Fässler Daniel · Ständerat · 2020-06-02
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-02
Wortprotokoll
Wir haben diese Vorlage in der Wintersession des letzten Jahres ein erstes Mal beraten. Dabei haben wir im Vergleich zur Vorlage des Bundesrates bzw. zu den Beschlüssen des Nationalrates relativ viele Änderungen beschlossen. Dabei liessen wir uns vor allem von der Frage leiten, wie die nötige Äquivalenz mit dem europäischen Datenschutzrecht erreicht werden kann. Der Nationalrat hat die Vorlage am 5. März ein zweites Mal beraten. Dabei ist er in den meisten Punkten den Beschlüssen unseres Rates gefolgt. In nur sieben Punkten wich die grosse Kammer von unseren Beschlüssen ab. Hinzu kam eine Ergänzung im Anhang.
Von diesen total acht Differenzen sollen gemäss Antrag Ihrer Kommission fünf im Sinne des Nationalrates bereinigt werden. In einem Punkt beantragt Ihnen die Kommission einstimmig Festhalten am früheren Beschluss. In einem [PAGE 291] weiteren Punkt beantragt Ihnen die Kommission einstimmig einen Kompromiss, und in einem dritten Punkt beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit Festhalten, während sich eine Minderheit dem Nationalrat annähern möchte.
Ich komme, wenn es dem Präsidenten genehm ist, gleich zur ersten Differenz, bei der Ihnen die SPK Ihres Rates Festhalten beantragt. Diese Differenz finden Sie in der deutschen Fahne auf Seite 2, und zwar in Artikel 4.
In Artikel 4 werden die im Gesetz verwendeten Begriffe definiert. Unter Buchstabe c wird gesagt, welche Daten zu den besonders schützenswerten Personendaten zu zählen sind, für die im Gesetz strengere Rechtsfolgen festgelegt werden. Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören beispielsweise Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit oder Daten über die Sozialhilfe.
Gemäss Ziffer 4 dieses Buchstabens c gehören auch biometrische Daten zu den besonders schützenswerten Personendaten, dies aber nur dann, wenn diese es, basierend auf einem spezifischen technischen Verfahren, ermöglichen, eine natürliche Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist beispielsweise bei einem digitalen Fingerabdruck, bei Aufnahmen der Stimme oder bei Bildern der Iris der Fall. Eine Einschränkung bezüglich eindeutiger Identifikation ist bei den biometrischen Daten nötig, um beispielsweise klarzustellen, dass eine gewöhnliche Fotografie nicht zu den besonders schützenswerten Personendaten zählt. Diese Qualifikation mit den entsprechend strengeren Rechtsfolgen gilt bei den biometrischen Daten also nur für eine Teilmenge der Daten.
Nun zu den genetischen Daten, darum geht es bei dieser Differenz in Ziffer 3. Hier ist es anders: Genetische Daten sind Informationen über das Erbgut einer Person, die durch eine genetische Untersuchung gewonnen werden. Darin eingeschlossen ist auch das DNA-Profil. Genetische Daten sind immer besonders schützenswerte Personendaten, auch wenn sie nicht zur Identifikation einer Person führen. Denn genetische Daten lassen beispielsweise auch Rückschlüsse auf Verwandte zu.
Die durch den Nationalrat im Sinne einer Präzisierung vorgenommene Ergänzung ist daher gerade keine Präzisierung, sondern führt im Gegenteil zu Unklarheiten. Mit der Formulierung des Nationalrates würden wir auch eine Differenz zum europäischen Recht schaffen. Mit Artikel 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 sind genetische Daten ohne Einschränkung geschützt. Mit einer davon abweichenden Formulierung laufen wir unnötigerweise Gefahr, bei der anstehenden Angemessenheitsprüfung durch die europäischen Behörden Probleme zu bekommen. Hinzu kommt, dass in der Schweiz der Umgang mit genetischen Daten in einer Reihe von Spezialgesetzen geregelt ist, namentlich im Humanforschungsgesetz und im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen. Es braucht daher eine einheitliche Definition, was mit dem Beschluss des Nationalrates nicht gegeben wäre.
Der Nationalrat hat seinen Entscheid mit 103 zu 83 Stimmen gefällt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, an unserem früheren Beschluss festzuhalten und damit auch beim Antrag des Bundesrates zu bleiben.