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Engler Stefan · Ständerat · 2020-06-03

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-03

Wortprotokoll

Das Bundesgericht entschied 2015 in einem Grundsatzurteil, dass die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht. Es nahm damit eine Änderung seiner eigenen Praxis zur Charakterisierung der Empfangsgebühren vor und kam zum Schluss, dass es sich nicht wie bisher angenommen um eine Regalabgabe handle, sondern eher um eine Zwecksteuer oder eine Abgabe sui generis. Damit liege aber auch kein mehrwertsteuerpflichtiges Austauschverhältnis zwischen Staat und Gebührenzahlenden vor. Offen liess das Bundesgericht zunächst die Frage der Rückerstattung der bereits abgerechneten Mehrwertsteuer, was zu Folgeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht sowie zu knapp 30[NB]000 derzeit beim BAKOM hängigen Rückerstattungsgesuchen führte. In einem zweiten Urteil von 2018 ordnete das Bundesgericht die Rückerstattung der von 2010 bis 2015 erhobenen Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren plus Zins ab Verzug an, weil die Belastung mit der Mehrwertsteuer ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Diese Urteile haben Leitcharakter, da alle Gebührenzahlenden Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren bezahlt haben und diese zurückfordern könnten.

Ebenfalls im Jahre 2018 wurde der Bundesrat durch das Parlament zusätzlich beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an alle Haushalte und Unternehmungen zu schaffen. Diese Vorlage ist auch erforderlich, um die zahlreichen, potenziell gleichgelagerten Fälle ohne unverhältnismässig hohen Aufwand zu behandeln. Die Vorlage verfolgt somit einerseits das Ziel, einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand zu verhindern, der bei einer Einzelfallabwicklung entstehen würde. Andererseits stellt die Vorlage aber auch für die Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler eine Vereinfachung dar: Sie müssen keine individuellen Gesuche einreichen und müssen ihre Forderung weder begründen noch belegen. Alle Haushalte erhalten somit eine einmalige, gleich hohe Gutschrift auf den Abgabenrechnungen der Erhebungsstelle Serafe AG. Eine Gutschrift erhalten alle Privat- und Kollektivhaushalte, also auch die Alters- und Pflegeheime, Spitäler und Internate, die im Vergütungsjahr eine Rechnung der Serafe AG erhalten und somit zu diesem Zeitpunkt nicht durch das RTVG von der Abgabepflicht befreit sind.

Die Höhe der Gutschrift von 50 Franken orientiert sich am Gesamtbetrag der von 2010 bis 2015 bei den Haushalten erhobenen Mehrwertsteuer. Dies waren 165 Millionen Franken. Zusätzlich kommt der Verzugszinsanteil seit Ende 2018 von 17 Millionen Franken dazu. Geteilt durch die 3,6 Millionen abgabepflichtigen Haushalte im Gutschriftsjahr macht das unter dem Strich die pauschale Vergütung von rund 50 Franken aus.

Die pauschale Vergütung tritt somit an die Stelle einer individuellen Rückzahlung, und allfälligen [PAGE 318] Rückerstattungsansprüchen wird mit der Inkraftsetzung dieser heute zu beschliessenden Regelung die Grundlage entzogen. Wer bereits vor der Inkraftsetzung dieser Regelung ein Gesuch um Rückerstattung der Mehrwertsteuer eingereicht hat - das sind rund 30[NB]000 Personen -, wird gleich behandelt wie alle anderen Haushalte.

In rechtlicher Hinsicht gilt es noch Folgendes zu beachten: Auch wenn in den meisten Konstellationen höchstens eine unechte Rückwirkung resultiert, muss die Gesamtregelung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine echte Rückwirkung erfüllen. Diese Rückwirkung ist hier ausdrücklich gewollt. Der Bundesrat will die Grundlage für eine pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer schaffen, die er von 2010 bis 2015 unrechtmässig erhoben hat.

Noch ein Wort zur Frage, wer diese Rückerstattung finanziert: Der auf den Empfangsgebühren erhobene Mehrwertsteuerbetrag wurde in der Bundesrechnung vereinnahmt, die Gutschrift für die Haushalte kann deshalb nicht zulasten der abgabefinanzierten Radio- und Fernsehveranstalter gehen. Deshalb werden die Mindereinnahmen von maximal 185 Millionen Franken aus allgemeinen Mitteln ausgeglichen.

Bis auf einen Punkt folgte die KVF dem Entwurf des Bundesrates für die Rückerstattung. Soweit die Haushalte davon betroffen sind, stützt die KVF den bundesrätlichen Entwurf, nicht aber dort, wo es um die berechtigten Unternehmungen geht. Auf Anregung von Herrn Kollege Knecht sollen auch die Unternehmungen - allerdings braucht es dafür ein Gesuch - von einer hinsichtlich der Abwicklung einfachen Form einer pauschalen Entschädigung profitieren können.

Ein im Gesetz verankerter automatischer Anspruch auf eine Rückzahlung an alle Unternehmungen, welche für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, wäre - wir liessen uns davon überzeugen - für die Verwaltung allerdings kaum umsetzbar. Da die Datenbank seit dem Auslaufen des Mandats der Billag nicht mehr aktualisiert wurde und sich die relevanten Daten auf die Zeit von 2010 bis 2015 beziehen, wäre mit einer mangelhaften Datenqualität zu rechnen. Die vorhandenen Datenbanken aus Billag-Zeiten würden auch keine verlässliche Auskunft darüber geben können, ob ein Unternehmen, welches Empfangsgebühren abgerechnet hat, im Mehrwertsteuerregister eingetragen war und/oder die Vorsteuer bereits abgezogen hat.

Um also den Administrativaufwand für alle Beteiligten möglichst klein zu halten, erscheint es deshalb sinnvoll, dass die berechtigten Unternehmen aktiv werden und ihren Anspruch mit einem Gesuch geltend machen, welches auch die Angabe einer Zahlungsverbindung enthält. Die Verwaltung hat - und das war der Wunsch der Kommission - hierfür ein einfaches Verfahren bereitzustellen.

Die Kommission macht Ihnen beliebt, auf das Geschäft einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommission zu folgen. Ich verzichte darauf, in der Detailberatung nochmals zu sprechen.