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AB 262782

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-09

Wortprotokoll

Ich tue es der Bundespräsidentin gleich und beginne mit Artikel 3, mit einem der zentralen Diskussionspunkte der doch sehr langen Debatte um dieses Gesetz. Es geht um die Verminderungsziele. Der Bundesrat und der Ständerat möchten, dass wir gegenüber dem Referenzjahr 1990 unsere Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um 50 Prozent reduzieren, wobei schon im Durchschnitt der 2020er-Jahre 35 Prozent vermindert sein müssen. Dazu eine ergänzende Info: Wir haben vor Covid-19 rund 14 Prozent reduziert, die 2020er-Werte dürften dann aus bekannten Gründen etwas tiefer liegen. Die Mehrheit der Kommission schliesst sich diesem Zielwert von Bundesrat und Ständerat an.

Der Minderheitsantrag Egger Mike - der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt - möchte lediglich 40 Prozent gegenüber 1990 reduzieren. Er unterschreitet damit die Vereinbarungen im von der Schweiz bereits ratifizierten Pariser Klimaabkommen.

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Verhältnis von inländischen und ausländischen Massnahmen bezeichnet. Wir haben noch einmal viel darüber gehört. Um welche widerstreitenden Argumente geht es, die je nach Weltanschauung eben unterschiedlich gewichtet werden? Wir haben auf der einen Seite das Argument, dass die Reduktionen im Ausland günstiger seien und dass dort deshalb mit einem eingesetzten Franken mehr erzielt werden könne als im Inland. Auf der anderen Seite wird argumentiert - das ist das Argument der Mehrheit -, dass die Mechanismen der ausländischen Anrechnung noch völlig unklar sind. Sie sind seit dem gescheiterten Klimagipfel von Madrid noch unklarer, man hat keine Einigung gefunden. Wir warten auf vermeintliche "low-hanging fruits". Diese werden nicht kommen, und das wird dann zu Rechtsunsicherheit führen, und je länger man zuwartet, umso höher sind dann die Kosten für das CO2. Hinzu kommt das vorhin oft gehörte und ausgebreitete Argument der einheimischen Wertschöpfung.

Der Bundesrat, der Ständerat und die Kommissionsmehrheit setzen also auf die Ermöglichung von Auslandkompensationen, aber höchstens im Umfang von 40 Prozent, ergänzt durch einen Durchschnittswert für die 2020er-Jahre von mindestens 25 Prozent Reduktion im Inland. Auslandreduktionen werden also auch mit dem Mehrheitsantrag nicht verunmöglicht. Man will sie zulassen, aber halt begrenzen. Der Minderheitsantrag Egger Mike - der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt - möchte keinen Inlandanteil festlegen. Er verweist auf die Marktkräfte, die das regeln sollen. Letztlich möchte die Minderheit [PAGE 805] Vogler den Anteil der inländischen Massnahmen auf 75 Prozent hochschrauben und damit eben noch mehr inländische Investitionen generieren.

Dann bleibt noch der Antrag der Minderheit Girod, ein Konzeptantrag zu den Absätzen 1 und 2, der eine Gesamtreduktion von 60 statt 50 Prozent will, wovon zwei Drittel im Inland. Dieser Antrag ist in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt worden.

Die Anträge sind noch hinsichtlich der Frage, wie ehrgeizig sie sind, einzuordnen: Der Antrag der Minderheit Girod führt klar zu einem Gap zwischen den Zielen und den Massnahmen. So, wie das Gesetz jetzt daherkommt, müsste man die Massnahmen nachbessern, um die Ziele des Minderheitsantrags Girod zu erreichen. Der Antrag der Minderheit Vogler ist gemäss Berechnungen des BAFU ziemlich genau kompatibel mit den Massnahmen, wie sie vom Ständerat definiert worden sind. Der Antrag der Kommissionsmehrheit geht bezüglich der Inlandzielvorgabe hinter die Massnahmen des Ständerates zurück.

