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Graf Maya · Nationalrat · 2002-10-02

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Zu Artikel 6, Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt: Wenn wir diskutieren, ist es wichtig, immer wieder auf den Titel zurückzukommen und zu schauen, worüber genau wir diskutieren. Wir diskutieren hier also über Schutzbestimmungen für Menschen, Tiere, die Umwelt und die biologische Vielfalt. Grundsätzlich werden die Grünen hier die Mehrheit unterstützen und die Minderheitsanträge, die alle auf eine Schwächung dieses wichtigen Artikels hinauslaufen, ablehnen.

Für die Grünen ist Artikel 6 das Herzstück des Gesetzes, weil es dem Vorsorgeprinzip, das wir nun auch in der Bundesverfassung haben, Rechnung trägt und weil es in einem "step by step"-Verfahren klare Bestimmungen aufzeigt. Dieser Artikel darf daher nicht geschwächt werden. Warum ist das Vorsorgeprinzip, das nicht nur in Artikel 2 Absatz 1 verankert ist, gerade auch hier, beim Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen, so wichtig? Warum wehren wir uns gegen das Konzept des Ständerates, das den Stand der Wissenschaft als Massstab dem Vorsorgeprinzip gleichsetzt? Ich versuche es Ihnen zu erklären.

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Stand der Wissenschaft" und die Zielnorm "Vorsorgeprinzip" stehen wirklich in einem schwierigen Verhältnis. "Stand der Wissenschaft" ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. "Stand der Wissenschaft" bedeutet nämlich die Summe derjenigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die heute zur Verfügung stehen, um das Risiko eines gentechnisch veränderten Organismus in der Umwelt abzuschätzen. Aber Schwierigkeiten bei dieser Prognose und im komplexen ökologischen System [PAGE 1551] führen bei blosser Berücksichtigung des Standes des Wissens zu einer klaren Unschärfe der Risikoeinschätzung. So sind z. B. die Einwirkung von GVO auf Bodenorganismen oder Nützlinge sowie die Wahrscheinlichkeit und die Einwirkung von Gentransfers nach dem heutigen Stand der Wissenschaft schlechthin nicht feststellbar. Auch darum geht es in diesem Artikel 6, der der Absicherung dient.

In dieser Situation des Nichtwissens setzt eben das Vorsorgeprinzip ein. Das Vorsorgeprinzip ermöglicht als methodischer und rechtlicher Ansatz eben den Umgang mit dem Nichtwissen, mit den wissenschaftlichen Unsicherheiten. Je geringer dieser Wissensstand ausfällt, desto riskanter ist eben eine Bewilligung; dies gilt insbesondere beim kommerziellen Anbau. Entscheide über grossflächiges oder massenhaftes Inverkehrbringen von transgenen Pflanzen sind heute darum keine wissenschaftlich gesicherten Entscheide, sondern Entscheide, die unter Unwissenheit zustande kommen. Dazu dürfen wir auch stehen.

Wir in der Schweiz sind übrigens nicht die Einzigen, die über das Vorsorgeprinzip debattieren. Beim Vorsorgeprinzip handelt es sich um einen primärrechtlichen Grundsatz des europäischen Umweltrechtes. Dieses Prinzip der Vorsorge möchten wir hier in Artikel 6 verankert haben.

Zu Artikel 6 Absatz 5: Es geht um das öffentliche Interesse; der Antrag wird von den Minderheiten I und II abgelehnt. Wir beantragen Ihnen, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheiten I und II abzulehnen. Für die Grünen ist die Verankerung des Begriffes des öffentlichen Interesses gerade im Zusammenhang mit Gen-Lex sehr wichtig. Übrigens hatte der Bundesrat diesen Begriff in seinem Entwurf zum Umweltschutzgesetz in Artikel 29a Absatz 3 ebenfalls verankert.

Worum geht es denn, wenn von öffentlichem Interesse die Rede ist? Es geht darum, dass das unvermeidliche Restrisiko im Umgang mit GVO aufgewogen wird vom Interesse des vermeintlichen Nutzens einer Freisetzung oder Inverkehrbringung. Oder es sollen, wie der Bundesrat meint, aufgrund grosser Ungewissheit über die Gefahren der Gentechnologie nur solche GVO in Verkehr gebracht oder im Versuch freigesetzt werden, deren Nutzen die grosse Ungewissheit aufwiegt, bei denen also ein nie ganz auszuschliessender, noch nicht erkennbarer Schaden in Kauf genommen wird, weil der Nutzen relativ gross scheint.

Die überwiegenden öffentlichen Interessen sind also als zusätzliches Kriterium zur Abwägung der verschiedensten Interessen gedacht, und diese ganzheitliche gesellschaftliche Sichtweise ist auch keine Erfindung der Schweiz. Als Beispiel gebe ich Ihnen noch das Prinzip aus dem norwegischen Recht an: "benefit for community". In Österreich wird im Gesetz von "sozial unverträglicher Anwendung" gesprochen.

Die grüne Fraktion beantragt Ihnen daher, bei Absatz 5 der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheiten I und II abzulehnen.

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