Studer Heiner · Nationalrat · 2002-10-02
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Sie haben es vermutlich gemerkt, dass Frau Simoneschi und ich uns in der Berichterstattung ablösen. Wir hoffen, damit mitzuhelfen, den zeitlichen Umfang der Debatte zu konzentrieren.
Wir haben es mit den Artikeln 7 und 7bis zu tun, zu denen mehrere Anträge vorliegen. Es ist wichtig, zu präzisieren - weil da verständlicherweise ein Missverständnis bestand -, dass Anträge, die als Einzelanträge eingereicht wurden und damit nicht auf der Fahne aufgeführt sind, schriftlich begründet werden mussten; es kann nicht mehr gesondert dazu gesprochen werden. Deshalb war es jetzt richtig, dass alle, die sich als Fraktionssprechende zu Artikel 7 äusserten, auch Artikel 7bis mit einbezogen, weil das die einzige [PAGE 1561] Möglichkeit war, diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit zu sehen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen noch sagen, dass im Eventualantrag Müller-Hemmi ein Fehler vorliegt. Es ist wichtig, dass Sie das wissen, weil das etwas verändert. Es müsste bei Absatz 2 in der letzten Zeile heissen: ".... Vermehrung hochrangigen, auf Therapie bezogenen Wissens". Das muss klar sein.
Wir haben uns in der WBK sehr intensiv mit den gesetzlichen Anforderungen an die Respektierung der Würde der Kreatur beschäftigt. Wir haben uns in Artikel 7 Absatz 1 der Fassung des Ständerates grundsätzlich angeschlossen, aber mit der nicht unwichtigen Ergänzung, dass neben den artspezifischen Eigenschaften und den Lebensweisen auch die Funktionen der Tiere und Pflanzen zu beachten sind. Wichtig ist nach unserer Kommissionsarbeit vor allem, dass die Interessenabwägung zwischen einer Beeinträchtigung der Würde der Kreatur einerseits und den menschlichen Nutzenüberlegungen anderseits in Absatz 2 noch etwas ergänzt und konkretisiert wurde.
Gegenüber dieser Position der Mehrheit unserer Kommission, die ausschliesslich Präzisierungen gegenüber dem Beschluss des Ständerates anbringt, will die Minderheit Graf wesentlich strenger sein; Frau Graf hat die Gründe dargelegt. Hierzu gehören auch der Antrag bzw. der Eventualantrag Müller-Hemmi. Der Eventualantrag könnte sachlich in die Struktur des Antrages der Mehrheit eingebaut werden.
Nun kann aber Artikel 7 bezüglich Respektierung der Kreatur nicht verstanden werden, wenn wir nicht auch Artikel 7bis mit einbeziehen. Die gesamte Kommission - das ist zu unterstreichen - hat akzeptiert, dass bei Wirbeltieren, also selbst bei Mäusen und Ratten, eine gentechnische Veränderung nur zulässig ist, wenn sie einerseits der Forschung dient oder andererseits für Diagnose und Therapie an Mensch und Tier notwendig ist. Damit bedeutet Artikel 7bis zweierlei: Einerseits schränkt er den Anwendungsbereich von Artikel 7 erheblich ein, namentlich die als Rechtfertigungsgründe möglichen schützenswerten Interessen der Nutzerkreise gemäss Artikel 7 Absatz 2. Sodann schränkt dieser Artikel aber auch den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Artikels 7b des Tierschutzgesetzes ein. Dieser sieht ja vor, dass zusätzlich zu den Bewilligungen der Artikel 8 bis 10 unseres vorliegenden Gesetzes noch spezifische tierschutzrechtliche Bewilligungen für gentechnische Arbeiten an Wirbeltieren notwendig sind, um das Leiden dieser Tiere zu reduzieren.
Zusammengefasst kann man zu den Artikeln 7 und 7bis sagen, dass diese in der Fassung der Mehrheit bzw. der Kommission sowohl eine Ergänzung als auch eine Einschränkung enthalten. Umgekehrt ersetzt beziehungsweise erweitert diese neue Bestimmung die Lösung des Bundesrates und des Ständerates mit einem Moratorium bei gentechnisch veränderten Nutztieren in Artikel 146a Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.
Wir sind in der Kommission der Überzeugung, dass es gut ist, wenn es doch manche Orte gibt, bei denen wir dem Ständerat folgen und nicht zu viele Differenzen haben. Von daher haben wir bei Artikel 7 eine klare Mehrheit der Kommission. Zu Artikel 7bis ist immerhin zu sagen, dass er in der Kommission ohne Gegenstimme beschlossen wurde.
Zum Schluss eine Bemerkung zur Begründung von Herrn Gutzwiller, dass der Import bei Artikel 7bis auch nicht zulässig wäre: Da haben wir eine andere Rechtsauffassung.