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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-09

Wortprotokoll

Ich glaube, auch nach dieser Diskussion zwischen Mehrheit und Minderheit kann man sicherlich zusammenfassen: Wir alle verurteilen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Wir verurteilen gerade auch die Fälle, wo es um massive Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten geht. In meiner früheren Funktion als Polizeidirektorin habe ich selbst erlebt, was sich Polizistinnen und Polizisten in der Ausübung ihres Amtes und bei der Verteidigung des Rechtsstaates und der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger alles bieten lassen müssen. Dass in der Folge deshalb oft gefordert wird, der Strafrahmen bei Artikel 285, der heute eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, sei deutlich zu verschärfen, ist nachvollziehbar. Diese Diskussion muss sicherlich geführt werden.

Die Frage ist jetzt einfach, ob die Minderheit - ich teile, um das schon vorwegzunehmen, die Beurteilung von Ständerat Caroni - diese Verschärfung tatsächlich erreicht oder ob im Gegenteil eigentlich die Mehrheitsfassung eher eine schärfere Variante ist. Ich komme noch darauf zurück.

Ich möchte einfach auch noch ausführen, dass die Fälle, die wir heute haben, heute schon hart bestraft werden, nämlich wie gesagt mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Täter wird eben in der Regel nicht einfach wegen Gewalt gegen Beamte bestraft, sondern hauptsächlich dafür, dass er andere Delikte begangen hat, beispielsweise Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt. Die Bestrafung wegen Artikel 285, also die Auflehnung gegen die Staatsgewalt, kommt in solchen Fällen noch hinzu, wie Herr Ständerat Jositsch ausgeführt hat. Es ist sehr selten der Fall, dass einfach nur Gewalt und Drohung gegen Beamte allein als Tatbestand im Raum stehen.

Die schwersten Fälle sind aber zum Glück selten. Typische Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte passieren oft in alltäglichen Situationen: Ich denke da an Kontrollen im Strassenverkehr, und es wurde jetzt auch das Beispiel der Billettkontrollen im Zug genannt. Hier kommt es manchmal zu Beschimpfungen, es kommt zu Drohungen, es kommt zu Rempeleien. Diese Tatbestände sind ja eindeutig weniger schwerwiegend als die, die ich eingangs genannt habe, also wenn wirklich Polizistinnen und Polizisten praktisch an Leib und Leben bedroht werden.

Wahrscheinlich hat das Strafmass, das die Richter dann ausschöpfen oder nicht ausschöpfen, eben auch damit zu tun, dass es in der Praxis, wenn es um Massendelikte geht, auch zu vielen leichten Fällen kommt. Wenn man die Statistik anschaut, ist das nicht per se ersichtlich. Im Alltag sind schwere Angriffe auf Beamte nicht so häufig wie eben die Rempeleien oder Beschimpfungen, die ich vorhin genannt habe. Das erklärt, warum die Strafzumessung oft eher im unteren Bereich angesiedelt ist. Deshalb sieht der Bundesrat beim Grundtatbestand nach Artikel 285 Ziffer 1 keinen Handlungsbedarf. Eine Mindeststrafe wäre hier deshalb wohl nicht sachgerecht, weil eben auch immer der leichteste Fall abzudecken ist.

Ich möchte Sie auch kurz daran erinnern, dass seit der letzten Revision des Allgemeinen Teils des StGB auch kurze Freiheitsstrafen wieder möglich sind. Seit dem 1. Januar 2018 können wieder kurze Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Es ist also nicht so, dass ein Täter auch in einem leichten Fall immer mit einer Geldstrafe davonkommt.

Es gibt bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte zwei Konstellationen, die speziell bestraft werden: Der eine Fall ist die passive Teilnahme an einer sogenannten Zusammenrottung, und der andere Fall ist die aktive Gewaltausübung bei einer Zusammenrottung.

Nach Ziffer 2 erster Absatz wird bestraft, wer passiv an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei der Beamte angegriffen oder bedroht werden. Der Strafrahmen ist hier wie im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Strafbarkeit ist nicht vorausgesetzt, dass der Teilnehmer selber Beamte angreift. Es reicht also, wenn er da ist, wenn er sich quasi beteiligt. Der heute geltende Strafrahmen ist hier nach Ansicht des Bundesrates deshalb sachgerecht. Die reine Teilnahme an der Zusammenrottung ist nämlich nicht gravierender, als wenn ein Bürger bei einer Alkoholkontrolle im Strassenverkehr oder eine Bürgerin bei einer Billettkontrolle im Zug gegen Beamte pöbelt.

Nach Ziffer 2 zweiter Absatz wird strenger bestraft, wer an einer solchen Zusammenrottung teilnimmt und zudem Beamte aktiv angreift. Der Bundesrat schlägt hier eine Verschärfung der Mindeststrafe vor, und zwar von 30 auf 120 Tagessätze. Dies trägt dem erschwerenden Umstand der Gewaltanwendung aus einer Zusammenrottung heraus Rechnung.

