Zopfi Mathias · Ständerat · 2020-06-09
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2020-06-09
Wortprotokoll
Vorab zur Offenlegung: Ich bin Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands und Vorstandsmitglied des Glarner Anwaltsverbands.
Ich ersuche Sie, wie meine Vorredner, hier der Minderheit zu folgen. Kollegin Vara hat bereits eingehend ausgeführt, weshalb der Antrag der Mehrheit zu Artikel 42 Absatz 1 StGB bzw. zu Artikel 36 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes keine gute Idee ist.
Ich möchte noch einmal auf den aus meiner Sicht wichtigsten Punkt, die Gefährdung der Rechtssicherheit, eingehen. Um es zuerst ein bisschen plastisch zu erklären, zwei Beispiele:
Erstes Beispiel: In Artikel 39 Absatz 1 unseres Geschäftsreglements steht: "Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag in der Regel sofort." Jetzt stelle man sich vor, es würde stehen: "Der Rat kann einen Ordnungsantrag sofort behandeln." Wir hätten keine Rechtssicherheit, wenn wir einen Ordnungsantrag einreichen, und wären der Willkür des Präsidenten ausgeliefert.
Das zweite Beispiel ist das ungeschriebene Recht. Uns ist allen bewusst, dass die Ratsmitglieder in der Regel beim Appell anwesend sind. Deshalb sitzen wir, wenn unsere Namen aufgerufen werden, schön brav hier, auch wenn das nirgends geschrieben steht. Jetzt stelle man sich vor, man würde sagen: "Das Ratsmitglied kann beim Appell anwesend sein." Ich sage jetzt nicht, was für Zustände wir dann hätten.
Ich habe gestern versucht, die Gerichte zu zählen, die in erster Instanz Strafverfahren behandeln. Behaften Sie mich nicht darauf, aber ich kam auf 99. Das sind Gerichte der ersten Instanz in den Kantonen, beim Bund und in der Militärjustiz. Auch wenn diese Zahl vielleicht nicht ganz aktuell ist, sind es viele Gerichte, die sich erstinstanzlich mit der Frage beschäftigen müssten, ob in einem konkreten Fall eine bedingte Strafe angeordnet werden soll oder nicht. Diese ungefähr hundert Gerichte werden mit der Frage konfrontiert, wann künftig eine bedingte Strafe ausgesprochen werden soll. Anders als gemäss der bisherigen Regel, dass eben in der Regel beim Ersttäter praktisch sicher eine bedingte Strafe auszusprechen ist, können die Gerichte künftig abwägen. Dies stärkt aber nicht etwa die Gerichte und noch weniger die Rechtssicherheit, sondern es relativiert, auch das haben wir gehört, einen bewährten Grundsatz des Strafrechts in der Schweiz.
In dieser Frage geht es eben nicht um eine Einzelfallbetrachtung, sondern um eine politische Weichenstellung. Wenn ein Straftäter, sagen wir, hypothetisch für das genau gleiche Delikt im Kanton Wallis bei Herrn Rieder 12 Monate bekommt und im Kanton Glarus bei mir 14 Monate, dann ist das nicht so schlimm. Wenn aber der eine ins Gefängnis muss und der andere nicht, weil er ein Glarner ist und kein Walliser oder umgekehrt, dann ist das schon ein ziemlich krasser Unterschied in der Bestrafung des genau gleichen hypothetischen Delikts.
Was wird passieren, wenn wir Artikel 42 gemäss der Mehrheit umformulieren? Vielleicht nichts, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtes derart klar ist, dass kaum ein Gericht es wagen wird, von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch zu machen. Dann frage ich Sie aber, wieso wir überhaupt eine Änderung vornehmen sollen. Wieso gehen wir zurück zum Stand von vor der grossen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 2006? Es nützt nichts, aber es schadet. Vielleicht passiert aber viel, weil die Gerichte ihren [PAGE 426] Spielraum zulasten der Beschuldigten und zugunsten von unbedingten Strafen ausnutzen. Dann müssten wir aber recht schnell neue Gefängnisse bauen und gefährden das absolute Erfolgsmodell der bedingten Strafe.
