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Rieder Beat · Ständerat · 2020-03-09

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-09

Wortprotokoll

Herr Kollege Jositsch hat Ihnen die Grundzüge dieses Abschnittes dargestellt, aber so harmlos, wie das da daherkommt, ist es natürlich nicht. Der entscheidende Punkt liegt im Detail. En résumé: Wenn Sie dieser Bestimmung ohne Abänderung durch den Einzelantrag zustimmen, dann hat zukünftig bei allen Rechtshilfeverfahren der Schweiz, nicht nur bei Rechtshilfeverfahren im Terrorismus und beim organisierten Verbrechen, sondern bei allen Rechtshilfeverfahren, ein Bundesanwalt oder ein Staatsanwalt die Möglichkeit zur vorzeitigen Übermittlung von Informationen an ausländische Staaten, und zwar, ohne dass Rechtsschutz besteht, ohne dass die betroffene Schweizerin, der betroffene Schweizer gegen diese Verfügung angehen und sie überprüfen lassen kann. Vorzeitige Übermittlung heisst, dass der Staatsanwalt die Daten liefert - sprich: Telefonüberwachung, Bankdaten, Internetüberwachung, verdeckte Ermittlungen -, ohne dass ein Anwalt dagegen Rekurs erheben könnte und ohne dass ein Richter beurteilen könnte, ob diese Massnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Ich lege Ihnen meine Interessenbindung auch offen: Ich bin Rechtsanwalt, ich bin Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Bei diesem Artikel handelt es sich um einen [PAGE 79] Dammbruch beim Rechtsschutz im Rechtshilfeverfahren. Durch diesen Artikel werden die grundlegenden Verfahrensrechte im Rechtshilfeverfahren auf den Kopf gestellt. Selbstverständlich sollen und müssen wir unseren Kampf gegen den Terrorismus aufnehmen. Aber darüber hinaus müssen wir doch nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und unser Rechtshilfeverfahren, welches jetzt schon sehr auslieferungsfreundlich geregelt ist, jeglichen Rechtsschutzes berauben. Die dynamische Rechtshilfe, welche hier in diesem Gesetz stipuliert wird, stellt nach Beurteilung des Anwaltsverbandes und auch nach meiner Beurteilung aus Sicht der Rechte der betroffenen Personen einen eigentlichen Dammbruch dar. Es liegt, falls diese Fassung der Verwaltung und der Strafverfolgungsbehörden durchkommt, alleine in der Entscheidkompetenz der Staatsanwälte und der Bundesanwälte, über die Gewährung von Rechtshilfe faktisch zu entscheiden. Die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln kann nicht mehr oder erst viel später richterlich überprüft werden, wenn das Ganze schon abgeschlossen ist.

Es handelt sich immer um sensible Daten. Falls Sie jetzt der Meinung sind, der Bundesanwalt der Schweiz, Herr Lauber, und jeder Staatsanwalt der Kantone sei unfehlbar und könne mit Unfehlbarkeit jedes Mal in jedem Verfahren Daten ausliefern, dann können Sie dieser Fassung zustimmen. Falls Sie aber der Meinung sind, dass auch Bundesanwälte und Staatsanwälte Fehler machen und einer richterlichen Prüfung unterworfen werden müssen, dann müssen Sie dem Einzelantrag zustimmen. Der Rechtsschutz, wie er gegenwärtig existiert, entfällt, und zwar nicht nur bei terroristischen Straftaten, sondern aufgrund der Formulierung des Artikels eben auch bei jeder auslieferungsfähigen Straftat. Die Bedingungen von Absatz 1 Literae a und b müssen gemäss meinem Einzelantrag kumulativ erfüllt sein, womit vorzeitige Übermittlungen nur möglich wären zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr, und zwar im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Schliesslich müsste in Absatz 4 vorgesehen werden, dass die ersuchende Behörde schriftlich die Bedingungen der Literae a bis c einhält, ansonsten wird das Ganze unkontrollierbar.

Zweck der von der Kommission vorgeschlagenen Verschärfung ist ja einzig der Kampf gegen den Terrorismus, und die Neuformulierung von Artikel 80dbis, die offensichtlich hier von der Strafverfolgungsjustiz gewünscht wird und in dieses Gesetz eingebracht wurde, schaltet die richterliche Überprüfung von staatsanwaltlichen oder bundesanwaltlichen Anordnungen komplett aus. In sämtlichen Bereichen der Rechtshilfe hätte der Betroffene bei der vorzeitigen Übermittlung in der Schweiz keinerlei Rechtsschutz, unabhängig davon, ob sich die Massnahme später als rechtlich zulässig oder unzulässig herausstellt.