Die Minderheit Engler beantragt, beim Grundtatbestand nach Ziffer 1 und bei der passiven Teilnahme an einer Zusammenrottung nach Ziffer 2 erster Absatz die Strafe für leichte Fälle auf eine Geldstrafe zu beschränken. Dieser Antrag verhindert, dass in leichten Fällen Artikel 41 zur Anwendung gelangt. Das Gericht könnte somit in leichten Fällen keine kurze Freiheitsstrafe mehr verhängen, selbst wenn diese im Einzelfall geboten sein könnte, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Bei leichten Fällen - und das sind eben die meisten Fälle -, wie auch Ständerat Jositsch ausgeführt hat, ist dieser Antrag sogar milder als das geltende Recht.

Ich komme hier gemeinsam mit dem Spezialisten vom Bundesamt für Justiz zum gleichen Ergebnis. Das ist wahrscheinlich nicht gewollt, aber es ist in der Tat so, dass bei leichten Fällen keine kurzen Freiheitsstrafen mehr zur Verfügung stehen würden. Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Minderheitsantrag nicht zu folgen.

Bei Ziffer 2 zweiter Absatz wird die Möglichkeit der Geldstrafe gestrichen. Ich habe eigentlich Verständnis dafür, dass man das machen will. Durch den Verzicht auf die Geldstrafe erreicht man zwar eine Verschärfung, denn es werden nur noch Freiheitsstrafen ausgesprochen, die natürlich auch bedingt sein können. Dessen muss man sich bewusst sein. Der Minderheitsantrag Engler sieht aber keine Mindeststrafe vor. Demgegenüber schlägt der Bundesrat, wie erwähnt, eine Erhöhung der Mindestgeldstrafe auf 120 Tagessätze vor. Nach Artikel 41 können aber anstelle von Geldstrafen auch kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Auf diesem Weg kommt man wahrscheinlich praktisch zum gleichen Ergebnis, wie es der Minderheitsantrag möchte, nämlich die Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen zu ermöglichen. In einem solchen Fall beträgt die Mindestfreiheitsstrafe nach dem Entwurf des Bundesrates vier Monate.

Nach unserer Lesart ist der Minderheitsantrag auch hier weniger streng als das geltende Recht, und ich möchte Sie bitten, davon abzusehen. Wenn Sie dem Minderheitsantrag trotzdem zustimmen, müsste man das im Zweitrat noch einmal gründlich anschauen, denn es sollte nicht mit einem Antrag, mit dem Sie eine Verschärfung bewirken wollen, die paradoxe Wirkung hergestellt werden, dass die Strafen milder werden - zugegebenermassen ungewollt, aber die Strafe ist milder.

Herr Ständerat Rieder hat noch über die Hooligans gesprochen. Ich habe mir zwar einmal vorgenommen, gar nicht mehr über dieses Thema zu sprechen, weil es, Sie wissen das, eben ein Reizthema ist. Ich verletze jedoch meinen eigenen Grundsatz ständig. Aber ich muss Ihnen sagen: Die Sanktionsmöglichkeiten bei Hooligans sind vorhanden, man muss sie einfach anwenden. Das ist mein "ceterum censeo": Man muss es einfach durchziehen. Man muss diese Leute einfach zur Rechenschaft ziehen und sie in Verfahren bringen und dann auch entsprechend verurteilen. Die strafrechtlichen Möglichkeiten sind bereit, sie liegen auf dem Tisch. Es ist aber eine Frage des Wollens, dass man also hier auch tatsächlich eingreifen will, und dann auch eine Frage der Einsatzdoktrin der Polizei, es geht um die Kombination von beidem. Ich habe darüber auch schon ausführlich gesprochen, auch in der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates. Wenn die Polizei natürlich eine Strategie wählt, bei der sie einfach 50 Leute irgendwo einmal festhält und deren Personalien aufnimmt, dann nützt das nicht viel. Hier braucht es Eingreiftrupps, die gezielt Personen aus der Menge herausholen und die Straftatbestände dokumentieren, dann kommt es auch zu Bestrafungen.

Im Übrigen wissen Sie, Herr Rieder, dass gemäss Strafprozessordnung der Untersuchungsrichter bzw. der [PAGE 440] Staatsanwalt, wie man heute sagt, die Kompetenz hat, jemanden einmal 48 Stunden lang festzuhalten. Von dieser Kompetenz muss man halt Gebrauch machen! Das liegt alles auf dem Tisch. Hier muss man einfach sagen: Mut zur Anwendung, und dann muss man auch nichts ändern.

Noch zum Minderheitsantrag: Herr Engler, ich habe grosses Verständnis für Ihre Anliegen. Ich glaube aber, dass Sie das, was Sie zu erreichen glauben, nicht erreichen, im Gegenteil.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen; sonst kann auch der Zweitrat das noch einmal genauer anschauen.