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Noser Ruedi · Ständerat · 2020-06-02

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-02

Wortprotokoll

Ja, selbstverständlich ist der Antrag von heute - das war wieder so ein typischer Legastheniker-Prüfungsfehler.

Auch wenn die Frau Bundesrätin jetzt schon begründet hat, warum sie die Mehrheit unterstützt, gestatte ich mir, hier doch noch mit diesem Einzelantrag vor Sie hinzutreten, in einer sehr, sehr komplexen Materie, bei der wir jetzt vor der Zielgeraden stehen. Das Anliegen, das ich mit meinem Einzelantrag hier zur Diskussion stelle, ist für sehr viele innovative Firmen und interessante Arbeitsplätze etwas sehr Wichtiges - es geht um das Profiling.

Zuerst möchte ich dem Kommissionspräsidenten und dem Sprecher ausdrücklich für die Bemühungen danken, in vielen Bereichen Kompromisse zu finden; dem, was die Frau Bundesrätin gesagt hat, kann ich mich sehr anschliessen. Leider gehe ich aber davon aus, dass der Kompromiss beim Profiling kein Kompromiss, sondern vermutlich faktisch ein Verbot von Profiling in der Schweiz ist.

Obschon der Begriff sehr kompliziert tönt, sind wir dem Profiling alle schon begegnet. Wenn also eine Organisation [PAGE 292] Spendengelder sammelt und dazu gezielt Daten verarbeitet, um die Menschen zu erreichen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit spenden, dann macht diese Organisation Profiling. Die Datenanalyse, um zu diesen Zieladressen zu kommen, betrifft mit hoher Wahrscheinlichkeit wesentliche Aspekte der Persönlichkeit. Auch zielgruppengerechtes Campaigning in den sozialen Medien, was alle Parteien, die hier im Bundeshaus sind, schon gemacht haben, gehört zu diesem Thema und muss gemacht werden. Wenn Ihre Bank Sie vor Cybercrime schützen will und Ihre Kreditkarte überwacht und ein Profil von Ihnen erstellt, um abweichende Muster zu erkennen, ist das ebenso Profiling. Es gibt also Hunderte von positiven Anwendungen von Profiling, es ist nicht immer nur eine negative Sache. Ich bin der Ansicht, wir sollten in der Schweiz die Möglichkeit haben, diese Dinge wirklich anzuwenden, genau gleich, wie das in der EU möglich ist.

Darum möchte ich Sie bitten, nicht dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen, sondern dem Nationalrat zu folgen. Wir brauchen eine Lösung, die genügend Schutz bietet, aber wir brauchen kein faktisches Verbot.

Der Ständerat hat in seiner letzten Beratung, in Abweichung von europäischen Regeln und vom Entwurf des Bundesrates, bereits den Begriff "Profiling mit hohem Risiko" neu eingeführt. Bereits diese Neuschöpfung führt dazu, dass jegliche automatisierte Datenverarbeitung, die ein Profiling darstellen könnte, zwei grundlegend unterschiedlichen rechtlichen Konzepten genügen muss: einerseits der Datenschutzverordnung der EU und andererseits dem Schweizer Recht, in welchem das hohe Risiko definiert ist. Das hat der Nationalrat aber übernommen; das hat die Frau Bundesrätin richtig gesagt. Nun hat die SPK-S den Swiss Finish "hohes Risiko" auch noch mit der seit Jahren unklaren und heute veralteten Umschreibung "wesentliche Aspekte der Persönlichkeit" verknüpft. Damit öffnet man Tür und Tor für ungewisse und willkürliche Gerichtsurteile. Sogar die Verwaltung kann diesen Begriff nicht genau spezifizieren und sagt, man müsse die Unbestimmtheit halt zulassen. Wenn aber nicht einmal die Verwaltung weiss, was gelten soll, dann frage ich Sie: Wie sollen wir Anwender das denn wissen? Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es weder eine Gerichtspraxis noch eine Hilfe zur Auslegung in der europäischen Datenschutzverordnung, noch genügend Rechtshilfen im geltenden Datenschutzrecht dazu gibt. Neu ist es auch mit Sanktionen belegt, insbesondere bei regulierten Firmen.

Die Version des Nationalrates ist besser geeignet, die verschiedenen Interessen ins Gleichgewicht zu bringen. Sie verwendet zwar auch die Unterscheidung "Profiling mit hohem Risiko", fügt aber keine unklare Definition an. Richtigerweise und in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht wird eine Unterscheidung zwischen Prozess und Resultat in der Datenverarbeitung vorgenommen. Die Version des Nationalrates unterschreitet aus meiner Sicht das geltende Schutzniveau nicht, wie es zum Teil behauptet wird und wie es vorhin auch die Frau Bundesrätin gesagt hat.

Der Bundesrat äussert sich in der Botschaft zum Gesetz selbst über das Persönlichkeitsprofil. Auf Seite 7021 der Botschaft zum Datenschutzgesetz steht Folgendes: "Weder das europäische Recht noch andere ausländische Gesetzgebungen kennen diesen Begriff. Nach dem Inkrafttreten des DSG im Jahr 1992 kam ihm keine grosse Bedeutung zu, heute scheint er durch die Entwicklung neuer Technologien überholt. An seiner Stelle wird im E-DSG der Begriff des 'Profiling' verwendet".

Diesen überholten Begriff will jetzt die SPK-S wieder einführen. Das von unserer Kommission beantragte Konzept des Persönlichkeitsprofils braucht es nicht, um ein hohes Schutzniveau zu erreichen. Der Gedanke hinter dem Konzept des Persönlichkeitsprofils ist, die betroffene Person davor zu schützen, dass ohne ihre Kenntnis und Kontrolle an sich nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet und gespeichert werden, wenn durch deren Kombination im Resultat sensitive Bereiche ihrer Persönlichkeit beurteilt werden können.

Mit dem Beschluss des Nationalrates wird eine Informationspflicht an die Beschaffung sämtlicher und nicht nur besonders schützenswerter Personendaten geknüpft. Das aktuelle Schutzniveau wird somit durch die Fassung des Nationalrates nicht unterschritten, im Gegenteil: Sie ist präzise und führt dazu, dass sich Schutzbedürfnisse und Schutzniveau die Waage halten. Und sie ist auch mit den EU-Datenschutzvorgaben kompatibel.

Die Fassung des Nationalrates ist auch kein Zirkelschluss. Erlauben Sie mir ganz kurz, dieses komplexe Thema zu spezifizieren, weil das auch sehr oft am Beschluss des Nationalrates kritisiert wird.

Der Profiling-Prozess kann auch mit normalen, also nicht besonders schützenswerten Personendaten durchgeführt werden. Wenn dieses Profiling aber zu besonders schützenswerten Personendaten führt, greift nach der Formulierung des Nationalrates der qualifizierte Schutz bereits beim Stadium der Bearbeitung von gewöhnlichen Personendaten. Die Lösung des Nationalrates ist also eine sinnvolle Klarstellung des Begriffs "Profiling", der in Übereinstimmung mit dem Themenfeld der besonders schützenswerten Personendaten definiert werden muss. Diese Lösung berücksichtigt auch klar den Punkt, dass nicht jede Datenanalyse ein Profiling bedeutet.

In diesem Sinn bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen.