Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-20
Wortprotokoll
1. Zur Frage, wann die Gesetzesrevision komme: Ich möchte vorwegnehmen, dass wir heute nicht beabsichtigen, nur aufgrund dieser Bestimmung speziell eine Gesetzesrevision vorzunehmen. Sie wissen, dass verschiedene Arbeitsgruppen ihre Berichte abgeliefert haben, dass wir in verschiedenen Bereichen Punkte überprüfen. Bereits holen wir für eine mögliche Revision des Gesetzes bei den Kantonen Stellungnahmen ein, und wir möchten in den nächsten Wochen zuerst prüfen, wieweit das realistischerweise auch zu einer Gesetzesrevision führen würde; dann könnte es kombiniert werden.
2. Was das Weisungsrecht an die ARK anbetrifft, ist es in der Tat so, dass das Weisungsrecht nicht materielle Wirkungen entfalten darf, sondern sich grundsätzlich auf den administrativen Bereich beschränkt. Wir haben z. B. ein Weisungsrecht, welche Prioritäten gesetzt werden sollten, z. B. auch im Anschluss an eine humanitäre Aktion; im aktuellen Fall war dies im Gespräch möglich, ohne dass Weisungen erlassen wurden. Bei der zeitlichen Prioritätensetzung der Beschwerdebehandlung könnte man sich ein Weisungsrecht vorstellen. Aber ansonsten ist die ARK bei der Gesetzesinterpretation unabhängig.
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