Burkart Thierry · Ständerat · 2020-03-09
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Vergegenwärtigen wir uns zunächst einmal, über wen wir sprechen: Wir sprechen über einen sogenannten terroristischen Gefährder, der in Artikel 23e als eine Person umschrieben ist, bei der "aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird". Das ist einmal die Person, über die wir reden.
Dann reden wir über die Eingrenzung auf eine Liegenschaft. Wir haben das vorhin relativ ausführlich diskutiert, aber ganz kurz zur Wiederholung: Die Voraussetzungen dafür sind sehr, sehr hoch. Unter anderem muss ein konkreter und aktueller Anhaltspunkt vorhanden sein, dass von ihr oder von ihm, also der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, die nicht anders abgewendet werden kann. Wir sprechen also zuerst einmal abstrakt von einer gefährlichen Person - und dann noch von einer Person, die konkret gefährlich ist, bei der also ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass Gefahr von ihr ausgeht. Dann müssen zusätzlich, damit die Person eingegrenzt werden kann, vorher Massnahmen angeordnet worden sein, die milder sind und gegen die sie verstossen hat. Die Anforderungen sind also sehr, sehr hoch.
Da müssen wir doch einmal ehrlicherweise auch sagen: Das macht man ja nur, um die Öffentlichkeit zu schützen und um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Um das geht es hier. Wenn diese Person konkret gefährlich ist, dann müssen wir doch die Möglichkeiten, sie von dieser Massnahme zu entlassen oder vorübergehend zu entlassen, sehr gering halten. Es macht doch, um etwas pointiert zu sein, keinen Sinn, wenn man dieser Person den Gang in die Öffentlichkeit ermöglicht, weil sie zur Arbeit gehen will, nicht zuhause beten möchte oder den kranken Vater besuchen möchte. Das sind ja alles Dinge, die ich den Menschen gerne zugestehe. Aber das ist ein gefährlicher Mensch, das ist ein terroristischer Gefährder gemäss Gesetz, von dem noch eine konkrete Gefahr ausgeht.
Nun wird gesagt, das sei nicht EMRK-konform. Das ist aber eine Einschätzung, eine Einschätzung eines Gutachtens. Das mag so sein, es kann aber auch sein, dass es durchaus EMRK-konform ist. Wer beurteilt, ob es EMRK-konform ist oder nicht? Das sind die Gerichte, und es ist auch richtig so, dass das Gerichte beurteilen sollen. Wenn die Gerichte, würden wir heute gemäss Mehrheit entscheiden, zum Urteil kommen, dass es nicht EMRK-konform ist - ja, was ist dann? Dann haben sich die Behörden daran zu halten und entsprechend natürlich nicht dieses Gesetz, sondern den Richterspruch anzuwenden. Wenn es aber vielleicht auch so sein könnte, dass die Gerichte sagen, es sei EMRK-konform, dann haben wir etwas gegen terroristische Gefährder getan.
Nur noch eine letzte Bemerkung: Eine Kann-Formulierung heisst nicht, dass die Behörden einfach willkürlich entscheiden können. Es gibt auch bei Kann-Formulierungen einen Rechtsanspruch. Das bitte ich Sie einfach bei der Beurteilung, ob Sie hier der Mehrheit oder der Minderheit folgen, mit einzubeziehen.
Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zu folgen.