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Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-09

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-09

Wortprotokoll

Das Geschäft kommt nun ein letztes Mal in unsere Kammer. Die Einigungskonferenz der Räte hat am 4. Juni 2020 getagt. Im Rahmen dieser Einigungskonferenz gab es vorerst einen Antrag, den Gegenvorschlag des Nationalrates in Artikel 55a Absatz 2 OR abzuändern und einen neuen Absatz 3bis einzufügen und damit die Haftungsvoraussetzungen, insbesondere die Umkehr der Beweislast, zu streichen. Im Rahmen der Einigungskonferenz wurde dieser Antrag dann mit 15 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Die massgebende Differenz zwischen den Gegenvorschlägen des Ständerates und des Nationalrates war ja nicht spezifisch die Beweislastumkehr im Rahmen des nationalrätlichen Vorschlages, sondern die Einführung einer ausgedehnten neuen Haftungsnorm im nationalrätlichen Vorschlag und das Weglassen dieser Haftungsnorm im ständerätlichen Vorschlag. An dieser Trennlinie haben sich die beiden Gegenvorschläge grundlegend unterschieden, und eine Streichung der Umkehr der Beweislast beim nationalrätlichen Gegenvorschlag hätte hierzu keine Besserung gebracht. Die Beweislast würde im Prozessverfahren praktisch immer beim Unternehmen bleiben, da der Kläger immer behaupten und allenfalls auch beweisen kann, dass ihm die entsprechenden Sorgfaltsprüfungsprozesse des Unternehmens gemäss Artikel 716a OR nicht zugänglich sind, und er daher vom Unternehmen im Schweizer Zivilprozess immer verlangen kann, dass dieses die entsprechenden Beweise und Beweismittel beibringt.

Nach der Bereinigung des nationalrätlichen Vorschlages kam es dann zur Gesamtabstimmung über die zwei indirekten Gegenvorschläge. Die Einigungskonferenz hat mit 15 zu 11 Stimmen dem ständerätlichen Gegenvorschlag den Vorzug gegeben.

An dieser Stelle sei zuhanden der Materialien erwähnt, dass der ständerätliche Vorschlag bei der Geschäftsherrenhaftung ausdrücklich den Status quo beibehält: Die bestehenden Haftungsnormen bei der Geschäftsherrenhaftung wie auch im Aktienrecht werden nicht verändert. Insbesondere besteht bei einer allfälligen Annahme des ständerätlichen Gegenvorschlages, des Vorschlages der Einigungskonferenz, keinerlei Haftungsgrundlage, aber auch kein Gerichtsstand in der Schweiz, wie dies der Gegenvorschlag des Nationalrates vorgesehen hätte. Das Konzept der Konzernhaftung ist der Geschäftsherrenhaftung nach schweizerischem Recht fremd. Es gibt keine Grundlage für Klagen, wie die Initiative dies grundsätzlich möchte.

Mit der Lösung der Einigungskonferenz wird vermieden, dass sich die Schweizer Unternehmen - es handelt sich hier ausdrücklich nicht nur um Konzerne, sondern um etwa 500 bis 1000 Schweizer Unternehmen - einer weltweit einmaligen Haftungsnorm für Verletzungen von Umweltrechtsbestimmungen auf der ganzen Welt ausgesetzt sehen. Diese Haftung würde für die Schweizer Unternehmen ein grosses, unkalkulierbares wirtschaftliches und juristisches Risiko bedeuten.

Es wird auch vermieden, dass die Schweizer Justiz durch die gleichzeitige Einführung einer Haftungsnorm und des Gerichtsstandes weit über die Grenzen ihrer Möglichkeiten hinaus Sachverhalte beurteilen muss, die sich vollständig in ausländischen Staaten abspielen und dort allenfalls noch gar nie prozessual anhängig gemacht worden sind. Die diesbezüglichen Risiken für die Schweizer Wirtschaft und Justiz schätzt die Mehrheit der Einigungskonferenz als zu hoch ein.

Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft 2017 - das vergisst man manchmal -, wo er eigentlich gar keinen Gegenvorschlag unterbreiten wollte und die Initiative zur Ablehnung empfahl, garantiert, dass man sich auch international in diesen Problembereichen engagieren will und die schweizerische Gesetzgebung falls notwendig anpassen will.

Mit dem Gegenvorschlag des Ständerates und einer allfälligen Annahme dieses Gegenvorschlags durch das Volk würde sich die Schweiz international auf dem gleichen Niveau bewegen wie die umliegenden Staaten und damit unseren Wirtschaftsstandort gegenüber diesen Ländern nicht schwächen. Sollte sich international eine solche Haftung dann anbahnen bzw. durchsetzen, hätte die Schweiz genügend Zeit, ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Wie ich Ihnen bereits anlässlich der letzten Differenzbereinigung darlegte, geht die Tendenz international keinesfalls in diese Richtung. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der jüngsten Zeit werden für alle Unternehmen der Schweiz bereits eine grosse Belastung und ein grosses Risiko darstellen. Weitere, darüber hinausgehende Haftungsrisiken sind schlichtweg nicht zu verantworten.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen. Dieser entspricht dem Beschluss unseres Rates. Er wurde in der Einigungskonferenz, wie erwähnt, mit 15 zu 11 Stimmen angenommen. Damit hätte das Volk in einer Abstimmung eine klare Wahlmöglichkeit. Es kann dann wählen zwischen einer Initiative, welche eine weltweit einmalige Haftung für Schweizer Unternehmen einführen will, und einem Gegenvorschlag des Parlamentes, welcher die Schweizer Unternehmen im Bereich der Kinderarbeit und der Konfliktmineralien strengen Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten unterwirft. Es handelt sich um einen für die Unternehmen aufwendigen Prozess, der aber pragmatisch und für die Schweizer Wirtschaft auch zumutbar ist.

Am Ende dieser sehr langen Geschichte möchte ich doch noch einmal festhalten, dass sich die Schweizer Unternehmen in ihrer überaus grossen Mehrheit an die gesetzlichen Bestimmungen im In- und Ausland halten und schon einiges dazu beigetragen haben, die sozialen Probleme in den betroffenen ausländischen Staaten zu mildern. Das Reputations- und das Haftungsrisiko, die bereits heute bestehen, sind genügend.