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Strahm Rudolf · Nationalrat · 2002-10-02

Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Die Umkehr der Beweislast ist nicht systemfremd. Ich möchte Sie daran erinnern, dass zum Beispiel Japan ein recht hohes Schutzniveau für den Umweltschutz eingeführt hat, und zwar mit zwei Merkmalen: erstens eine hohe Haftpflicht und zweitens eine Umkehr der Beweislast. Der Staat schreibt in Japan im Umweltschutz keine Grenzwerte vor; das wird durch eine Umkehr der Beweislast geregelt: Wenn ein Schaden auftritt, muss der potenzielle Verursacher beweisen, dass er nicht von ihm stammt. Mit diesem marktwirtschaftlichen Verursacherprinzip konnte Japan sein Umweltschutzniveau recht stark erhöhen.

Hier geht es bei der Umkehr der Beweislast auch um praktische Fragen. Nach dem, was wir jetzt beschlossen haben - ich meine den Antrag der Minderheit I (Kunz) zu Artikel 27 -, muss immer noch der Geschädigte einen Beweis erbringen. Stellen Sie sich den Landwirt vor, der Mais- oder Sojaprodukte abliefert. Er bekommt, weil er ein naturreines Produkt herstellt, einen höheren Preis. Nach der Ablieferung wird im Labor eine Analyse gemacht, und dann stellt man fest, dass der Grenzwert für GVO überschritten ist. Dieser Landwirt muss dann eben trotzdem die Beweise erbringen; er sollte wenigstens Hinweise geben können und vielleicht - mit Kostenaufwand - auch danach suchen, wo der Verursacher ist. Der Verursacher kann nicht belangt werden, wenn man ihm den Schaden nicht nachweisen kann.

Bei diesen Schäden handelt es sich eigentlich um Schädigung von Eigentumsrechten. Es geht zum Beispiel um einen Ablieferer von Produkten, der ein qualitativ besonders definiertes Produkt abliefern will. Wenn er geschädigt wird, ist es eigentlich nichts als recht, wenn er nicht noch sozusagen eine ganze Beweismaschinerie in Gang setzen muss. Deswegen möchten wir eigentlich das Prinzip Gefährdungshaftung konsequent zu Ende führen. Konsequent zu Ende [PAGE 1587] führen heisst nichts anderes als eine Umkehr der Beweislast. Für den Geschädigten ist nicht relevant, ob eine Anwendung eines Produktes irgendwo - Hunderte von Metern oder mehrere Kilometer von ihm entfernt - erlaubt ist oder nicht; der Schaden ist da. Deswegen müsste man eigentlich dem Geschädigten die Beweislast erleichtern. Das ist eine konsequente Weiterführung des Kausalitätsprinzips. Wenn wir diesen Schritt schon machen, sollten wir auch bei der Beweislast diesen Schritt konsequent zu Ende führen.

Deswegen sollten Sie den Antrag der Minderheit II unterstützen. Ich bitte Sie zu bedenken, dass wir jetzt ein konsequentes System anwenden sollten. Sonst haben wir nämlich bei der Beweislast einen Bruch beim Kausalitätsprinzip.