Jetzt denken Sie vielleicht: weder noch, irgendetwas dazwischen wird passieren. Ja, das glaube ich auch. Nur ist das keineswegs besser als eine der zwei krassen Varianten. Einhundert Gerichte werden entscheiden - einmal so, einmal so. Jeder Verteidiger, dessen Klient als Ersttäter eine unbedingte Strafe unter 24 Monaten erhält, wird eine zweite Instanz anrufen müssen. Bei rund hundert Gerichten erster Instanz und vielen Fällen mit komplett verschiedenem Hintergrund besteht mindestens die Gefahr, dass in kurzer Zeit ein Wildwuchs verschiedener Auslegungen dieser Kann-Formulierung entsteht. Nach den rund einhundert erstinstanzlichen Gerichten werden sich dann die dreissig zweitinstanzlichen der Kantone, des Bundes und der Militärjustiz mit der Frage beschäftigen müssen. Auch sie werden nicht einheitlich entscheiden müssen; schliesslich haben wir es mit einer Kann-Formulierung zu tun, einer Kann-Formulierung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, nicht etwa im Besonderen. Erst dann und in vielen verschiedenen Verfahren wohl parallel wird sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen. Ich sage Ihnen: Bis wieder eine klare Rechtsprechung in dieser Frage vorliegt, muss mit mindestens zwei Jahren gerechnet werden, vielleicht dauert es aber auch deutlich länger, denn in sämtlichen bei Inkrafttreten hängigen Verfahren muss ohnehin nach dem milderen, also nach dem alten Recht entschieden werden.
In diesen Jahren der Unsicherheit provozieren Sie mit dieser Änderung unnötige Rechtsverfahren über mehrere Instanzen und gefährden damit ein Gut, welches in unserem Recht, auch in unserem Strafrecht, eines der höchsten ist: die Rechtssicherheit.
Kollegin Vara hat betont, dass sie langjährige Erfahrung als Strafrechtlerin hat. Ich bin auch im Bereich Strafrecht tätig. Ich möchte aber betonen, dass es nicht einfach nur eine Anwaltssicht ist, die wir hier wiedergeben. Ich selbst war zwölf Jahre Richter an Militärgerichten erster und dann zweiter Instanz. Eines kann ich Ihnen sagen: Unsere Gerichte haben mit dem Sachverhalt genug zu tun. Die Richter gewinnen mit dieser Kann-Formulierung nichts. Sie macht ihnen einfach die Arbeit komplizierter und verlängert die Beratung.
Ich attestiere zwar, dass die Überlegungen der Kommission nicht ganz falsch sind. Man sollte diese Thematik beleuchten. Aufgrund der Tatsache, dass der mögliche Rahmen für bedingte Strafen gestiegen ist, kann und muss man sich überlegen, ob das System noch austariert ist. Das Resultat oder, wie es Kollege Jositsch gesagt hat, der Lösungsvorschlag in Artikel 42 überzeugt aber im Rahmen einer Strafrahmenharmonisierung nicht im Geringsten und wird weder der konkreten Problematik noch der Komplexität des Strafverfahrens, noch dem Bedürfnis nach Konstanz gerecht. Gerade der Ständerat sollte hier keine Experimente starten, sondern[NB]bewährte Regeln und Formulierungen nicht umformulieren.
Mich wundert wie Kollegin Vara auch, dass man diese Frage erst in der Kommission und ohne Vernehmlassung aufgenommen hat. Es ist eine ganz zentrale Frage.
Mit diesem Antrag der Mehrheit und übrigens auch mit dem zweiten Antrag, der von der Minderheit Mazzone bekämpft wird, wird der seriöse und umsichtige Weg, der diese Vorlage grundsätzlich prägt, verlassen. Wenn wir im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches legiferieren, dann sind nun einmal grösste Zurückhaltung und Vorsicht geboten. Unsere nach wie vor wichtigsten Gesetze, das OR, das ZGB und das StGB, sind gerade deshalb von so hoher Qualität, weil wir mit Änderungen zurückhaltend sind.
Nochmals: Vielleicht denken Sie jetzt, der Zopfi übertreibe, so viel werde sich da gar nicht ändern. Dann frage ich Sie: Wieso machen wir es dann? Wieso bleiben wir nicht bei dem, was wir haben, einer in der Regel klaren Formulierung?
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und ersuche Sie nochmals, der Minderheit zu folgen.