Dieser Konzeption liegt eine Sichtweise zugrunde, die die Strafverfolgungsbehörde, den Staatsanwalt oder den Bundesanwalt quasi als die Entscheidbehörde betrachtet, die letztendlich entscheidet, ob Rechtshilfe gewährt wird oder nicht. Litera a der geltenden Fassung ermöglicht es dem Bundesanwalt oder dem Staatsanwalt, die vorzeitige Übermittlung mit der einfachen Begründung bzw. dem einfachen Hinweis zu gewähren, dass Kollusionsgefahr, Verdunkelungsgefahr, besteht, dass das Verfahren vertraulich ist oder dass die Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig erschwert würde. Ja, das werden unsere Staatsanwälte regelmässig behaupten! Wenn Sie sich in der Strafrechtspraxis bewegen, dann wissen Sie, dass selbstverständlich jeder Staatsanwalt und jeder Bundesanwalt sofort bereit ist, diese Argumente vorzubringen. Es handelt sich insbesondere bei der Kollusionsgefahr um typische Behauptungen der Staatsanwaltschaft, die natürlich regelmässig flächendeckend bei jeder Zwangsmassnahme, auch bei einer Inhaftierung, geäussert werden. Nur ist im normalen Strafverfahren und im normalen Rechtshilfeverfahren eine solche Behauptung des Staatsanwalts oder des Bundesanwalts auf Antrag der Betroffenen immer von einem Richter überprüfbar. Der Staatsanwalt behauptet dies, weil es ihm die Arbeit erleichtert und er in den Ermittlungen ohne entsprechenden Rechtsschutz möglichst schnell vorwärtskommen möchte.

Die Geisteshaltung hinter diesem Artikel ist eigentlich jene, dass der Bundesanwalt oder der Staatsanwalt keine Fehler macht und nie Fehler machen wird; es gibt keine Unschuldigen in diesem Verfahren, es gibt nur immer Schuldige. Aber wir alle wissen, dass Bundesanwälte und Staatsanwälte sich irren können: Sie machen gravierendste Fehler, beschuldigen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu Unrecht, inhaftieren Mitbürgerinnen und Mitbürger zu Unrecht.

Solche widerrechtlichen Massnahmen sind aufzuheben, und Sie können sie nur aufheben, wenn Sie einen Rechtsschutz gewähren, wenn ein Anwalt eine solche Massnahme weiterziehen kann und wenn ein Richter solche Massnahmen überprüfen kann. Der Anwalt sorgt dafür, dass der Person, welche in dieses Verfahren involviert ist, Recht getan wird. Wenn Sie die Rechtsmittel ausschalten, schalten Sie bekanntermassen die Anwälte aus, aber noch schlimmer ist: Sie schalten auch die Richter aus.

Mit anderen Worten ist gemäss der Gesinnung bei diesem Artikel immer der Bundesanwalt, immer der Staatsanwalt in der Lage zu entscheiden, wann vorzeitig übermittelt wird und wann nicht - ein völlig absurdes System, welches eigentlich das bisherige Rechtshilfeverfahren auf den Kopf stellt. Ich erlaube dies auch in meinem Einzelantrag, aber nur bei terroristischen Straftaten, bei schweren Delikten, bei denen wir nicht warten können, ob das Bundesgericht nach fünf Jahren dann ein Rechtshilfegesuch gewährt oder nicht gewährt. In diesem Verfahren, das gebe ich zu, ist schnelles Handeln angesagt, und dort müssen wir den Staatsanwälten oder den Bundesanwälten auch entsprechende Kompetenzen geben. Das machen Sie mit der Annahme meines Einzelantrages, weil ich diese ganzen Voraussetzungen kumuliere.

