Teuscher Franziska · Nationalrat · 2002-10-02
Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
In Artikel 28 geht es darum, zu entscheiden, was passiert, wenn tatsächlich eine Schädigung durch gentechnisch veränderte Organismen in der Umwelt geschieht. Soll bei Schädigungen von Umweltgütern nur das Gemeinwesen für den Ersatz zuständig sein, oder sollen diese Massnahmen auch von Umweltorganisationen übernommen werden können, wie dies die Kommissionsminderheit verlangt?
Umweltorganisationen besitzen viel eher das Fachwissen für Wälder, Moore oder Trockenwiesen als das eigentlich zuständige Gemeinwesen. Umweltorganisationen sind die Lobby für Natur und Umwelt. In ihnen finden wir Fachleute, und Umweltorganisationen werden am besten beurteilen können, welche Massnahmen man bei einer Schädigung der Umwelt durch gentechnisch veränderte Organismen ergreifen soll.
Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit, "Umweltorganisationen" explizit im Gesetz zu erwähnen. Hier geht es um ein Miteinander von privaten Organisationen und öffentlicher Hand; das wollen wir im Gesetz festgehalten haben. Es ist ja bereits heute so, dass in vielen Gemeinden Natur- und Umweltschutzaufgaben durch private Organisationen übernommen werden können. Dieses Übertragen von Aufgaben sollte auch im Bereich der Ersatzansprüche, wenn Schädigungen durch gentechnisch veränderte Organismen in der Umwelt auftreten, erfolgen können. Das Gemeinwesen hat heute eine Fülle von Aufgaben zu übernehmen. In vielen Bereichen ist das Gemeinwesen auch überfordert, wenn es alle diese Aufgaben übernehmen und überall à jour sein soll. Umweltorganisationen hingegen haben ein spezifisches Wissen, und sie können in diesem Fall bei Schädigungen durch GVO ihre Erfahrungen mit einbringen. So kann sichergestellt werden, dass im Falle einer Schädigung der beste Ersatz geschaffen werden kann.
Für die Grünen ist das eine logische und effiziente Aufgabenteilung. Diese sollten wir auf jeden Fall explizit im Gesetz festhalten, denn es geht darum, dass der Anspruch dann direkt auf die Umweltorganisationen übertragen werden kann, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit ist. Diesen Grundsatz möchten wir im Gesetz verankert wissen.