Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · 2002-10-02
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Der Einschub der Minderheit II ist etwas kompliziert formuliert. Es ist ein Zitat aus der EU-Richtlinie 2001/18/EG. Auf der Fahne hat es allerdings einen Fehler: Das Wort "schädliche" müsste gestrichen werden, denn Gefährdungen sind immer schädlich. Es kann nicht zwischen schädlichen und unschädlichen Gefährdungen unterschieden werden. Diese Formulierung stammt aus der ersten Version. In der EU-Richtlinie heisst es ganz klar, dass die "schädlichen Auswirkungen" beinhaltet werden müssen. Dieser Einschub lautet in der EU-Richtlinie, dass "von Fall zu Fall etwaige direkte, indirekte, sofortige oder spätere schädliche Auswirkungen von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die bei der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO auftreten können, zu ermitteln und zu evaluieren" sind.
Mit diesem Einschub wird verhindert, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Entscheidend für eine Bewertung ist der Umstand, wie ein veränderter Organismus neu gestaltet worden ist. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Kiwi ist jene Frucht, die am meisten Allergien auslösen kann. Wenn man nun eine Kiwi hätte, bei der die Genveränderung bewirkt, dass weniger Allergien ausgelöst werden - eine solche Kiwi gibt es noch nicht -, dann wäre mit diesem Einschub gewährleistet, dass man sie nicht nur nach ihren eigenen Allergien, die sie auslöst, beurteilt, sondern diese auch mit den Allergien von Kiwis vergleicht, die nach herkömmlichen Methoden produziert werden und noch mehr Allergien auslösen. Dieser Einschub macht das Gesetz eurokompatibler und führt zu faireren Bedingungen.
Der Antrag der Minderheit II unterscheidet sich insofern vom Antrag der Minderheit I, als beim Antrag der Minderheit II auch ein Vergleich mit etwaigen schädlichen Auswirkungen von Organismen, die auf herkömmlicher Basis gezüchtet werden, angestellt wird. Der Antrag der Minderheit II unterscheidet sich insofern vom Antrag der Mehrheit, als beim Antrag der Minderheit II bei der Bewilligung auf klare Fakten abgestützt wird.
Beim Antrag der Mehrheit haben wir in Absatz 5 die Abstützung auf die "überwiegenden öffentlichen Interessen". Wie stellen Sie sich das vor: Wie kann man das überwiegende öffentliche Interesse qualifizieren? Das kann ja nur aufgrund einer Umfrage geschehen, und die Qualität von Umfragen - das wissen wir alle - ist nicht immer sehr überzeugend. Sie können hier auf dem Bundesplatz stehen und die Leute fragen, ob sie nach Hawaii wollen, und 99 Prozent werden Ja sagen. Wenn Sie fragen, ob sie für 3000 Franken nach Hawaii wollen, werden das vielleicht noch 50 Prozent wollen. Wenn Sie die Leute fragen, ob sie für 3000 Franken nach Hawaii fliegen und in einer Fischerhütte schlafen wollen, wollen vielleicht noch 3 Prozent gehen. Die Schlagzeile wird dann immer lauten, dass 99 oder 50 oder 3 Prozent der Leute nach Hawaii wollen.
Es reicht der Minderheit II nicht, dass man die "überwiegenden öffentlichen Interessen" erwähnt, sondern wir möchten das gerne genauer handhaben, nach Richtlinien, wie sie auch im europäischen Raum um uns herum gelten.
Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit II zuzustimmen.