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AB 261268

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-03

Wortprotokoll

Wir sind weiterhin in der Differenzbereinigung, und es gibt weitere Themen, die wir durchaus bereinigen könnten. Bei Artikel 697d OR sind wir beim Thema der Sonderuntersuchung, die durch das Gericht angeordnet wird. Die Frage ist: Wann ordnet ein Gericht eine Sonderuntersuchung an?

Die nationalrätliche Fassung sieht vor, dass eine solche Untersuchung angeordnet werden kann, wenn Statuten verletzt und die Aktionäre geschädigt worden sind. Die ständerätliche Fassung, der sich meine Minderheit anschliesst, setzt voraus, dass die Statuten verletzt worden sind und diese Verletzung geeignet ist, die Aktionärinnen und Aktionäre zu schädigen. Die Frage ist also ganz einfach: Will man wie der Nationalrat, dass die Schädigung bereits erfolgt ist, oder will man einzig, dass die Verletzung geeignet ist, eine Schädigung herbeizuführen?

Es geht hier also eindeutig und klarerweise um den Schutz der Rechte von Aktionärinnen und Aktionären. Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP ist der Meinung, dass hier die ständerätliche Fassung geeigneter ist, um eine Sonderuntersuchung zu lancieren, ja es eigentlich im Gegenteil schon wichtig ist, dass eine solche Sonderuntersuchung überhaupt Sinn macht. Eine solche soll nämlich bereits möglich sein, wenn eine Verletzung geeignet ist, eine Schädigung herbeizuführen. Wir setzen also nicht voraus, dass die Schädigung bereits eingetreten ist. Damit stärken wir auch das Element der Sonderuntersuchung.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre, aber auch das Institut der Sonderuntersuchung zu stärken, indem Sie auf die Voraussetzung, dass der Schaden wirklich eingetreten ist, verzichten und diese durch eine Formulierung ersetzen, wonach die Sonderuntersuchung gestartet werden kann, sofern die Verletzung geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen.

In diesem Sinne danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung.

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