Nun gibt es im Gesetz auch Einschränkungen bzw. Garantien, welche Sie dann anschliessend mit den Absätzen 2, 3 und 4 verlangen. Diese sind aber in der Praxis bei einer Vielzahl ausländischer Staaten gar nicht überprüfbar und durchsetzbar. Ich möchte hier vorgreifen, denn dieses Argument, dass wir Garantien haben, die das Ganze einschränken, kommt sicherlich. Es gibt eine interessante Abhandlung von Alberto Fabbri und Andrea Furger: "Geheime Überwachungsmassnahmen in der internationalen Kooperation in Strafsachen: Ermittlungserfolg im Ausland versus Rechtsschutz in der Schweiz". Diese Abhandlung legt dar, wie zahnlos und bedeutungslos solche Garantien in der Praxis sind: "Vorab eine ernüchternde Feststellung: In den meisten Fällen wird die unerlaubte Verwendung von Beweismitteln im ersuchenden Staat nicht festgestellt werden können, folglich kann sie vom ersuchten Staat nicht moniert werden. Dem ersuchten Staat steht aus Gründen der Souveränität keine Möglichkeit zu, eine mutmassliche Verletzung zu untersuchen, womit faktisch die Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien weitestgehend verunmöglicht wird." Weiter machen die Autoren auf eine grundlegende Schwäche dieser Garantien aufmerksam: Die Garantie beschränkt an und für sich die Verwendung dieser Informationen, der vorzeitig übermittelten Daten, auf Ermittlungszwecke, aber nicht zum Beweiszweck, nämlich zum Beantragen, Begründen oder Aussprechen eines Entscheids gemäss Absatz 4 Litera c.

Die Unterscheidung zwischen Beweiszweck und Ermittlungszweck ist nirgends definiert und in der Realität auch nicht vollziehbar; weder die EMRK noch die Bundesverfassung definieren dies. Wenn mir die Frau Bundesrätin eine Definition geben könnte, dann wäre ich gerne bereit, hier der Mehrheit zuzustimmen. Es handelt sich um Scheingarantien, in der Praxis ohne jeglichen Inhalt und ohne jegliche Wirkung. Der Autor dieses Berichtes, Alberto Fabbri, müsste es eigentlich wissen, er war früher leitender Staatsanwalt des Bundes. Es kommt nicht von mir.

Deshalb steht in der Botschaft des Bundesrates dann auch mehrfach der fast hilflose Verweis, dass man dieses Instrument der vorzeitigen Übermittlung nur mit gewissen Ländern einsetzen möchte. Ich zitiere Seite 6492 der Botschaft: "Die Bestimmungen ermöglichen zwar eine justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit jedem Staat, bezwecken aber vornehmlich die Kooperation mit jenen Staaten, mit denen die Staatsanwaltschaften bereits seit Langem erfolgreich" - und vertrauensvoll - "zusammenarbeiten." Das heisst, dass [PAGE 80] neben der materiellen Kompetenz, die der Bundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft hat, der Bundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft auch noch abklären müsste, ob dieses Land jetzt vertrauenswürdig ist. Was machen Sie mit einem Rechtshilfegesuch aus der Türkei? Man spürt aus der Botschaft, wie weit diese Massnahme geht und dass man sich nicht vorstellen kann, dass sie bei allen Ländern angewandt wird. Man spürt förmlich die Angst, dass diese Informationen auch missbraucht werden könnten. Umso wichtiger ist die sachliche Eingrenzung dieses Instruments auf terroristische Taten oder sonstige schwere Delikte.

Meine Variante lässt eine solche richterliche vorzeitige Übermittlung zumindest zu, aber nur bei diesen schweren Straftatbeständen und nicht generell. Meines Erachtens zeugt diese Bestimmung nämlich von einer gewissen Naivität: Den Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden werden Entscheidkompetenzen in der Meinung eingeräumt, diese könnten sich nie gravierend irren und würden immer einwandfrei arbeiten; eine Illusion, wie ich bereits erwähnt habe, das wissen Sie selbst alle auch. Unser Justizsystem basiert eben gerade auf der Überprüfungsmöglichkeit gegenüber staatsanwaltlichen und bundesanwaltlichen Ermittlungen durch Anwälte und anschliessend durch Richter. Ich gebe zu, dass bei unmittelbar drohender Gefahr und bei Terrorismus ein solcher Entscheid nicht abgewartet werden kann; meine Fassung trägt dem Rechnung. Im Restbereich unseres rechtsstaatlichen Systems sollte diese Bestimmung nie zur Anwendung gelangen.

Ich bitte Sie, dem Einzelantrag zuzustimmen.