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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-11

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-11

Wortprotokoll

Es ist jetzt etwa dreieinhalb Jahre her, seit dieses Parlament im Herbst 2016 das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 mit grosser Mehrheit beschlossen hat. Die Zeit war damals reif für dieses schwierige Thema, sie war reif, um auch eine Geschichte anzugehen, die vielleicht während Jahrzehnten verdrängt worden war.

Seither ist aber sehr viel passiert, und es ist auch sehr schnell passiert. Die 9000 regulären Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag konnten bis Ende 2019 bearbeitet werden, d. h. ein Jahr früher als im Gesetz vorgesehen. Rund 8800 Gesuche konnten gutgeheissen werden. Das bedeutet auch, dass die Opfereigenschaft von rund 8800 Personen anerkannt worden ist, verbunden mit der Auszahlung eines Solidaritätsbeitrages von 25[NB]000 Franken als Geste staatlicher Wiedergutmachung.

Das Gesetz hat auch die Grundlage für eine wirklich umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen gelegt. Der Bund hat zwei grosse Forschungsvorhaben lanciert: zum einen die bereits abgeschlossenen Arbeiten der vom Bundesrat eingesetzten unabhängigen Expertenkommission "Administrative Versorgungen", zum andern das thematisch noch deutlich breiter aufgestellte Nationale Forschungsprogramm 76, "Fürsorge und Zwang"; dieses wird nach aktueller Planung noch bis 2024 dauern. Der Bund unterstützt ausserdem Selbsthilfeprojekte von Betroffenen mit massgeblichen finanziellen Beiträgen und wird von Gesetzes wegen auch für die Verbreitung der Forschungsresultate der unabhängigen Expertenkommission und des Nationalen Forschungsprogramms 76 sorgen.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass trotz des bisher schon Erreichten die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen noch nicht abgeschlossen ist. Die ursprüngliche Frist zur Einreichung von Gesuchen um einen Solidaritätsbeitrag von einem Jahr hat es erlaubt, rasch die exakte Anzahl Gesuche und damit den exakten Betrag des Solidaritätsbeitrages festlegen zu können. Auf diese Weise konnte rasch mit den ersten Auszahlungen begonnen werden, und dies wiederum war vor allem für die schwer kranken oder betagten Opfer wichtig.

Inzwischen wissen wir aus Begegnungen und auch aus vielen Schreiben von Betroffenen, dass es viele Gründe geben kann, warum von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen Betroffene innert diesem vom Gesetz vorgegebenen Jahr nicht rechtzeitig oder noch gar kein Gesuch eingereicht haben. Viele Betroffene konnten glaubhaft machen, gar nichts von der seinerzeit laufenden Einreichungsfrist gewusst zu haben, weil sie z. B. im Ausland wohnen oder wegen ihres hohen Alters oder weil sie sehr zurückgezogen leben. Viele Personen haben auch geglaubt, dass der Solidaritätsbeitrag nur für sogenannte Heim- oder Verdingkinder gedacht sei - die Berichterstatterin hat auch darauf hingewiesen - und nicht auch für andere Opferkategorien wie etwa administrativ Versorgte, Zwangsadoptierte oder Zwangssterilisierte. Schliesslich gibt es auch die ganz wichtige Gruppe von Opfern, die sich innerhalb der kurzen Einreichungsfrist ganz einfach nicht dazu durchringen konnten, einen solchen Solidaritätsbeitrag zu beantragen, weil das auch ein schwieriger innerer Prozess ist.

Die genannten Umstände und Gründe waren es, die den Bundesrat veranlasst haben, den Gesetzentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates für eine ersatzlose Aufhebung der Frist zu unterstützen. Der Bundesrat teilt im Übrigen die Ansicht, dass der Solidaritätsbeitrag neu als Fixbetrag von 25[NB]000 Franken im Gesetz zu verankern sei, sodass der gleiche Betrag auch für künftige Antragsteller ausbezahlt wird. Der bisherige Zahlungsrahmen, der per Ende nächsten Jahres auslaufen wird, ist deshalb nicht mehr das geeignete Instrument. Der Bundesrat hat deshalb in seiner Stellungnahme beantragt, das Gesetz auch in diesem Punkt noch zu bereinigen. Die finanziellen Mittel stehen aber noch zur Verfügung, weil sie nicht ausgeschöpft wurden.

Bei der Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen konnte viel in kurzer Zeit erreicht werden. Wir wissen das nun. Bundesrat und Parlament haben damit aktiv unter Beweis gestellt, dass sie es mit einer umfassenden Aufarbeitung ernst meinen. Damit diese alle Opfer erreichen kann, braucht es die Aufhebung der Frist - auch damit der Weg der Aufarbeitung wirklich zu Ende gegangen werden kann. Der Respekt gegenüber den Opfern und ihrem erlittenen Leid gebietet diesen Schritt.

Der Ständerat hat vergangene Woche bereits diesen für die Opfer wichtigen Schritt getan. Er hat diesem Entwurf einstimmig bei nur einer Enthaltung zugestimmt.

Ich möchte Sie auch namens des Bundesrates bitten, die Minderheit Geissbühler abzulehnen. Denn auch 2022 gäbe es - wenn auch jetzt immer weniger - sicherlich noch Opfer und Betroffene, die mit dem gleichen Problem zu kämpfen haben, das ich eben beschrieben habe.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem Gesetzentwurf gemäss der Mehrheit zuzustimmen.