Ich empfehle Ihnen im Namen der Kommission, hier keine Differenz zum Beschluss des Ständerates zu schaffen und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Einige Worte zu Artikel 7a, zum Bereich der Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen: Der Ständerat hat sich sehr intensiv mit diesem Thema befasst und in Artikel 17b und Artikel 17c das Instrument der Klimaverträglichkeitsprüfung eingefügt. Ich kann vorwegnehmen, dass Ihre Kommission dieses Instrument wieder herausgekippt hat. Man erachtete es als zu unklar und als kaum umsetzbar. Man hatte insbesondere Angst, dass plötzlich Projekte und Stellen zusätzliche Abgaben leisten müssten, welche fernab eines sinnvollen Abgabekreises liegen würden. Man dachte beispielsweise an eine Gemeinde, die für den Bau einer Erschliessungsstrasse eine Abgabe leisten müsste.

Statt dieser Klimaverträglichkeitsprüfung hat die Kommission das Postulat auf den Weg geschickt, das nach dem CO2-Gesetz auf der Tagesordnung figuriert und das wir zur Annahme empfehlen.

Was also in diesem Bereich bleibt, ist mit Artikel 7a der Verweis auf das Umweltschutzgesetz; dieser wird insofern präzisiert, als von der Verminderungsverpflichtung nach dem Stand der Technik diejenigen Anlagen ausgenommen werden, die dem Emissionshandelssystem unterliegen. Die Minderheit Jauslin möchte auch diese Bestimmung streichen; dieser Antrag unterlag in der Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten.

Zum Gebäudebereich, zu den Artikeln 8 und 9 und den Übergangsbestimmungen bei Artikel 59d: Der Ständerat hat den Entwurf des Bundesrates gründlich überarbeitet. Er möchte, dass ab 2023 bei einem Heizungsersatz höchstens noch 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche aus fossilen Brennstoffen kommen darf - dies bei einem Heizungsersatz, das sei nochmals betont. Eine Pflicht zum Heizungsersatz - dies an die Adresse von Frau Rüegger - ist im Gesetz nirgends beschrieben. Da haben Sie in Ihrem Votum die Wahrheit schon ein bisschen überdehnt.

Dieser Wert, der vom Ständerat vorgeschrieben wurde, soll zusätzlich alle fünf Jahre um 5 Kilogramm gesenkt werden. Neubauten dürfen, wie das auch der Bundesrat beantragt, gar keine CO2-Emissionen mehr verursachen. Entscheidend beim Konzept des Ständerates: Beide Vorgaben sind unabhängig von der Erreichung irgendwelcher Zielvorgaben, sie gelten ab 2023 unbedingt.

Diese unbedingte Erfüllung hat bereits im Ständerat zu Konflikten mit den Kantonen geführt. Wir haben deshalb in der Kommission nochmals das Gespräch mit der Energiedirektorenkonferenz gesucht. Das Resultat ist, dass die im Ständerat eingebrachte Ausnahmeklausel, wonach sich Kantone mit strengeren Vorschriften befreien können, im Übergangsartikel 59d präzisiert wird. In den Kantonen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das Modul F der kantonalen Mustervorschriften, der Muken 2014, übernommen haben, gilt die Anforderung erst ab 2026. Damit werden diejenigen Kantone geschützt, die eigentlich die Guten waren, die in Treu und Glauben ihre Gesetze revidiert und dieses Modul gerade verabschiedet haben oder sich in diesem Prozess befinden. Die Kantone haben signalisiert, dass sie mit dieser Lösung einverstanden sind. Die Brücke zu den verfassungsmässig zuständigen Kantonen ist also gebaut, und zwar rein auf konzeptioneller Ebene, nicht durch die Sprechung zusätzlicher Subventionen, wie dies vorhin von Herrn Wasserfallen suggeriert wurde.

Die Minderheit Wasserfallen Christian möchte diese Bestimmung aufheben und durch eine Kann-Formulierung zur Einführung eines zu definierenden Gebäudestandards ersetzen. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.

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