Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2020-06-08
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-08
Wortprotokoll
Mit dieser Vorlage soll eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, um den Inhalt der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung, die der Bundesrat am 13. Mai 2015 erlassen hat, ins ordentliche Recht zu überführen. Dies geschieht mit Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz).
Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung auf dem Verordnungsweg zu regeln. Diese Güter sind Bestandteil der doppelt verwendbaren und der in den Exportkontrollregimen gelisteten Güter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Güterkontrollgesetzes. Mit dieser [PAGE 384] Einschränkung ist es dem Bundesrat verwehrt, den Anwendungsbereich der neuen Verordnung auf Güter auszudehnen, die nicht durch die Exportkontrollregime gelistet worden sind.
Diese Regelung entspricht dem Schweizer Engagement auf internationaler Ebene und unterstreicht, dass sich die Schweiz klar gegen eine missbräuchliche Verwendung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausspricht. Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung können zwar ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens sein, es besteht aber gleichzeitig auch die Gefahr, dass sie von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zu Repressionszwecken verwendet werden. Der Bundesrat hat deshalb am 13. Mai 2015 die Verordnung über die Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung erlassen, die in Artikel 6 den Grund zur Annahme, dass ein Gut zu Repressionszwecken verwendet wird, als Ablehnungskriterium statuiert. Als verfassungsunmittelbare Verordnung ist die Geltungsdauer dieser Verordnung auf vier Jahre beschränkt. Sie gilt oder, besser gesagt, galt bis zum 12. Mai 2019.
Die Sicherheitspolitische Kommission unseres Rates hat diese Vorlage am 26. Mai vorberaten, und sie empfiehlt Ihnen einstimmig, der Änderung des Güterkontrollgesetzes zuzustimmen. Die Kommission erachtet es als notwendig und richtig, die befristete Verordnung jetzt ins ordentliche Recht zu überführen. Im Nationalrat, dem Erstrat, gab es verschiedene Anträge, welche Verschärfungen wollten. Diese wurden jedoch dann im Plenum alle abgelehnt.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zum Eintreten und auch zur Änderung des Güterkontrollgesetzes.