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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-20

Wortprotokoll

Ich beantworte zuerst die Frage Heberlein Trix, dann das Paket der Fragen zu den Einbürgerungen und schliesslich noch die beiden anderen Fragen.

Zur Frage Heberlein Trix: Die im Asylgesetz vorgesehene Regelung der vorsorglichen Wegweisung in einen sicheren Drittstaat, die so genannte Drittstaatenregelung nach Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes, hält fest, dass eine solche umgehende Wegweisung zulässig ist, wenn sich die betroffene Person vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit in diesem Drittstaat aufgehalten hat. In der Auslegung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die sie auch in ihrem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1999 bestätigt hat, ist aber eine vorsorgliche Wegweisung nur dann rechtmässig, wenn dieser Aufenthalt im Drittstaat in der Regel zwanzig Tage gedauert hat. Bei der Auslegung des im Gesetz verwendeten Begriffes "einige Zeit" stützt sich die ARK auf eine weitere Verordnungsbestimmung, die im Zusammenhang mit einem Asylausschlussgrund steht. Dort wird "einige Zeit" als in der Regel zwanzig Tage dauernd definiert.

Mit dieser Auslegung verlor die Drittstaatenregelung praktisch jede Bedeutung, da der Nachweis für einen zwanzigtägigen Aufenthalt kaum je zu erbringen war. Dadurch kann auch der illegale Grenzübertritt von Asylsuchenden, sofern er nicht im grenznahen Raum festgestellt wird, kaum noch zur Rückübernahme durch einen Nachbarstaat führen.

Angesichts dieser Umstände hat der Bundesrat in der neuen Asylverordnung 1 den Gesetzeswortlaut abweichend von der ARK-Praxis interpretiert. Damit wollte er sicherstellen, dass die Drittstaatenregelung in Zukunft tatsächlich wieder angewendet werden kann, auch bei Personen, die unter Umständen weniger als zwanzig Tage in einem sicheren Drittstaat verbracht hatten, bevor sie in die Schweiz gelangten.

Die ARK hat nun aber in ihrem bereits erwähnten Grundsatzurteil diesen Artikel der Asylverordnung 1 für nicht gesetzeskonform erklärt. Sie hat dies hauptsächlich mit der Begründung getan, dass angesichts des durch die Totalrevision nicht veränderten Gesetzeswortlautes die bisherige Praxis der ARK weitergeführt werden könne; eine Änderung der Praxis zum Begriff des verfolgungssicheren Drittstaates habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine taugliche und auch in ihrer Anwendung umsetzbare Drittstaatenregelung gefunden werden muss, die auch mit den in unseren Nachbarstaaten und anderen europäischen Staaten geltenden Regelungen kompatibel ist. Daher ist der Bundesrat mit der Fragestellerin der Ansicht, dass die Drittstaatenregelung im Rahmen der nächsten anstehenden Asylgesetzrevision angepasst werden muss.

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