Randegger Johannes · Nationalrat · 2002-10-02
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Im Rahmen der Ausarbeitung der Gen-Lex im Jahre 1986 habe ich mich für die 30-jährige absolute Verjährungsfrist ausgesprochen, und zwar weil damals in der EG ebenfalls 30 Jahre vorgeschlagen worden sind. Heute stellen wir fest, dass sich die 30 Jahre in der EU nicht durchgesetzt haben und die Produktehaftpflicht-Richtlinie der EG die Verjährungsfrist auch für GVO-Produkte auf 10 Jahre festlegt. Im Bereich der umweltgefährdenden Tätigkeiten hat die Konvention des Europarates - Lugano-Abkommen genannt - die absolute Verjährungsfrist bei 20 Jahren festgelegt. Die Verlängerung, die wir hier vornehmen wollen, kommt zu einem Zeitpunkt, in dem gerade Deutschland die bisherige 30-jährige absolute Verjährungsfrist auf 10 Jahre verkürzt hat. Eine 20 Jahre dauernde absolute Verjährungsfrist, wie sie Ihnen von der Minderheit beantragt wird, entspricht auch dem Entwurf des zur Totalrevision anstehenden Haftpflichtgesetzes.
Eine weiter gehende Verjährungsfrist ist ausserordentlich und bedarf eines entsprechenden Grundes. Dieser liegt nicht vor, weil es keine nachgewiesenen Schadenfälle gibt. Zudem wird mit dem mehrjährigen Bewilligungsverfahren für eine ausgedehnte Risikoprüfung gesorgt; diesem Faktum ist Rechnung zu tragen. Es ist auch fraglich, ob die 30-jährige Frist dem Konsumenten tatsächlich die erwartete Rechtssicherheit bringt. Je länger der Zeitraum zwischen Ursache und Wirkung ist, desto schwieriger wird der Nachweis des Zusammenhangs. Unklar bleibt auch, ob nach dieser Frist der Hersteller oder Bewilligungsinhaber noch eruierbar ist. Damit sind Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Frist angebracht.
Aufgrund all dieser Fakten und aus diesen Überlegungen heraus empfehle ich Ihnen, mit der Minderheit für die 20 Jahre dauernde absolute Verjährungsfrist zu stimmen.