Lexipedia

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2002-10-02

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-10-02

Wortprotokoll

Wir kommen hier zu einem sehr komplexen und komplizierten Thema. Es war auch in der Kommission sehr umstritten. Es wurde deshalb auch eine Subkommission eingesetzt, welche sich an mehreren Sitzungen im Detail mit allen möglichen Fragen und Varianten befasste. Leider konnte auch in dieser Subkommission, trotz anfänglicher Übereinstimmung bei verschiedenen Grundsätzen, keine Einigung erzielt werden. Die Resultate führten dann wieder zu eingehenden Diskussionen in der Plenarkommission und schliesslich zu knappen Entscheiden.

Die Kommission hat zum Schluss noch beschlossen, von Professor Thomas Cottier eine Beurteilung der kanalisierten Gefährdungshaftung für GVO aus der Sicht des internationalen Wirtschaftsrechtes einzuholen. In diesem Gutachten wird zwischen den handels- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen einerseits und der Frage der rechtlichen Zulässigkeit andererseits unterschieden. Zur rechtlichen Zulässigkeit hält Professor Cottier ganz klar fest, dass diese bei jeder der vorgeschlagenen Varianten besteht und dass es keinerlei rechtliche Bedenken oder Unvereinbarkeiten gibt. Bei den handelsrechtlichen Auswirkungen kommt er zum Schluss, dass die Abschätzung von potenziellen Schäden ausserordentlich schwierig ist und zusätzlicher Abklärungen bedürfte. Prof. Cottier hält aber deutlich fest, dass sich der Gesetzgeber von der Gefährdungshaftung und Kanalisierung zu Recht die präventive Einhaltung einer hohen Vorsicht und Sorgfalt in der Herstellung und Verwendung von GVO verspricht.

Damit komme ich zu den einzelnen Bestimmungen, zuerst zu Artikel 27. Ich werde bei Artikel 27, der ja der Hauptartikel bezüglich der Haftpflicht ist, einleitend einen etwas ausführlicheren Überblick geben, um mich dann bei den anderen Bestimmungen kürzer fassen zu können.

Mit 13 zu 10 Stimmen wurde die Fassung der Mehrheit in der Kommission angenommen. Ich möchte diese im Detail erläutern. Der Beschluss der Mehrheit sieht eine durchgehende, einheitliche Gefährdungshaftpflicht für jeden Umgang mit GVO vor - also in geschlossenen Systemen, bei der Freisetzung und für das Inverkehrbringen -, dies im Unterschied zur Minderheit II, die für das Inverkehrbringen eine andere Lösung will; Sie werden das im Detail noch dargelegt erhalten.

Das Modell der Mehrheit bringt eine einfache und systematisch klare Lösung, die mit Ausnahme der Kanalisierung in etwa auch dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates entspricht und die der besonderen Risikosituation und auch der Unsicherheit in diesem Bereich - es bestehen ja bisher noch [PAGE 1578] keine Präjudizien oder Erfahrungswerte mit eingetretenen Schäden - Rechnung tragen soll, dies war übrigens seinerzeit auch mit der im Zusammenhang mit der Genschutz-Initiative eingereichten Gen-Lex-Motion versprochen worden. Gemildert wird diese Gefährdungshaftung durch Rückgriffs- und Ausschlussgründe; ich komme darauf zurück.

Das Modell der Kommissionsmehrheit unterscheidet sich vom Modell des Ständerates in zwei Hauptpunkten:

1. Die Haftung wird auf die bewilligungs- bzw. meldepflichtige Person kanalisiert, d. h., wir haben keine Kaskadenhaftung mehr, was einen riesigen Vorteil darstellt.

2. Die durchgehende Gefährdungshaftung für jeden Umgang mit GVO vermeidet Sonderregelungen für die Landwirtschaft oder für Medikamente.

Nun bringen die Minderheit II, Versicherer und auch andere immer wieder vor, die Haftungsregelung der Mehrheit gehe viel zu weit und sei deshalb nicht versicherbar, die bewilligungs- bzw. meldepflichtige Person hafte für alles und jedes.

Da muss ich Ihnen einfach sagen: Wer das behauptet, hat nicht den ganzen Artikel gelesen oder will ihn nicht zur Kenntnis nehmen. Wir haben erstens in Absatz 2 die Kausalität im Zusammenhang mit GVO, d. h., der Schaden muss auf GVO zurückgehen. Dann haben wir Absatz 4, der besonders wichtig ist; dieser hält fest, dass von der Haftpflicht befreit ist, "wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist". Im Übrigen bleibt dann gemäss Absatz 1 auch noch der Rückgriff auf Personen vorbehalten, die solche Organismen unsachgemäss behandelt haben oder auf andere Art zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen haben. Mit anderen Worten: Der Schaden kann allenfalls auf Dritte abgewälzt werden. Damit gibt es ganz klar keine grenzenlose Haftung der bewilligungs- bzw. meldepflichtigen Person, und damit stossen auch die ablehnenden Argumente, die insbesondere der Versicherungsverband geäussert hat, ins Leere.

Lassen Sie mich ein konkretes Beispiel anführen, um das etwas plastischer darzustellen: Wenn beispielsweise ein Arzt entgegen der Vorschrift des Bewilligungspflichtigen eine doppelte Dosis eines Medikamentes verschreibt und diese tödliche Auswirkungen hat, dann will niemand - auch die Mehrheit nicht -, dass der Bewilligungspflichtige für diesen Fehler haften soll. Genau dann kommt eben Absatz 4 zur Anwendung.

Ungeachtet dieses krassen Beispiels kann es zugegebenermassen unter Umständen unklarere Fälle geben; aber auch bei der Minderheit II, die nach der Produktehaftpflicht vorgehen will, sind keineswegs alle Probleme eliminiert. Was bei der Mehrheit noch einmal geprüft werden könnte, ist eine genauere Darlegung der Fälle, welche der Gesetzgeber als selbst verschuldet taxiert. Damit könnte im Gesetz noch mehr Klarheit und Sicherheit geschaffen werden. Das ändert aber nichts am Grundsatz. Wenn Sie der Mehrheit zustimmen - darum bitte ich Sie nachdrücklich -, dann kann der Ständerat dies noch einmal im Detail angehen.

Zum Antrag der Minderheit I: Die Minderheit I versucht das Konzept der Kanalisierung konsequent durchzuziehen. Die Mehrheit vertritt demgegenüber die Auffassung, dass trotz der in Artikel 30 vorgesehenen Sicherstellung auch noch subsidiär auf den Inhaber einer Anlage oder eines Betriebs zurückgegriffen werden können muss, wenn die bewilligungs- oder meldepflichtige Person nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.

Ich möchte abschliessend hier noch zwei Verweise auf die im Anhang anzupassenden Gesetze anbringen, auf welche diese Haftpflichtregelung Auswirkungen hat:

1. Zum Produktehaftpflichtgesetz: Die WBK - das betrifft die Lösungen der Mehrheit und der Minderheit - hat sich bei der Haftpflicht für ein Konzept entschieden, welches lückenlos ist und auf Verweise auf das Produktehaftpflichtgesetz verzichtet. Es ist deshalb angesichts der umfassenden Regelung in der Spezialgesetzgebung folgerichtig, keine diesbezüglichen Änderungen am Produktehaftpflichtgesetz vorzunehmen.

2. Hingegen drängt es sich auf, für die pathogenen Organismen eine analoge Lösung wie für die GVO vorzusehen; deshalb erfolgt eine entsprechende Anpassung im Umweltschutzgesetz.

Ich beantrage Ihnen im Interesse einer klaren und einfachen Lösung noch einmal, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.