Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-09
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Bei Absatz 5 geht es auch noch einmal um einen zentralen Punkt. Auch hier sind die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission sehr knapp gewesen. Es geht um die Dauer der Eingrenzung auf eine Liegenschaft.
Ich beginne vielleicht mit dem Grundkonzept des Bundesrates. Der Bundesrat und die Minderheit beantragen, dass die Massnahme, die auf drei Monate begrenzt wird, zweimal um je maximal drei Monate verlängert wird. Das würde bedeuten, dass ein terroristischer Gefährder maximal neun Monate auf eine Liegenschaft eingegrenzt werden kann.
Die Mehrheit schlägt Ihnen vor, dass eine mehrmalige Verlängerung um je drei Monate stattfinden kann. Die Überlegung dabei ist die folgende: Wenn jemand als gefährlich eingestuft wird, dann sollte die entsprechende Massnahme so lange greifen, wie die betreffende Person gefährlich ist. Nach dem Konzept des Bundesrates und der Minderheit wäre die Massnahme allerdings nach neun Monaten zwingend aufzuheben. Neun Monate sind bei Gefährdern eine relativ kurze Zeit, und Sie hätten die Situation, dass Sie im Prinzip keine Verlängerung mehr vornehmen könnten. Natürlich besteht dann die Möglichkeit, neue Gründe zu finden, um die Massnahme gewissermassen neu für maximal neun Monate anzuordnen. Man muss sich einfach darüber im Klaren sein, dass das Regime grundsätzlich mit der gleichen Begründung nach maximal neun Monaten aufgehoben werden kann.
Ich muss Ihnen sagen, obwohl ich quasi als Mehrheitssprecher vorhin die Mehrheit vertreten musste, bin ich froh, dass Sie die Möglichkeit, wie diese Eingrenzung stattfinden kann, wie die Ausnahmen gestaltet werden können, sehr grosszügig oder angemessen, sage ich jetzt einmal, ausgestaltet haben. Denn Sie sagen, dass Ausnahmen auch aus beruflichen und Ausbildungsgründen möglich sind. Aber hier nun glaube ich, dass die Mehrheit richtig entschieden hat, wenn sie sagt, dass die Massnahme so lange aufrechterhalten werden soll, wie sie notwendig ist. Das kann länger sein als neun Monate.
Was auch noch wichtig ist: Die rechtsstaatlichen Aspekte sind ja gewährleistet. Das heisst, dass der Entscheid des Fedpol für die Anwendung dieser Massnahme dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt werden muss. Die Verlängerung nach jeweils drei Monaten muss ebenfalls dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt werden. Der Gefährder hat jederzeit die Möglichkeit, den Abbruch der Massnahme von sich aus zu beantragen, und auch die Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Das heisst, die Gefahr, dass hier jemand langfristig ohne Grund auf einer Liegenschaft festgehalten oder eingegrenzt wird, besteht nicht. Es gibt hier rechtsstaatliche Überprüfungsmöglichkeiten.
Aber ich glaube im Sinne der Mehrheit, dass hier aus Gründen der öffentlichen Sicherheit das Mehrheitskonzept das bessere ist als jenes des Bundesrates und der Minderheit. Die Mehrheit ergab sich in der Kommission aber lediglich aufgrund eines Stimmenverhältnisses von 7 zu 6. Die Minderheit ist also eine denkbar starke, um es jetzt einmal so zu sagen.