürften grösser sein, wenn allfällige Prozesse bei uns durchgeführt und nicht von fremden Richtern entschieden würden.

Ganz zum Schluss noch: An und für sich diskutieren wir im Kern nicht über Juristerei. Sondern es geht im Kern um eine gesellschaftspolitische Frage, nämlich, wie wir mit der Verantwortung umgehen, dass schweizerische Unternehmungen auf der ganzen Welt arbeiten, meistens auch zum Vorteil der Menschen, die dort leben; dass schweizerische Unternehmen und Aktionäre davon profitieren, dass irgendwo auf der Welt schweizerisch beherrschte Tochterunternehmungen Geld verdienen. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn sie aber davon profitieren können, sollen diese schweizerischen Unternehmungen auch dafür einstehen müssen, wenn Fehler passieren, wo Menschenrechte verletzt werden oder durch die Verletzung von Umweltvorschriften Schaden bewirkt wird.

Ich möchte Sie im Namen der Kommissionsminderheit bitten, dem nationalrätlichen Beschluss zu folgen und damit der Initiative eine glaubwürdige Alternative entgegenzusetzen.